Oberlandesgericht München, 7. Zivilsenat,
02.03.1994, 7 U 4419/93


Sachverhalt:

1. Die Klägerin, eine schwedische Aktiengesellschaft, verlangt von der Beklagten, einer deutschen GmbH, 116 535,- DM für eine im Frühjahr 1991 erfolgte Lieferung polnischen Kokses in das ehemalige Jugoslawien. Die Klägerin bestätigte mit Fax vom 11.3.1991 der Beklagten den Verkauf franko Osijek. Der Koks traf am 30.3.1991 in Osijek ein und gelangte zur Firma OL, der die Beklagte unter dem 2.4.1991 hierüber Rechnungen stellte. Die Firma OL rügte gegenüber der Beklagten am 10.4.1991 die Zusammensetzung des Kokses. Diese Rüge übermittelte die Beklagte der Klägerin am 15.4.1991. Als die Beklagte Anfang Juni 1991 dem streitgegenständlichen Koks von der zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Firma OL herausverlangte, lehnte diese eine Herausgabe ab, weil der Koks der Beklagten nicht gehöre. Die Beklagte hat vorgetragen, die Firma OL sei in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten. Sie, die Beklagte, habe rechtzeitig bestehende Mängel des Kokses gerügt. Die Vorinstanz hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.
Der Kaufpreisanspruch ergibt sich aus Art. 53, 58 Abs. 1 CISG. Das CISG ist gemäß Art. 1 Abs. 1 a CISG anwendbar, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Parteien ihre Niederlassungen in zwei verschiedenen Vertragsstaaten hatten.

Die Klägerin hat den verkauften Koks auch nach Maßgabe des Vertrags zur Verfügung gestellt, nämlich vereinbarungsgemäß direkt nach Osijek zur Abnehmerin der Beklagten, der Firma OL. Daß die Ware an die Firma OL zu liefern war, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Bestimmung des Lieferorts in der Bestellung der Beklagten, der Bestätigung der Klägerin. (...) .

Den Erhalt hatte die Firma OL im übrigen gegenüber der Beklagten bereits am 5. 4. 1991 bestätigt. (...) Im übrigen war die Beklagte auch noch Monate nach der Lieferung der Auffassung, daß der Koks für sie an die Firma OL geliefert worden sei. Andernfalls wäre es nicht verständlich, daß sie von der Firma OL (...) den Koks herausverlangt hat. (...)

2.
Die Klägerin selbst hat nicht gemäß Art. 64 CISG die Aufhebung des Vertrags erklärt. In dem Fax von der Klägerin an die Beklagte vom 19. 4. 1992 liegt keine Aufhebungserklärung, sondern nur der Hinweis auf die bestehende Zahlungspflicht der Beklagten und die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag. (...)

3.
Es liegt auch keine Vertragsaufhebung durch die Beklagte gemäß Art. 49 CISG vor.

a)
Eine Vertragsaufhebung scheitert schon daran, daß die Beklagte ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, nicht gemäß Art. 49 Abs. 2 b CISG innerhalb einer angemessenen Frist wahrgenommen hat, nachdem ihr die jetzt behaupteten Vertragsverletzungen bekanntgeworden waren. Eine derartige Erklärung kann frühestens in dem Schreiben der Beklagten vom 6. 9. 1991 oder in der Klageerwiderung vorm 6.11.1991 liegen. Gewußt hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag seit 10.4.1991, daß angeblich die Werte des gelieferten Kokses von derm Vertrag abwichen, und seit 19.4.1991, daß angeblich die Klägerin unter Ausschaltung der Beklagten das Eigentum unmittelbar an OL übertragen habe. Ein Zeitraum von Mitte April 1991 bis Anfang September 1991, also von mehr als vier Monaten, stellt aber keine angemessene Frist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 b CISG dar. Diese Vorschrift soll gerade nach der Lieferung einen längeren Schwebezustand für die Klägerin vermeiden helfen, die Klägerin also darüber unterrichten, wie sie ihrerseits mit der Ware zu verfahren hat. Zugleich soll diese Vorschrift Spekulationen der Beklagten ausschließen, dieser also nicht ermöglichen, zunächst zu versuchen, von der Firma OL den von dieser geschuldeten, u. U. gewinnbringenden Kaufpreis zu erlangen und erst nach Fehlschlagen dieses Versuchs die Ware dann doch freizugeben.

b)
Im übrigen läge keine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne Art. 49 Abs. 1 a CISG vor.

