Tatbestand:
Die in Deutschland ansässige Beklagte kaufte von der italienischen Herstellerin in Italien mehrere Partien Socken. Die Vertragsabschlüsse erfolgten mündlich in Italien, wobei sich die Beklagte durch ihren italienischen Agenten vertreten ließ. Mit Schreiben vom 02.09.1991, 06.09.1991, 10.09.1991 und 09.10.1991 zeigte die Herstellerin der Beklagten an, daß sie die - unstreitigen - Kaufpreisforderungen am 02.09.1991, 05.09.1991, 10.09.1991 und 09.10.1991 an die Banca [...] (eine Zweigstelle der Klägerin) abgetreten habe; dazu bediente sie sich von der Klägerin erstellter formularmäßiger Texte, die in englischer und französischer Sprache abgefaßt waren. Sie gingen der Beklagten durch Einschreiben am 11.09.1991, 17.09.1991, 20.09.1991 und 18.10.1991 zu.
Jeweils nach Erhalt der Abtretungsanzeigen bezahlte die Beklagte die Rechnungen vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen mit Schecks; die
Zahlungen erfolgten aber nicht an die Klägerin, sondern an die Herstellerin. Über deren Vermögen wurde am 11.03.1992 das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 08.01.1992 mahnte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Forderungen; die Schreiben waren in englischer Sprache
verfaßt. Hierauf antwortete die Beklagte - am 21.01.1992 - in deutscher Sprache, daß die Rechnungen per Scheck bezahlt worden seien.
Ein wiederum in englischer Sprache abgefaßtes weiteres Mahnschreiben der Klägerin vom 12.02.1992 beantwortete die Beklagte - am
20.02.1992 - in deutsch mit dem erneuten Hinweis, daß die Rechnungen bezahlt worden seien und die Klägerin sich an die Herstellerin halten
möge.
Die Klägerin hat von der Beklagten mit der Begründung, sie sei infolge der Abtretungen Inhaberin der Kaufpreisforderungen geworden, Bezahlung verlangt.
Aus den Gründen:
A.
Der Klägerin stehen - aus abgetretenem Recht der M - die geltend gemachten Kaufpreisforderungen zu. Zu Recht hat das Landgericht
insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht; diese wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.
I.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet gem. Art. 1 Abs. 1 a), 100 Abs. 2 CISG das UN-Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung, das in Italien am 01.01.1988 und in Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten ist.
II.
Nach Art. 53 CISG ist die Beklagte verpflichtet, die - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Kaufpreisforderungen an die Klägerin
zu zahlen.
1.
Die Klägerin hat diese Forderungen rechtswirksam durch Abtretung erworben.
a)
Die Abtretung von Ansprüchen aus Kaufverträgen ist im CISG allerdings nicht geregelt (vgl. dazu auch Piltz, Internationales Kaufrecht,
1993, par. 2 Rn. 147). Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung bestimmen sich deshalb gem. Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem
Forderungsstatut, d.h. nach derjenigen Rechtsordnung, welche das Rechtsverhältnis beherrscht, dem die abgetretene Forderung entstammt
(BGH RIW 1991, 158). Im Streitfall handelt es sich um Forderungen aus Kaufverträgen. Da die Zedentin und die Beklagte keine
ausdrückliche Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) getroffen haben, ist gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers
maßgebend; denn bei Kaufverträgen hat der Verkäufer die charakteristische Leistung zu erbringen (vgl. Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., Art.
28 EGBGB Rn. 8 m.w.N.). Für die Abtretung der Forderungen gilt demzufolge italienisches Recht, weil die Zedentin ihre Hauptverwaltung in
Italien hatte und von dort auch ihre Leistung zu erbringen war.
b)
Daß nach italienischem Recht rechtswirksame Abtretungsvereinbarungen (Art. 1260 c.c.) zwischen der Zedentin und der Klägerin zustande
gekommen sind, ist [...] zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
2.
Gem. Art. 1264 c.c. wird die Abtretung gegenüber dem übernommenen Schuldner (hier: der Beklagten) jedoch erst wirksam, sobald sie
dieser angenommen hat oder sie ihm durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist. Von letzterem ist im Streitfall auszugehen. Dies hat
zur Folge, daß die von der Beklagten nach Zustellung der Abtretungsanzeigen an die Zedentin geleisteten Zahlungen keine gegenüber der
Klägerin befreiende Wirkung haben.
a)
Die Abtretungsanzeigen sind der Beklagten durch Einschreiben zugesandt worden. Damit ist dem Formerfordernis des Art. 1264 c.c.
