hat die Zivilkammernächster des LG Frankfurt am Main
durch xxx als Einzelrichterin
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21. 3. 2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kl..
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kl., eine Gesellschaft mit Sitz in Kampala/Uganda, kaufte auf Grund einer Internetanzeige der Bekl. von dieser 360 Säcke gebrauchter Schuhe erster Qualität und 360 Säcke gebrauchter Schuhe zweiter Qualität (jeweils 9000 kg) zum Preis von 27.000 EUR zuzüglich C&F FoB Kenia/Mombasa in Höhe von 3.750 EUR, insgesamt also zum Preis von 30.750 EUR. Qualität Nr. 1 umfaßt gebrauchte Schuhe in sehr gutem Zustand, d.h. ohne Risse, Löcher und mit allenfalls unwesentlichen Gebrauchsspuren. Unter Qualität Nr. 2 sind gebrauchte Schuhe in guter Qualität zu verstehen, d.h. mit leichten Gebrauchsspuren, aber ebenfalls ohne Risse und Löcher. Die von der Bekl. versandte Ware traf am 26.04.04 in Mombasa ein. Nachdem die Kl. die letzte Kaufpreiszahlung am 18.5.04 erbrachte, erhielt sie von der Bekl. am 24.05.05 das Original der Bill of Lading. Im folgenden ließ die Kl. die Ware weiter nach Kampala/Uganda transportieren, wo sie die Schuhe am 16.06.04 untersuchte. Am 17.06.04 rügte sie bei der Bekl. die Mangelhaftigkeit der Ware. Mit Schreiben vom 23.6.04 rügte die Kl. gegenüber der Bekl. erneut die Mangelhaftigkeit der gelieferten Schuhe und setzte eine Nachfrist bis zum 22.7.04. Das Uganda National Bureau of Standards lehnte mit Schreiben vom 24.6.04, für dessen Wortlaut auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen wird, den Import der Schuhe auf Grund deren schlechten und unhygienischen Zustands als nicht akzeptabel für den ugandischen Markt ab, erklärte die Schuhe für unbrauchbar und empfahl die Vernichtung auf Kosten der Vertragsparteien.
Mit Schreiben vom 2.7.04 erklärte die Kl. die Aufhebung des Vertrages.
Die Kl. behauptet, die von der Bekl. gelieferten Schuhe seien mangelhaft. Statt der vereinbarten Qualität hätten sich in den Säcken nur defekte und unbrauchbare Schuhe befunden, darunter hochhackige Damenschuhe, Inline-Skates und Schuhspanner. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge behauptet sie, dass die Bekl. gewusst habe, dass die Ware von Mombasa nach Uganda weitergeleitet werden würde. Sie trägt außerdem vor, dass auf Grund der internationalen Fracht- und Zollbestimmungen die Ware nicht in Mombasa habe untersucht werden können, da die Container bei deren Absendung in Deutschland verplompt worden seien. Für eine Untersuchung in Kenia hätte man das Zollsiegel beschädigen müssen, so dass in Kenia Zoll für die Waren angefallen wäre. Das zusätzliche Bezahlen von kenianischem Zoll sei für sie unzumutbar gewesen.
Die Kl. begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der entstandenen Kosten, wie Zoll, Handling-Gebühren und Frachtkosten.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. zu verurteilen, an sie EUR 62.301,63 nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz,
aus EUR 10.000,- seit dem 11.03.04
aus EUR 5.000,- seit dem 06.04.04
aus EUR 10.000,- seit dem 28.04.04
aus EUR 5.000,- seit dem 30.04.04
aus EUR 475,00 seit dem 18.05.04
aus EUR 4.4475,17 seit dem 10.07.04 und
aus EUR 27.351,46 seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Bekl. beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Bekl. rügt die Mängelanzeige der Kl. als verspätet. Ferner bestreitet sie die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Auf den vorliegenden Rechtstreit ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar, da dieser einen Kaufvertrag über Waren betrifft und die beiden Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 I a CISG). Die Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 01.01.1991, Uganda seit dem 01.03.1993 Vertragsstaat des CISG.
2.