aa)
Selbst unterstellt, daß die von OL mitgeteilten Werte für die ganze Kokslieferung zuträfen, so läge zwar gemäß Art. 35 Abs. 1 CISG eine Abweichung von der Beschreibung in der Kaufbestätigung vor. Diese würde aber keine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, da die Abweichung objektiv nicht von erheblicher Bedeutung war (...).

bb)
An einer wesentlichen Vertragsverletzung fehlt es auch, soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe am 18.4.1991 den Koks im eigenen Namen an OL veräußert. Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es deshalb nicht. Der Vorwurf der Vertragsverletzung könnte insoweit darin gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten kein Eigentum verschafft habe. Die Klägerin hat aber genau das getan, was zwischen den Parteien vereinbart worden war, nämlich den Koks an OL geliefert. Falls damit der Beklagten nicht Eigentum an dem Koks verschafft worden ist, sondern unmittelbar OL, entspricht dies den vertraglichen Abreden, da danach weitergehende Handlungen der Klägerin nicht vorgesehen waren. In der behaupteten Veräußerung des Kokses durch die Klägerin unrnittelbar an OL, also unter Ausschaltung der Beklagten, könnte ein Eingriff in Rechtspositionen der Beklagten und damit eine Verletzung nachvertraglicher Pflichten gesehen werden (vgl. Schlechtriem/Huber, Art. 31 CISG Rn. 76).

Eine etwaige Vertragsverletzung ware jedoch nicht wesentlich, d. h. von objektiv erheblicher Bedeutung für die Beklagte. Im vorliegenden Fall hatte nämlich von vornherein die Beklagte ihrerseits Kaufpreisansprüche gegenüber OL. Diese unterlagen, da seinerzeit Jugoslawien auch Vertragsstaat war, ebenfalls dem CISG. Aus dem CISG konnte aber OL ein Recht, die Kaufpreiszahlung gegenüber der Beklagten zu verweigern, auch dann nicht herleiten, wenn OL und die Klägerin nachträglich ebenfalls einen Kaufvertrag über den bereits von der Beklagten an OI, verkauften Koks geschlossen hätten.

4.
Wegen der von der Beklagten behaupteten Abweichungen des gelieferten Kokses von dem Vertrag kommt eine Minderung des Kaufpreises gemäß Art. 50 CISG nicht in Betracht. Die Beklagte hat nämlich keine entsprechende rechtsgestaltende Erklärung abgegeben. Eine solche wäre aber erforderlich gewesen (Schlechtriem/Huber; Art. 50 CISG, Rn. 11).

5.
Etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß Art. 45 Abs. 1 b, 74ff. CISG müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, da die Beklagte mit derartigen Ansprüchen keine Aufrechnung erklärt hat. Dies wäre erforderlich gewesen, da anders als bei der Vertragsaufhebung, Art. 81 CISG der Kaufpreisanspruch nicht kraft Gesetzes erlischt.

Im übrigen scheiterten Schadensersatzansprüche schon daran, daß die Beklagte keinen Schaden dargetan hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß ihr durch die behaupteten Abweichungen der Kokszusammensetzung ein Vermögensschaden entstanden wäre. Gleiches gilt für das behauptete Verhalten der Klägerin Mitte April 1991 gegenüber OL und Spedition. Auch hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß ohne dieses behauptete Vorgehen der Klägerin die Ware gar nicht an OL gelangt wäre (da die Lieferung ja bereits ca. 14 Tage vorher erfolgt war) oder daß andernfalls OL den Koks bezahlt oder die Beklagte zumindest auf ihr Herausgabeverlangen im Juni 1991 den Koks zurückerhalten hätte.

6.
Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus Art. 78 CISG, da die Beklagte den gemäß Art. 58 CISG fälligen Kaufpreis nicht gezahlt hat. Die Zinshöhe bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach schwedischem Recht, da die Klägerin als Verkäuferin die vertragstypische Leistung zu erbringen hatte. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8% über dem Diskontsatz der schwedischen Reichsbank, par. 6 Räntelag (1975: 635), (vgl. Högland, Sveriges Rikes Lag, Stand: 1. 1. 1991, Seite 530/531).

Dort ist ein Zuschlag (tillägg, vgl. Parsenow, Fachwörterbuch für Recht und Wirtschaft Schwedisch/Deutsch Deutsch/Schwedisch, 2. Auflage, Seite 168) von 8% (atta, vgl. Kornitzky, Taschenwörterbuch Schwedisch/Deutsch, 1958, Seite 521) festgelegt. Der in der Literatur genannte niedrigere Zinssatz (vgl. Fischler/Vogel, Schwedisches Handels und Wirtschaftsrecht mit Verfahrensrecht, 3. Auflage 1978, Seite 94) trifft damit nicht zu.


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