Arbitration Court

attached to the Hungarian Chamber of Commerce & Industry,
December 5, 1995, VB/94131


S C H I E D S S P R U C H

In der Schiedssache Nr. VB/94131 des Schiedsgerichtes der Ungarischen Industrie- und Handelskammer zwischen der klagenden Partei B, Budapest, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.(...) und der beklagten Partei C., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.(...) wegen einer Klagsforderung von öS 370.284,05 und aufrechnungsweise bis zur Höhe dieser Klagsforderung eingewendeten Forderungen der beklagten Partei von insgesamt öS 758.835, Zinsen und Kosten, hat der Einzelschiedsrichter Dr.(...), Wien,

1. den Beschluß gefaßt:

Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Forderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei besteht in der Höhe von öS 370.284,05 zu Recht.
Die eingewendeten Forderungen der beklagten Partei gegen die klagende Partei bestehen in der Höhe von öS 104.908,85 zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei öS 265.375,20 samt 5% Zinsen aus öS 75.874,15 ab 15.12.1993, aus öS 85.110 ab 15.1.1994, aus öS 44.000 ab 31.1.1994, aus öS 57.733,50 ab 15.2.1994 und aus öS 2.657,55 ab 28.2.1994 zu bezahlen und Schiedsverfahrenskosten in der Höhe von öS 7.952 und Kosten der Beteiligung am Schiedsverfahren in der Höhe von öS 9.900 zu ersetzen.
Die Mehrbegehren an Kapital, Zinsen und Kosten werden abgewiesen.

Gründe:

Zu 1.

Die beklagte Partei hat mit der Firma E, Budapest, am 8.3.1993 einen Vertrag geschlossen, dessen Punkt D.1. lautet:

"Streitigkeiten:

Die Vertragspartner werden stets bemüht sein, sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten im Wege gegenseitiger Vereinbarung zu schlichten.
Sollten diese Streitigkeiten auf freundschaftliche Art nicht zu regeln sein, so vereinbaren alle Teile unwiderruflich:

alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien oder Budapest von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Zuständigkeit, ob Wien oder Budapest, wird durch den Kläger bestimmt. Es gilt das Recht des Landes, dem der Kläger angehört.
Das Urteil dieses Schiedsgerichtes ist verbindlich und nicht weiter anfechtbar."

Am 31.8.1994 hat die jetzige Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin der beklagten Partei die gegenständliche Klage erhoben. Die beklagte Partei hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes mit folgendem Vorbringen bestritten: Es sei die Rechtsnachfolge der klagenden Partei nach der ursprünglich vertragschließenden Firma nicht nachgewiesen, der Abschluß einer Schiedsvereinbarung sei überdies Vertrauenssache, die beklagte Partei hätte eine solche Vereinbarung mit der nunmehr klagenden Partei nicht geschlossen. Die Schiedsvereinbarung sei auch rechtsunwirksam, weil sie nicht eindeutig bestimme, welches Schiedsgericht zuständig sei; es könne daher zu Klage und Gegenklage vor verschiedenen Schiedsgerichten kommen, in welchen Parallelverfahren noch dazu materiell verschiedene Rechte anzuwenden wären.

Die klagende Partei hat die Originale und eine unbeglaubigte Übersetzung des Beschlusses des Budapester Hauptstädtischen Gerichts als Firmengericht vom 8.11.1994, Nr. 01-09-264787/26/l und die Rechtskraftbestätigung vom 9.1.1995 dazu vorgelegt, woraus sich ergibt, daß es sich bei der klagenden Partei um eine umgestaltete Firma handelt, deren Rechtsvorgänger die ursprünglich vertragschließende Partei war. Im Protokoll der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20.9.1995 hat die beklagte Partei auf die Beglaubigung der Übersetzung verzichtet und anerkannt, daß die klagende Partei (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vertragspartners der beklagten Partei ist.