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Zahlungsanspruch weder aus Art. 45 I b, 74, 81 II CISG noch aus sonstigen anderen Anspruchsgrundlagen zu.
a) Zwar hat die Bekl. den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wesentlich verletzt, indem sie der Kl. mangelhafte Schuhe lieferte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Uganda National Bureau of Standards vom 24.06.04 (Bl. 14 d.A.), in dem festgestellt wird, dass die Schuhe in einem schlechten und unhygienischen Zustand und für den ugandischen Markt nicht akzeptabel sind. Dass sich dieses Schreiben auf die gelieferte Ware bezieht, ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens nebst Anlage, in dem der Absender, Empfänger und Anzahl der gelieferten Säcke festgehalten sind. Nach der Beschreibung entsprechen die gelieferten Schuhe nicht der vertraglich vereinbarten Qualität Nr. 1 und Nr. 2. Da die Bekl. selbst davon ausgeht, dass Schuhe keine verderbliche Ware sind und daher in einem Container im Lagerhaus nicht "verrotten" können (Bl. 55 d.A.), wird davon ausgegangen, dass sich die Ware bereits vor ihrem Eintreffen in Mombasa in diesem schlechten Zustand befunden hat.
b) Die Kl. ist jedoch mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen (Art. 39 I, 38 CISG). Denn sie unterließ es, die gelieferte Ware rechtzeitig zu untersuchen und die Mängel der Bekl. innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen.
Die Kl. stellte die Mangelhaftigkeit der gelieferten Schuhe am 16.6.04 in Kampala/Uganda fest und rügte diese gegenüber der Bekl. am 17.6.04. Zwar hat die Kl. damit den Mangel innerhalb eines Tages nach dessen Feststellung angezeigt. Jedoch erfolgten die Untersuchung der Ware und damit die Mängelanzeige insgesamt nicht rechtzeitig.
Nach Art. 38 I CISG hatte die Kl. die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben. Vertragsgemäßer Bestimmungsort der Ware war Mombasa in Kenia, so dass die Warenlieferung dort zu untersuchen war (Art. 38 II CISG). Sie traf am 26.04.04 in Mombasa ein. Zugunsten der Kl. soll jedoch davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungsfrist erst am 24.5.04 begann. Denn erst an diesem Datum erhielt die Kl. nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Original der Bill of Lading. Aber auch unter Annahme dieses Fristbeginns erfolgte die Rüge am 17.6.04 - mehr als drei Wochen waren verstrichen - verspätet. Zwar konkretisiert Art. 38 I CISG die Länge der Frist nicht, sondern spricht lediglich von einer "so kurzen Frist [...], wie es die Umstände erlauben". Auch ist an diese Frist nicht der strenge Maßstab des § 377 HGB anzulegen (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage; Art. 38 Rz. 16; MüKo/Benicke, Handelsgesetzbuch §§ 373-406, CISG Bd. 6, Vor Art. 38, 39 Rz. 1). Dennoch ist vorliegend eine Untersuchung, die erst nach mehr als drei Wochen erfolgte, als verspätet und im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs als nicht mehr angemessen anzusehen. Die Kl. wußte bereits seit mehreren Wochen, dass die Ware in Mombasa eingetroffen war und konnte die nötigen organisatorischen Maßnahmen für eine Untersuchung treffen (vgl. auch Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), Art. 38 Rz. 9). Bei der Ware handelte es sich weder um komplizierte technische Geräte noch um Gegenstände, die für eine ordnungsgemäße Untersuchung eingebaut oder verarbeitet werden mussten (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage, Art. 38 Rz. 17). Die von der Kl. gerügten Mängel der Schuhe konnten durch Stichproben bei den gelieferten Säcken und durch bloße Besichtigung festgestellt werden. Da die Untersuchung insoweit unaufwendig war, durfte die Bekl. auch mit der Durchführung einer solchen innerhalb kurzer Zeit rechnen (MüKo/Benicke, a.a.O Art. 38 Rz. 7). Von der Kl. wurden keine Umstände vorgetragen, die eine längere Frist rechtfertigen würden. Insoweit durfte die Kl. mit der Untersuchung der Frage nicht bis zu deren Ankunft in Uganda warten.
Die Kl. kann sich auch nicht auf Art. 38 III CISG berufen, wonach bei einer Weiterversendung der Ware durch den Käufer deren Untersuchung bis zum Eintreffen am Bestimmungsort aufgeschoben werden kann, sofern der Käufer vor Weiterleitung keine ausreichende Gelegenheit zur Untersuchung hatte und der Verkäufer die Möglichkeit der Weiterversendung kannte oder kennen musste. Zwar ist Art. 38 III CISG grundsätzlich anwendbar, weil die Kl. die Schuhe nach deren Eintreffen in Mombasa nach Kampala/Uganda weiterversandte. Auch untersuchte die Kl. die Ware unmittelbar nach deren Eintreffen in Uganda.
Fraglich ist aber bereits, ob die Bekl. bei Vertragsschluß die Weiterversendung der Ware nach Uganda kannte oder kennen musste. Dies wird von der Bekl. bestritten. Die Tatsache, dass die Kl. ihren Firmensitz in Uganda hat, genügt für ein Kennenmüssen nicht, ebenso wenig die von der Kl. angeführte Email vom 13.04.04 (Bl. 91 d.A.). Denn letztere wurde erst nach Vertragsschluß versandt.
