Landgericht Stuttgart,
31.08.1989, 3 KfH O 97/89


Tatbestand:

Die Kl., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, verlangt von dem Bekl., vormals Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens, den Restkaufpreis aus einer Schuhlieferung.

Die Bestellung des Bekl. erfolgte am 21.3.1988. Die bestellten Schuhe entsprachen in Farbe und Modell einem vorhergehenden Auftrag vom 21.9.1987. Mit Schreiben v. 28.3.1988 bat der Bekl. um Stornierung des Vertrages, da sich bei der Auslieferung der Erstbestellung Reklamationen ergeben hätten. Die Kl. kam diesem Verlangen nicht nach und übersandte mit Rechnung v. 11.4.1988 über 5.208.000 Lit. die bestellten Artikel (48 Paar Herrenschuhe); die Auslieferung an den Bekl. erfolgte am 25.5.1988.

Mit Schreiben v. 10.6.1988 teilte der Bekl. mit, daß sich einige Reklamationen ergeben hätten, weil die Verarbeitung nicht einwandfrei sei: "Das Blatt ist oftmals unterschiedlich lang. Die Schuhwaren sind teilweise sehr unsauber vernäht. Viele Kunden klagen über starkes Abfärben."

Am 21.9.1988 leistete der Bekl. eine Teilzahlung in Höhe von 3.044.000 Lit. und teilte mit, daß über den Restbetrag von 2 164 000 Lit. die mangelhafte Ware gemäß beigefügter Auflistung der Kl. zur Verfügung stehe. Am 14.10.1988 übersandte der Bekl. eine Auswahl der beanstandeten Artikel. Die Kl. Iehnte jedoch mit Schreiben v.24. 11. 1988 die geltend gemachten Beanstandungen ab.

Die Kl. trägt im wesentlichen vor:

Die erhobenen Rügen seien, weil verspätet, unbeachtlich (Art. 39 UN-Kaufrecht). Es handle sich nicht um versteckte Mängel. Die Lieferung sei einwandfrei erfolgt. Die Schuhe seien ungefüttert, so daß das Leder abfärben könne, was aber kein wesentlicher Mangel sei.

Sie arbeite mit Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Für diesen habe sie in Italien Kreditzinsen zu entrichten, die über dem italienischen Diskontsatz lägen.

Die Kl. hat zunächst unter Einbeziehung der Vorlieferung 5.979.000 Lit. geltend gemacht, vor der mündlichen Verhandlung jedoch die Klage in Höhe von 3.815.000 Lit. zurückgenommen.

Die KI. beantragt demgemäß,
den Bekl., wie geschehen, zur Zahlung zu verurteilen.

Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Bekl. führt im wesentlichen aus:

Eine stichprobenhafte Überprüfung bei Anlieferung habe keine Mängel ergeben. Durch Kundenreklamationen, nach dem Tragen der Schuhe, sei zum Vorschein gekommen, daß die Schuhe abfärben und durch unzureichende Nahtverarbeitung einreißen, was sofort mit Schreiben v. 10.6.1988 und auch mündlich der Kl. mitgeteilt worden sei. Bei einer - nochmaligen - Kontrolle aller Schuhe sei noch festgestellt worden, daß unterschiedliche Blattgrößen vorhanden seien.

Es handle sich um versteckte Mängel, die sich erst bei der Benutzung heraußstellen würden. Die Rüge sei - in Anwendung von 377 HGB - rechtzeitig erfolgt, so daß der Bekl. die Aufhebung des Vertrages verlangen könne. Die Zinsforderung sei nicht gerechtfertigt, ein Zinsausfall nicht dargetan.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1.
Auf den deutsch-italienischen Kaufvertrag v. 21.3.1988 findet das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf v. 11.4.1980 Anwendung. Davon gehen beide Parteien zutreffend aus.

Das Übereinkommen ist zum 1.1.1988 in Italien in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 b ist es auch anzuwenden, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. Dies ist der Fall. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist auf italienisches Recht. Der Vertrag weist die engsten Verbindungen zu dem Staat auf, in dem die Kl. als Verkäuferin ihren Sitz hat.

2.
Die Kl. kann gem. Art. 53 den restlichen Kaufpreis beanspruchen.

Der Bekl. ist nicht befugt, gem. Art. 49 Abs. 1 a wegen einer wesentlichen Vertragswidrigkeit der Ware die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Die Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Ware ist ausgeschlossen, da der Bekl. nicht rechtzeitig gerügt hat.

Offenbleiben kann dabei, ob insoweit Art. 39 i.V.m. Art. 38 anwendbar ist oder über Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 EGBGB die Regelung des 377 HGB subsidiär heranzuziehen ist. Die Anwendung dieser Vorschriften führt im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.

Der Käufer hat die Ware alsbald zu untersuchen, wie es nach den Umständen tunlich ist. Dies behauptet der Bekl. Er macht jedoch geltend, bei der stichprobenhaften Überprüfung seien Mängel nicht festgestellt worden, die Mangelhaftigkeit habe sich erst durch Kundenreklamationen ergeben. Nach Lage der Dinge hat der Bekl. jedoch die an eine sachgerechte Untersuchung zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Bei den gerügten Mängeln - Einreißen der Schuhe, unsaubere Nahtverarbeitung, unterschiedliche Blattgrößen - handelt es sich um offene Mängel, die nicht erst beim Tragen der Schuhe zutage treten. Der Bekl. war aufgrund seiner Sachkunde gehalten, eine fachmännische, gründliche Untersuchung vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als bei der ersten Lieferung Mängel entdeckt worden waren und er so "vorgewarnt" war. So hätte er auch die Schuhe dahin untersuchen müssen, ob Abfärbungen auftreten können. Eine ordnungsgemäße Untersuchung hätte alsbald zu einer Entdeckung der behaupteten Mängel geführt. Die Rüge am 10.6.1988 ist demnach verspätet. Die Angaben des Bekl. über telefonische Reklamationen sind, da das Datum des Anrufs, der Name des Gesprächspartners, der Inhalt der Reklamation nicht mitgeteilt werden, nicht ausreichend substantiiert und können deshalb nicht verwertet werden. Demgemäß hat der Bekl. das Recht verloren, die Vertragswidrigkeit geltend zu machen, da er den Mangel nicht alsbald, nachdem er hätte festgestellt werden müßsen, angezeigt hat.

3.
Der Kl. kann, gestützt auf Art. 74, die durch die Säumnis des Bekl. entgangene Kapitalnutzung als Schaden geltend machen.

Diese Bestimmung geht grundsätzlich davon aus, daß der Schuldner im Fall der Säumnis zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist. Die Zinshöhe ist allerdings nicht festgesetzt und in Einzelheiten umstritten. Es ist angebracht, auf das nationale Recht des Gläubigers zurückzugreifen, zumal sich die Folgen der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung dort auswirken und der Kaufpreis in italienischer Währung zu entrichten war. Demgemäß hat der Schuldner auch das Risiko zu tragen, eine in fremder Währung zu zahlende Geldschuld nach den dortigen Sätzen zu verzinsen (dazu Stoll in Schlechtriem, Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationenrecht, 1987, S. 279/280, 291; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, 1981, S. 93, 94).


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