Der Abschluß einer Schiedsvereinbarung setzt weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraus, noch kann sich eine Partei gegenüber dem Rechtsnachfolger dieser Vereinbarung entziehen, indem sie behauptet, dem Rechtsnachfolger weniger zu vertrauen als dem ursprünglichen Vertragspartner. Ähnliches könnte für so ziemlich alle Punkte eines Vertrages vorgebracht werden und würde zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit führen. Über Schiedsverfahren und Schiedsvereinbarungen, die ja gerade dann zum Tragen kommen sollen, wenn eine Partei sich in ihrem Vertrauen zu der anderen verletzt sieht, wurden Bibliotheken geschrieben; soweit dem Schiedsrichter bekannt, hat kein Autor und keine Gerichtsentscheidung die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung wegen geminderten Vertrauens einer Partei gegenüber ihrem Partner oder gegenüber dessen Rechtsnachfolger vertreten.

Die Vereinbarung von Wahlgerichtsständen und auch von Wahlschiedsgerichtsständen ist durchaus üblich und weder nach ungarischem noch nach österreichischem - vermutlich nach überhaupt keinem nationalen - Recht verboten oder unwirksam. Wahlgerichtsstände in verschiedenen Staaten kommen auf Grund der Jurisdiktionsregeln derselben immer wieder vor; dem wird in allen Staatsverträgen über Gerichtsstände, vor allem aber über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die hierfür geltenden Zuständigkeitsvoraussetzungen, Rechnung getragen (mindestens 20 Beispiele dafür in Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, Manz Verlag Wien 1984 und Nachtrag 1987). Wahlmöglichkeiten des Klägers zwar nicht unmittelbar zwischen Schiedsgerichten, aber zwischen Personen oder Stellen, die die Schiedsrichter für eine internationale Handelsstreitigkeit zu bestimmen haben, enthält Art. IV des Europäischen Übereinkommens vom 21.4.1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, dem über 20 Staaten, darunter auch Ungarn und Österreich, angehören. Viele Verträge zwischen nationalen Handelskammern, so auch die Vereinbarung zwischen der Ungarischen Wirtschaftskammer Budapest und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien in der Fassung ab 1.3.1990 sehen Schiedsverfahren vor, bei denen die benennende Stelle jeweils der Präsident der Kammer in dem Staat ist, in dem der Kläger nicht seinen Sitz hat. In allen diesen Fällen kann es zu Parallelverfahren in zwei verschiedenen Staaten kommen, in denen - auf Grund der unterschiedlichen Regeln des internationalen Privatrechts - auch materiell anderes Recht zur Anwendung kommt. Die Befürchtungen der beklagten Partei gelten somit für den gesamten internationalen Rechtsverkehr. Einen Grund für die Unanwendbarkeit einer bestimmten Schiedsvereinbarung bieten sie nicht.

Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts war daher zurückzuweisen.

Zu 2.

Der Vertrag vom 8.3.1993 ist in deutscher Sprache verfaßt, so gut wie alle schriftlichen und mündlichen Kontakte zwischen den Parteien haben in dieser Sprache stattgefunden. Es war daher angezeigt, das Schiedsverfahren auch in deutscher Sprache durchzuführen. Eine Vorentscheidung hiezu hatte bereits das Schiedsgericht der Ungarischen Industrie- und Handelskammer getroffen, indem es einen österreichischen, der ungarischen Sprache nicht mächtigen Einzelschiedsrichter bestellt hat. Bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht fungierte Frau Csikós Gyorgyné als Dolmetscherin.

Der bereits genannte Vertrag war ein Rahmenvertrag. Er sah die Herstellung durch die klagende und Lieferung an die beklagte Partei von Abfallcontainern und -mulden vor; auf einzelne relevante Bestimmungen wird weiter unten näher eingegangen werden.