Letztlich kann diese zwischen den Parteien streitige Frage aber dahinstehen. Denn die Kl. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie vor Weiterversendung der Ware keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen (Art. 38 III CISG). Wie bereits oben ausgeführt, hatte die Kl. ausreichend Zeit, um die Untersuchung der Ware in Mombasa organisatorisch vorzubereiten und auszuführen. Sie stand auch unter keinerlei zeitlichen Druck, weil etwa die Ware unmittelbar nach Eintreffen in Mombasa sofort weiter versandt worden wäre. Letztlich erfolgte eine Weiterversendung erst mehr als drei Wochen nach Erhalt der Bill of Lading und mehr als sieben Wochen nach Ankunft der Ware in Mombasa. Auch wies die Art und Weise der Verpackung keinerlei Besonderheiten auf, die eine Untersuchung vor Ort unzumutbar gemacht hätten. Denn die Schuhe waren in einfachen Plastiksäcken verpackt, die ohne Schwierigkeiten, ohne die Verpackung zu zerstören und ohne die Schuhe zu beschädigen geöffnet werden konnten (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage; Art. 38 Rz. 25; Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 38 Rz. 31). Auch ein aufwendiges Umpacken der Schuhe war nicht erforderlich (Achilles, a.a.O Rz. 15). Für das Gericht ist schließlich nicht ersichtlich, warum vorliegend das Öffnen der Container unangemessen oder unzumutbar gewesen sein sollte.
Das Vorbringen der Kl. in der mündlichen Verhandlung, es sei für die Kl. nicht zumutbar gewesen, für die Untersuchung der Ware von Uganda nach Kenia zu fliegen, vermag nicht zu überzeugen. Denn um ihrer Untersuchungsobliegenheit nachzukommen, musste die Kl. bzw. deren Geschäftsführerin nicht unbedingt selbst nach Mombasa fliegen. Vielmehr konnte sie auch jemand anderen mit der Untersuchung beauftragen (Art. 38 I CISG - "untersuchen lassen"). Darüber hinaus kann die mögliche Unbequemlichkeit eines Fluges von Uganda nach Kenia nicht zu Lasten der Bekl. gehen, da sich die Kl. selbst Mombasa als Bestimmungsort gewählt hat. Sie hätte mit der Bekl. auch einen anderen Bestimmungsort der Ware vereinbaren können.
Auch der Vortrag der Kl., gem. der internationalen Fracht- und Zollbestimmungen habe die Ware in Mombasa nicht untersucht werden können, da hierfür das Zollsiegel hätte beschädigt werden und damit in Kenia Zoll für die Waren bezahlt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Dem diesbezüglichen Argument der Kl., die zusätzliche Zahlung kenianischen Zolls sei für sie unzumutbar gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn dies stellt keine fehlende ausreichende Gelegenheit zur Warenuntersuchung i.S. des Art. 38 III CISG dar, die zu Lasten der Bekl. gehen kann. Anzahl und Höhe der entstehenden Zölle waren Aspekte, die von der Kl. als Käuferin im Rahmen ihrer kaufmännischen Überlegungen zu berücksichtigen waren. Die Kl. musste sich demzufolge überlegen, ob sich ein Geschäft unter Zugrundelegung des Kaufpreises bei der Bekl. und des zu erzielenden Wiederverkaufspreises für sie lohnt. Es stand der Kl. im übrigen frei, mit der Bekl. als Bestimmungsort für die Warenlieferung Kampala in Uganda und nicht Mombasa in Kenia zu vereinbaren.
Abgesehen davon ist aber ohnehin zweifelhaft, ob bei Beschädigung des Zollsiegels in Kenia der Kl. zusätzliche Zollgebühren entstanden wären. Dies wurde von der Kl. nicht substantiiert dargetan. Selbst wenn bei einer Untersuchung der Waren in Kenia für die Kl. zweifach Zollgebühren angefallen wären, läßt dies eine Untersuchung der Ware nicht automatisch unzumutbar werden. Gründe für eine Unzumutbarkeit wurden von der Kl. nicht dargelegt. Aus dem Vortrag der Kl. lässt sich nicht einmal entnehmen, wie hoch die Zollgebühren in Kenia gewesen wären. Insoweit führt Art. 38 III CISG nicht zu einer Fristverlängerung für die Kl..
3.
Auch ein Restanspruch bleibt der Kl. nicht erhalten. Denn die fehlende rechtzeitige Mängelanzeige wurde von ihr nicht hinreichend entschuldigt (Art. 44 CISG). Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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