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Etwa vorrangige völkerrechtliche Verträge gelangen nicht zur Anwendung (vgl. Piltz, "Internationales Kaufrecht", NJW 1989/615 ff.): So war zwar einerseits das in
der Bundesrepublik seit dem 16. April 1974 gültige Haager Einheitliche Kaufgesetz (EKG) auch in Italien bis zum 31. Dezember 1987 in Kraft. Dieses enthält
indessen keine Regelung über den Eigentumsvorbehalt (Münchener Kommentar Westermann, 2. Aufl. 1988, § 455 BGB, Rndr. 11). Das in Italien mit Wirkung
vom 1. Januar 1988 an die Stelle des EKG getretene Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist von der
Bundesrepublik Deutschland bisher lediglich paraphiert, nicht jedoch ratifiziert.
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