Nach der angeführten Schiedsvereinbarung war ungarisches Recht anzuwenden. Sowohl Ungarn (Gesetzesverordnung Nr. 20/1987, Gesetzblatt Nr. 55/87) als auch Österreich (Bundesgesetzblatt 1988/96) ist Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses Übereinkommen ist als ungarisches Recht auf Kaufverträge zwischen ungarischen und österreichischen Parteien sowohl nach seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a als auch nach seinem Art. 1 Abs. 1 lit. b anzuwenden, sofern die Parteien seine Anwendung nicht nach Art. 6 ausschließen. Dies haben die Parteien nicht getan. Nach Art. 3 Abs. 1 stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffes selbst zur Verfügung stellt. Die beklagte Partei hat zur Fertigung der Container und Mulden Schmiedeteile und Zubehör beigestellt. Zwar kommt es auf das Verhältnis des Wertes der zur Verfügung gestellten zu dem der vom Hersteller selbst beigestellten Stoffe nicht unbedingt an, doch ist dieses Verhältnis ein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens. Die beklagte Partei hat z.B. der klagenden Partei für die Herstellung von 12 Containern Schmiedeteile und Zubehör im Wert von öS 23.000, also weniger als öS 2.000 je Container, zugeliefert, der Preis der fertigen Container betrug jedoch durchschnittlich zwischen öS 12.000 und öS 20.000. Von einem wesentlichen Teil kann daher nicht gesprochen werden. Bei einigen wenigen Containern wurden von der beklagten Partei auch verhältnismäßig teurere Teile, nämlich Aluminiumwände, beigestellt. Nur die Lieferung für diese Container von der Anwendung des Übereinkommens auszuschließen und dem internen ungarischen Recht zu unterstellen, wäre, da der Vertrag rechtlich als Ganzes zu sehen ist, nicht sinnvoll. In der Verhandlung am 4.7.1995 wurde einvernehmlich festgestellt, daß auf die gesamte Vertragsbeziehung das Kaufrechtsübereinkommen anzuwenden ist.

Die Parteien haben Klage und Klagebeantwortung erstattet und weitere Schriftsätze gewechselt. Am 4.7., 20.9. und 19.10.1995 wurden mündliche Verhandlungen am Sitz des Schiedsgerichts durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in verschiedene Konvolute schriftlicher Unterlagen sowie durch Vernehmung der Zeugen H, J und G und des Geschäftsführers der beklagten Partei K als Partei. Auf die Vernehmung weiterer, ursprünglich benannter, aber nicht erschienener Zeugen haben die Parteien verzichtet. Die Untersuchung und Begutachtung einzelner von der klagenden der beklagten Partei gelieferter Container, die beanstandet wurden, durch einen Sachverständigen hätte kaum mehr zur Klarstellung beitragen können. Diesbezügliche Anträge wurde von den Parteien nicht gestellt. Der Schiedsrichter hat von der Möglichkeit der amtswegigen Bestellung gemäß § 34 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts ebenfalls Abstand genommen. Dadurch wären einerseits nur unverhältnismäßig hohe Kosten erwachsen, weil sich die Container an den unterschiedlichsten Standorten befinden (wenn sie überhaupt noch auffindbar sind). Andererseits hätte es sich nach eineinhalb- bis zweijährigem Gebrauch von Abfallcontainern nicht mit Sicherheit feststellen lassen, ob und welche Gebrechen sie zu einem früheren Zeitpunkt aufgewiesen haben. Der Schiedsrichter mußte daher, insbesondere in den Fällen, in denen er zu der Überzeugung gelangte, daß die klagende Partei der beklagten Partei durch eine Vertragsverletzung einen von ihr zu ersetzenden Schaden verursacht oder der beklagten Partei ein Recht auf Preisminderung gegeben hat, die Höhe der Gegenforderung unter Abwägung der gesamten Umstände nach seiner freien Überzeugung festsetzen. Dies entspricht § 206 Abs. 2 der ungarischen und § 273 Abs. 1 der österreichischen Zivilprozeßordnung.

Die klagende Partei verlangt die Bezahlung von Rechnungen für gelieferte Container und für eine Umarbeitung in der Höhe von insgesamt öS 370.284,05. Die beklagte Partei bestreitet weder die Richtigkeit noch die Höhe der Rechnungen und auch nicht den Umstand, daß diese von ihr nicht bezahlt wurden. Sie wendet aber bis zur Höhe der Klageforderung Ansprüche in der Gesamthöhe von öS 758.835 aufrechnungsweise ein, die sie gegen die klagende Partei zu haben behauptet. Diese Ansprüche sind solche auf Herabsetzung bereits bezahlter oder nicht bezahlter Kaufpreise (Art. 50 Kaufrechtsübereinkommen), auf Schadenersatz (Art. 74), vertragsmäßig pauschalierten Schadenersatz (Pönale), Lieferung von Schmiedeteilen und Zubehör, Rückzahlung für einen bezahlten, aber nicht gelieferten Container sowie Dienstleistungen.

