Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer d. gewerblichen Wirtschaft (Wien), 15.06.1994, SCH-4366


Orientierungssatz

1. Bezüglich einer Schiedsklausel in einem internationalen Kaufvertrag ist die Schriftform nach Art. 2 Abs. 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auch dann gewahrt, wenn der Adressat einer Auftragsbestätigung in einer Weise schriftlich antwortet, daß er die Auftragsbestätigung mitsamt der darin erwähnten Schiedsklausel akzeptiert, wie zB, wenn er in späteren Briefen oder Rechnungen sich ausdrücklich auf das in Frage kommende Vertragsdokument bezieht.

2. Auf Streitigkeiten aus einem deutsch-österreichischen Kaufvertrag vor einem österreichischen Schiedsgericht findet österreichisches Recht und - soweit sachlich zuständig - das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen Anwendung.

3. Der Verkäufer hat beim Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung Anspruch auf Zinsen, wobei der Zinssatz gegebenenfalls entsprechend den dem Kaufrechtsübereinkommen zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen autonom festgelegt werden kann. Danach hat der Verkäufer in der Regel Anrecht auf Bezahlung der in seinem Lande üblichen kommerziellen Bankzinsen für Darlehen in der Landeswährung oder der von der Parteien gewählten Fremdwährung.


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