Orientierungssatz
1. Bezüglich einer Schiedsklausel in einem internationalen Kaufvertrag ist die Schriftform nach Art. 2 Abs. 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auch dann gewahrt, wenn der Adressat einer Auftragsbestätigung in einer Weise schriftlich antwortet, daß er die Auftragsbestätigung mitsamt der darin erwähnten Schiedsklausel akzeptiert, wie z.B., wenn er in späteren Briefen oder Rechnung sich ausdrücklich auf das in Frage kommende Vertragsdokument bezieht.
2. Auf Streitigkeiten aus einem deutschen-österreichischen Kaufvertrag von einem österreichischen Schiedsgericht findet österreichisches Recht und - soweit sachlich zuständig - das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen Anwendung.
3. Der Umstand allein, daß der Verkäufer es unterläßt, eine verspätete erfolgte Reklamation des Käufers ausdrücklich zurückzuweisen, reicht nicht für den Schluß aus, der Verkäufer habe auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet.
4. Allerdings kann der Einwand der verspäteten Mängelrüge nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwirkt sein. Danach ist eine Rechtsstellung dann als verwirkt anzusehen, wenn der Berechtigte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dahin verstanden werden durfte, er werde von seinem Recht oder seiner Einrede keinen Gebrauch machen, und sich sein Gegner im Vertrauen darauf auf die veränderte Lage eingestellt hat (hier: Verwirkung bejaht, weil der Verkäufer den Eindruck erweckt hatte, er erkenne die Rechtmäßigkeit der Reklamation trotz deren verspäteter Übermittlung an).
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