("Zustellung") Genüge getan. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. G in
seinem Rechtsgutachten vom 15.08.1994 an. Die gem. Art. 1264 c.c. erforderliche Abtretungsanzeige bezweckt den Schutz des
gutgläubigen Schuldners bei Zahlungen an den Zedenten. Deshalb mußte gewährleistet werden, daß der Schuldner zuverlässig von der
Abtretungsanzeige Kenntnis erlangt; ein eingeschriebener Brief reicht hierfür aus. Diese Ansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung
des italienischen Kassationshofes (vgl. Urteil vom 15.11.1984 in: Il Foro Italiano 1985 I, 1384). Soweit eine Mindermeinung in der
italienischen Literatur eine Zustellung der Abtretungsanzeige in der Form des Art. 137 c.p.c. verlangt, vermag der Senat dem nicht
beizutreten.
b)
Allerdings erfordert Art. 1264 c.c. weiter, daß dem Schuldner die Abtretung zur "Kenntnis" gebracht worden ist. Hinsichtlich der
Kenntnisnahme stellt Art. 1335 c.c. eine Vermutung auf: Von der Kenntnisnahme des Erklärungsempfängers ist in dem Moment auszugehen,
in dem die Erklärung bei seiner Anschrift anlangt; etwas anderes gilt nur, wenn der Erklärungsempfänger beweist, daß es ihm ohne eigenes
Verschulden unmöglich gewesen ist, davon Kenntnis zu erlangen.
aa)
Unstreitig sind die Abtretungsanzeigen, d.h. die verkörperten Schriftstücke, in den Machtbereich der Beklagten gelangt. Damit sind sie i.S.d.
Art. 1335 c.c. zugegangen. Auch in dieser Beurteilung schließt sich der Senat dem Rechtsgutachten an.
bb)
Der Beklagten war es i.S.d. Art. 1335 c.c. auch möglich, von dem Inhalt der Abtretungsanzeigen Kenntnis zu erlangen. Allerdings waren die
Abtretungsanzeigen in Englisch und Französisch abgefaßt und damit in einer Sprache, die nicht Vertragssprache war und die die Beklagte -
davon geht der Senat nach der Anhörung ihres Geschäftsführers ( 141 ZPO) aus - auch nicht hinreichend verstand.
Dies steht nach italienischem Recht der Möglichkeit der Kenntnisnahme aber nicht grundsätzlich entgegen. Wie der Sachverständige
Professor Dr. G in seinem Rechtsgutachten ausgeführt hat, hat sich die italienische Rechtsprechung und Literatur mit dem Problem des sog.
"Sprachrisikos" noch nicht vertieft befaßt; lediglich in einer Publikation wird dieses Problem erörtert, allerdings bezogen auf die Rechtslage in
Deutschland. Da somit die italienische Rechtsordnung keine Lösungsansätze für das "Sprachrisiko" bereithält, ist es nach Ansicht des
Rechtsgutachters gerechtfertigt, das sog. Umfeldrecht - zumindest seinem Rechtsgedanken nach - anzuwenden, d.h. auf die in der
Rechtsordnung der sprachunkundigen Partei entwickelten Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Der Senat hält dies für überzeugend und
schließt sich auch insoweit dem Rechtsgutachten an. Somit können die im deutschen Recht entwickelten Lösungsansätze zum "Sprachrisiko"
bei der Auslegung des Art. 1335 c.c. berücksichtigt werden.
Nach der in Deutschland heute vorherrschenden Ansicht sind in einer fremden Sprache abgefaßte Erklärungen als Zugangsproblem zu behandeln (so v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 24, Rn. 16; Petzold, Das Sprachrisiko im deutsch-italienischen Rechtsverkehr in: Jahrbuch für italienisches Recht, Band 2, S. 96 m.w.N.). Überwiegend wird darauf abgestellt, ob der Empfänger sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen konnte und ob nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm zu erwarten war, daß er sich diese tatsächlich verschafft (RGZ 99, 20, 23; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., 130 Rn. 9 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf das Verhalten einer "vernünftigen Person" unter Berücksichtigung der Gebräuche und Gepflogenheiten des internationalen Handels; dies entspricht den in Art. 8 Abs. 2, Abs. 3, 9 CISG zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen (vgl. dazu auch v. Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O.). Der Senat hält diesen Lösungsansatz zur Beurteilung des "Sprachrisikos" für sachgerecht, zumal er eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermöglicht.
Daraus folgt:
(1) Keine Zweifel am Zugang von Erklärungen können bestehen, wenn sie in der von den Parteien vereinbarten oder in einer Sprache
erfolgen, die aufgrund der nach Art. 9 CISG zu berücksichtigenden Bräuche und Gepflogenheiten der Parteien benutzt wird. Im vorliegenden
Fall wäre dies Italienisch als Vertragssprache oder aber Deutsch gewesen.
