Landgericht Oldenburg,
09.11.1994, 12 O 674/93


 Sachverhalt:

Die Klägerin mit Sitz in Italien macht gegen den deutschen Beklagten Kaufpreisansprüche geltend. Der Beklagte rechnet mit Gegenansprüchen auf. Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat nach Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) einen Anspruch auf Bezahlung von 6 Pritschen und 2 Gurten.

Dieses Übereinkommen ist auf die Verträge der in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien anwendbar. Es liegt die Lieferung einer zu erzeugenden Ware vor, der Beklagte hat nicht die wesentlichen Teile der zur Erzeugung notwendigen Stoffe geliefert und die Pritschen und Gurte sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a), Art. 2, Art. 3 Abs. 1 CISG). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren sowohl Deutschland als auch Italien Vertragsstaaten.

Gegenansprüche stehen dem Beklagten nur im geringen Umfang zu.

Was nach einiger Mühe als Sachverhalt von den Parteien herauszufinden war, hat die Klägerin von den Anfang des Jahres 1992 bestellten und gelieferten 6 Pritschen 5 zur Nachbesserung wieder zurückgenommen. Darüber hat sie am 01.06.1992 eine Gutschrift erteilt. Diese Rücknahme erfolgte nach dem nicht substantiiert widersprochenen Vortrag des Beklagten, weil Mängel nachzubessern waren.

Da beide Parteien keine weiteren Einzelheiten vortragen, geht das Gericht davon aus, daß es sich um eine einverständliche Nachbesserung im Sinne der Art. 46 Abs. 3, 48 CISG gehandelt hat.

Es kann dahinstehen, ob diese Nachbesserung gelungen und alle Fehler beseitigt waren. Der Beklagte hätte darauf beruhende Rechte nach Art. 39 CISG verloren.
Mißlingt die Nachbesserung, liegt hierin eine erneute Nichterfüllung der Pflichten des Verkäufers (Soergel/Huber, BGB 12. Aufl., UN-KaufAbk. Art. 46 Rn. 92). Nach Art. 39 Abs. 1 S. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht in angemessener Zeit nach der Entdeckung anzeigt. Entsprechend setzen Rechtsbehelfe des Käufers wegen Lieferung nicht vertragsgerechter Ware grundsätzlich eine Rüge voraus (Huber, a. a. O. Art. 45 Rn. 25).
Für das Recht der Vertragsaufhebung verlangt Art. 49 Abs. 2 lit a) i) CISG daneben, daß das Aufhebungsverlangen in derselben Frist zu erklären ist.

Nach dem Vortrag der Parteien ist eine erneute Rüge nach der Rückgabe am 01.06.1992 und ca. 4 Wochen später hinsichtlich der beiden anderen Pritschen nicht erfolgt.

Aus denselben Gründen scheitern Ansprüche des Beklagten wegen angeblich nicht vertragsgerechter Lieferung im Jahr 1991. Es kann daher dahinstehen, daß bei dem hier vorliegenden Versendungskauf der Beklagte auch das Transportrisiko trug.

Entschuldigungsgründe nach Art. 44 CISG hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Unberührt blieben jedoch die ursprünglichen, neben dem Anspruch auf Nachbesserung bestehenden Rechte des Beklagten aus Art. 45 Abs. 1 lit. b) CISG. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer neben Nachlieferung oder Nachbesserung Schadensersatz wegen der Begleit- oder Folgeschäden verlangen (Huber, a. a. O., Art. 45 Rn. 27). Von den geltend gemachten Posten sind ersatzfähig die Reisekosten ... sowie die Mautgebühren ... [und] die Frachtkosten, [die] für die nachgelieferten Pritschen aufgewendet worden [sind].

Die Mängelbeseitigungskosten sind dagegen wegen der oben beschriebenen unterlassenen Rüge nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Sachverständigenauslagen, die erst nach der Rückgabe der nachgebesserten Pritschen angefallen sind. Für einen Verdienstausfall des Beklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte und Schätzungsgrundlagen. Es kann daher dahinstehen, ob auch das CISG wie im deutschen Recht keinen Schadensersatz für die eigene Mühewaltung bei der Durchsetzung gewährt ...

Schließlich kann der Beklagte auch keinen Schadensersatz ... verlangen. Er hat die Voraussetzungen eines Verzuges nicht dargelegt und auch die Höhe des Schadens nicht belegt...

Zinsen kann die Klägerin nach Art. 78 CISG geltend machen. Da das CISG die Höhe des Zinssatzes nicht regelt, ist auf das nach deutschem internationalen Privatrecht zu ermittelnde nationale Recht zurückzugreifen (OLG Frankfurt, NJW 94, 1013; Schwenzer, NJW 90, 602, 606 f.). Bei einem italienischen Lieferanten ist das das italienische Recht (OLG Frankfurt, a. a. O.). Hier hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie einen höheren Schaden als die gesetzlichen Zinsen von 10% hat.


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