Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem geltend gemachten Kaufpreis anstatt 37.143,60 DM nur 26.601.522,00 italienische Lire verlangen. Der Kaufpreisanspruch ist aus Art. 53 des Einheitlichen UN- Kaufrechts (CISG) begründet.
1.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das italienische
Recht anzuwenden, d. h. das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG)
und das Codice Civile. Die Kaufverträge der Parteien über
Weinlieferungen sind im Jahre 1990 abgeschlossen worden. Zu
dieser Zeit galt in Deutschland zwar das Einheitliche UN-
Kaufrecht noch nicht; es trat hier erst am 1. Januar 1991 in
Kraft. Bis dahin galt vielmehr in Deutschland das Einheitliche
Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG);
Italien war jedoch seit dem 31. Dezember 1987 nicht mehr
Vertragsstaat des EKG (vgl. Lüderitz/Soergel, Kommentar zum
BGB, 12. Aufl., Art. 1 EKG Rdn. 6), sondern war zur Zeit des
Vertragsabschlusses der Parteien schon Vertragsstaat des
Einheitlichen UN-Kaufrechts (vgl. Lüderitz/Soergel, a. a.
O.,
Art. 1 UN-Kaufrecht, Rdn. 4).
Bei internationalen Verträgen richtet sich die Rechtsanwendung
in erster Linie nach der freien Rechtswahl der Parteien (Art.
27 EGBGB). Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl
getroffen. Beim Fehlen einer Rechtswahl ist nach Art. 28 Satz 2
Satz 1 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers maßgebend
(vgl. hierzu OLG Frankfurt, RIW 1991, 591 und Hohloch in Erman,
Kommentar zum BGB, 9. Aufl., 1993, Art. 28 EGBGB Rdn. 29 und
Palandt/Heldrich, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., Art. 28 EGBGB,
Rdn. 8). Deshalb gilt grundsätzlich das italienische Recht,
da
die Klägerin und auch die Zedentin als Verkäuferinnen
ihren
Sitz in Italien haben. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist
Bestandteil der italienischen Rechtsordnung (Herber/von
Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum CISG, Art. 6, Rdn. 16).
Es ist damit auch anwendbar, wo es in einem Vertragsstaat gilt
(vgl. OLG Frankfurt, a. a. O. und Asam/Kindler, RIW 1989, 942).
Zum Ausschluß der Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts
ist
es notwendig, daß das im wirklichen Willen der Parteien
und
nicht nur in deren hypothetischen Parteiwillen zum Ausdruck
kommt (vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., Art.
6, Rdn. 13). Das ist hier nicht der Fall, denn auch von der
Klägerin wird die Anwendung des CISG erörtert.
a)
Die Klägerin macht in Änderung ihres Klageantrags
in 2.
Instanz die Zahlung in italienischer Währung geltend. Die
Klägerin konnte ihren Kaufpreisanspruch nicht in Deutscher
Mark
verlangen. Ihre Rechnungen lauten auf italienische Lire. In
welcher Währung der Kaufpreis zu bezahlen ist, beurteilt
sich
in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Fehlt eine solche,
ist der Kaufpreis im Zweifel in der Währung des Zahlungsortes
zu leisten (vgl. Hager/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O.,
Art. 54 Rdn. 8; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, par. 4
rdn. 126 und Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales
Kaufrecht, 1991, Art. 78 Anm. 2.1.). Der Inhalt der Rechnungen
der Klägerin weist darauf hin, daß der Kaufpreis
vereinbarungsgemäß in italienischer Währung zu
bezahlen war.
Sollte eine Vereinbarung hierüber nicht zustande gekommen
sein,
ist gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG der Ort der Niederlassung
der
Klägerin, also Florenz, maßgebend.
b)
(...) Bezüglich der Stellvertretung bei der Abtretung
der
Kaufpreisforderung am 3. September 1992 gilt das Codice Civile,
denn hierfür enthält das CISG keine Regelung. Die
Vertretungsmacht regelt sich nach dem Recht des Wirkungslandes
(vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., Art . l Rdn.
11). Das ist hier Italien. Der persönlich haftende
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann nach Art. 2315,
2296 CC alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum
Gesellschaftsgegenstand gehören. M. konnte die Abtretung
rechtswirksam annehmen; zur Abtretung reichten die
privatschriftlichen Erklärungen des C. als Abtretenden und
des
M. für die Klägerin aus; eine Abtretung ist auch nach
italienischem Recht forrmfrei möglich (Art. 1260, 1350, 1352
CC).
c) (...)
d)
Auf den Kaufpreisanspruch in Lire kann die Klägerin gemäß
Art. 78, 74 CISG Zinsen in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang als Schadensersatz verlangen, und zwar ab
Fälligkeit nach Art. 58 CISG ohne Mahnung. Vereinbarungsgemäß
war der Kaufpreis jeweils 60 Tage nach dem Ausstellungsdatum
der Rechnung fällig. Die Höhe des Zinsschadens richtet
sich
nach dem nationalen italienischen Recht und dessen
Gegebenheiten (vgl. Eberstein/von Caemmerer/Schlechtriem,
a.a.O., Art. 78 Rdn. 11 und Asam/Kindler, a. a. O.). Aus der
Bescheinigung der (...) ergibt sich, daß die Klägerin
dem
Urteilstenor entsprechend Zinsen zu zahlen hatte.
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