(2) Bei der Verwendung einer sog. Weltsprache (z.B. Englisch) wird die Ansicht vertreten, daß ein Erklärungsempfänger dann, wenn - wie hier - schon eine längerfristige Geschäftsbeziehung und eine Verhandlungssprache besteht, keine in einer anderen Sprache abgefaßten Erklärung gegen sich gelten lassen müsse (OLG Düsseldorf IPRax 1971, 388). Nach der Gegenmeinung (Reinhart RlW 1977, 20; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., S. 146; v. Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O.) soll von einem im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Kaufmann dagegen Kenntnis oder jedenfalls Übersetzungsmöglichkeit der Weltsprache Englisch erwartet werden können.
Nach Ansicht des Senats ist das Problem des "Sprachrisikos" indes keiner generalisierenden Betrachtungsweise zugänglich. Einer "vernünftigen Person"kann weder allgemein zugestanden werden, eine rechtserhebliche Erklärung, die nicht in der Verhandlungssprache abgefaßt worden ist, schlichtweg zu ignorieren, noch können allgemein von einem Kaufmann die Kenntnis der Weltsprache Englisch oder eine Übersetzungsmöglichkeit verlangt werden. Abzustellen ist vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Dabei ist im Streitfall folgendes von Bedeutung:
Die Beklagte war - unwidersprochen - seinerzeit ein Betrieb mit zehn Beschäftigten; sie unterhielt ausschließlich geschäftliche Beziehungen zu italienischen Lieferanten. Ob unter diesen Umständen von ihrem Geschäftsführer (auch) englische Sprachkenntnisse erwartet werden konnten, hält der Senat für fraglich. Der Senat hat auch Bedenken, ob die Beklagte gehalten war, auf eigene Kosten einen Dolmetscher mit der Übersetzung des Textes zu beauftragen oder selbst mittels eines Wörterbuches einen solchen Versuch zu unternehmen.
Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn von der Beklagten war jedenfalls unter den gegebenen Umständen zu erwarten, daß sie sich auf andere Weise zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der ihr zugegangenen Erklärungen verschaffle. In Betracht kam entweder eine Rückfrage bei der Herstellerin als Absenderin der Erklärungen bzw. bei der Klägerin selbst oder aber eine Rücksendung der Erklärungen, ggf. verbunden mit der Bitte um erneute Zustellung in deutscher oder italienischer Sprache. Ein solches Verhalten war - auch nach den im internationalen Handel üblichen Gebräuchen und Gepflogenheiten - von einer "vernünftigen Person" zu erwarten, der eine zwar in fremder Sprache verfaßte, aber als rechtserheblich erkannte Erklärung zugeht. Denn die der Beklagten zugegangenen fremdsprachlichen Texte nahmen erkennbar Bezug auf Rechnungen, die ihr von der Herstellerin erteilt worden waren; sie wiesen sowohl die Rechnungsnummer als auch den Rechnungsbetrag aus. Die rechtliche Relevanz dieser Schriftstücke war damit nicht nur erkennbar, sondern ist von der Beklagten auch tatsächlich erkannt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner persönlichen Anhörung ( 141 ZPO) im Senatstermin vom 08.02.1995 insoweit erklärt, er habe nach Erhalt der Abtretungsanzeigen bei seinem italienischen Agenten angerufen, diesem die Rechnungsnummern mitgeteilt und sich erkundigt, was es mit den Schriftstücken auf sich habe; der Agent habe geantwortet, "das brauchst Du nicht zu beachten, das ist ganz normal, das machen viele so, da kriegen wir billiger Geld". Indem sich die Beklagte mit dieser Antwort zufrieden gegeben hat, hat sie die von einer "vernünftigen Person" zu erwartende Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht ausgeschöpft. Denn die Antwort ihres italienischen Agenten ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung vor dem Senat dem Ganzen keinen vernünftigen Sinn zu geben vermocht. Die in Art. 1335 c.c. aufgestellte Vermutung der Kenntnisnahme ist damit von der Beklagten nicht ausgeräumt worden. [...l
III.
Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach aus Art. 78 CISG begründet. Danach hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder
einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diese Beträge (Fälligkeits-)Zinsen zu entrichten. Die Höhe des Zinssatzes ist
dagegen nicht geregelt. Nach wohl einhelliger Meinung (vgl. Piltz, 5 Rn. 412; OLG Frankfurt RIW 1994, 241) - der sich auch der Senat
anschließt - ist dafür das nach deutschem internationalem Privatrecht anwendbare nationale Recht heranzuziehen. Dies ist gem. Art. 28 Abs.
2 EGBGB das italienische Recht. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich nach Art. 1284 c.c. seit dem 16.12.1990 auf 10% (vgl. Piltz, 5 Rn.
415; Kindler RIW 1991, 304 f.). Zwar schließt es Art. 78 CISG nicht aus, einen etwa durch Inanspruchnahme von Kredit entstandenen
höheren Schaden nach Art. 74 ff. CISG im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Die Klägerin hat die verlangten - und von der
Beklagten bestrittenen - 14% Zinsen aber nicht nachgewiesen.
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