Landgericht Trier,
12.10.1995, 7 HO 78/95


 Sachverhalt:

Die Beklagte bezog mehrfach von der Klägerin Wein. Die Klägerin verlangt von ihr aus einer Lieferung vom 13.07.1992, die sie mit 20.639 DM in Rechnung gestellt hatte, den noch nicht bezahlten Restbetrag von 16.496,69 DM. Die Beklagte ist der Zahlungsklage entgegengetreten, weil die von der Klägerin am 13.07.1992 gelieferten Weiß- und Roséweine nicht verkehrsfähig gewesen seien; denn es sei ein unerlaubter Zusatz von 9% Wasser festgestellt worden. Soweit die Weine noch nicht verkauft gewesen seien, seien sie am 03.09.1992 sichergestellt und anschließend vernichtet worden. Von der Sicherstellung sei die Klägerin sofort unterrichtet worden. Ihr, der Beklagten, sei ein Schaden in Höhe von 16.496,69 DM entstanden, der sich aus dem Wert der sichergestellten Flaschen Rosato und Weißwein, den Umschließungskosten für die sichergestellten Flaschen sowie den im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier angefallenen Anwaltskosten zusammensetze. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4. 1980 (BGBl. II 1989, 586). Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 05.07.1989 ratifiziert (BGBI II 1989, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21.l 2.1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (Schwenzer, NJW 1990, 602). Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 01.01.1991 anwendbares Recht (Art. 91 IV CISG). Italien hat das vorgenannte Übereinkommen ebenfalls ratifiziert; es ist dort seit dem 01.01.1988 in Kraft (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales KaufR, 1991, Vorb. Art. 1 Rdnr. 16). Die Parteien haben die Anwendbarkeit des CISG auch nicht ausgeschlossen, so daß dieses gem. Art. 1 a CISG Anwendung findet.

II.
Der Klägerin steht der in Höhe von 16.496,69 DM geltend gemachte restliche Kaufpreisanspruch aus Art. 53, 62 CISG nicht zu, weil die Beklagte in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus Art. 45 I b, 74 CISG wegen Vertragsverletzung hat.

1.
Der von der Klägerin gelieferten Ware fehlte die nach Art. 35 CISG erforderliche Vertragsmäßigkeit, weil sowohl der Weißwein als auch der Roséwein jeweils einen Wasserzusatz von ca. 9% enthielten, so daß sie nach Art. 73 i V. mit Art. 15 i. V. mit Anh. Vl Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht verkehrsfähig waren.

Das erkennende Gericht ist aufgrund des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens davon überzeugt, daß dem Wein tatsächlich 9% Wasser zugesetzt waren. Die entnommenen Proben wurden, wie im einzelnen in dem Bericht des chemischen Untersuchungsamtes Trier am 10. 9. 1992 dargestellt worden ist, von dem Gutachter Dr. F von dem Institut für Radioagronomie der Kernforschungsanlage Jülich untersucht. Der Vergleich des Isotopen-Verhältnisses 180/160* im Wasser des Weins mit dem des Grundwassers der betreffenden Weinbauzone ermöglichte es, den Wasserzusatz nach der im Gutachten dargestellten Formel zu errechnen. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Methode und an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln.

Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber darauf, daß der von ihr gelieferte Wein nach den von ihr beigefügten Untersuchungsergebnissen eines italienischen Agrarlebensmittelchemielabors nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Gericht vermag keinen Widerspruch zwischen diesen Laborergebnissen und den Feststellungen des Gutachters Dr. F zu erkennen. Insbesondere ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß der Wein von dem italienischen Agrarlebensmittelchemielabor überhaupt auf Wasserzusatz untersucht worden ist. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem Bericht des chemischen Untersuchungsamts Trier die gelieferten Weine nach der herkömmlichen chemischen Analyse als unauffällig zu beurteilen waren, so daß durchaus Übereinstimmung zwischen den in Italien und hier durchgeführten Untersuchungen festgestellt werden kann.

Das Gericht siehe es auch als bewiesen an daß das Wasser bereits bei der Anlieferung zugesetzt war. Hierbei ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts von besonderer Bedeutung, daß die untersuchten Proben bereits am 14.07.1992, also einen Tag nach der unstreitig am 13.07.1992 erfolgten Anlieferung genommen worden sind, so daß kaum Zeit für irgendwelche Manipulationen durch die Beklagte blieb. Außerdem hätte ein Wasserzusatz durch die Beklagte zu einer Vermehrung der Weinmenge gefiihrt, die jedoch nicht festgestellt wurde.

2.
Die Bekagte hat ihr Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß Art. 38, 39 CISG verloren. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht keine Verpflichtung eines Weinkäufers, ohne besondere Anhaltspunkte die nicht zu der herkömmlichen chemischen Analyse gehörende Untersuchung auf einen Wasserzusatz durchführen zu lassen. Vorliegend bestand aus der Sicht der Beklagten für eine solche Untersuchung darüber hinaus schon deshalb keine Veranlassung, weil bereits am Tag nach der Anlieferung Proben von der Weinkontrolle genommen worden waren. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte erst mit der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, die mit der Sicherstellung des Weins durch die Behörde einherging, die Vertragswidrigkeit angezeigt hat.

Im übrigen kann die Klägerin sich gemäß Art. 40 CISG vorliegend nicht auf die Art. 38 und 39 CISG berufen, weil die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die sie kannte oder über die sie nicht in Unkenntnis sein konnte und die sie der Käuferin nicht offenbart hat; die Lieferung eines mit Wasser versetzten Weins, der nicht verkehrsfähig ist, stellt nämlich ein arglistiges Verhalten dar.


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