Laut Punkt E.2. des Vertrages waren bei der beklagten Partei in der ersten Hälfte eines Monats einlangende Rechnungen am 15. des Folgemonats, in der zweiten Hälfte eines Monats einlangende Rechnungen am letzten Tag des Folgemonats zu bezahlen. Von den nicht bezahlten Rechnungen wurden solche über öS 180.783 am 15.12.1993, solche über öS 85.110 am 15.1.1994, solche über öS 44.000 am 31.1.1994, solche über öS 57.733,50 am 15.2.1994 und solche über öS 2.657,55 (öS 34.277,55 abzüglich öS 31.620 für zwei nicht gelieferte Container) am 28.2.1994 fällig.

Die beklagte Partei konnte laut Punkt B.5. Abs. 3 alle durch Mängel der Ware verursachten Kosten von den laufenden Fakturen in Abzug bringen, gleiches gilt laut Punkt E.3. Abs. 2 für Konventionalstrafen wegen Lieferverzuges. Unter den "laufenden" Fakturen sind nach Meinung des Schiedsrichters alle nicht beglichenen Rechnungen zu verstehen, sodaß die Gegenforderungen - vor allem im Hinblick auf die Verzinsung - von der ältesten oder den ältesten der noch offenen Fakturen abgezogen werden können.

Es ist daher gleichgültig, in welcher Reihenfolge die Gegenforderungen im Schiedsspruch behandelt werden; der Übersichtlichkeit wegen wurde nicht eine strikt chronologische Reihenfolge eingehalten, sondern diejenige, in der die beklagte Partei ihre Forderungen präsentiert hat. Auch die klagende Partei hat im übrigen ihre unbezahlt gebliebenen Rechnungen nicht chronologisch aufgelistet.

Am 23.12.1993 bestellte die beklagte Partei bei der klagenden Partei drei Container, die für die Firma Be bestimmt waren. Die Lieferung eines Containers erfolgte am 9.12.1993, die der beiden anderen am 17.12.1993. Laut Punkt E.3. des Rahmenvertrages war ab Bestelldatum bis zur Verladung eine maximale Lieferfrist von drei Wochen einzuhalten, bei Überschreitung dieser Frist war eine Vertragsstrafe von 1 % je Tag, maximal jedoch 10 % zu bezahlen. Die Rechnung für die beiden verspätet gelieferten Container betrug öS 44.000. Die beklagte Partei hat (nur) öS 453,20 als Pönale verlangt, die ihr auch zustehen.

Diese beiden Container mußten in der Folge umgearbeitet werden. Alle Zeugen, auch der ehemals bei der beklagten Partei beschäftigte G haben bestätigt, daß dies nicht auf Fehler des Herstellers, sondern auf mangelhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen war. In einem Schreiben der beklagten Partei an die klagende Partei heißt es, der Umbau der beiden Container könne der beklagten Partei in Rechnung gestellt werden, was sicher nicht angeboten worden wäre, hätte es sich um die Verbesserung eines von der klagenden Partei zu verantwortenden Mangels gehandelt.

Der dritte Container wies allerdings einen solchen von der klagenden Partei verursachten Mangel auf. Zwischen Bordwand und Boden klaffte ein spitz zulaufender Spalt, der nur sehr schwer reparabel wäre. Der Mangel wurde am 29.12.1993, also innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 39 des Kaufrechtsübereinkommens) angezeigt. Die Kundin, die Firma Be, ist in der Folge vom Kauf zurückgetreten. Der Container steht nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G und des als Partei vernommenen Geschäftsführers K wieder zum Verkauf, konnte aber bisher nicht angebracht werden. Nach Meinung des Zeugen G wäre die beklagte Partei froh, wenn man den Container um öS 20.000 abstoßen könnte. Es handelt sich auch um einen der wenigen Container mit von der beklagten Partei beigestellten Aluminiumwänden, die sie selbst öS 24.980 gekostet hatten. Außerdem wurden Schmiedeteile im Wert von öS 1.211 von der beklagten Partei geliefert und der Transport von Budapest nach Österreich durch die beklagte Partei zum Preise von öS 3.500 bezahlt.

Nach Art. 74 Kaufrechtsübereinkommen ist für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der anderen Partei der entstandene Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Der Container wäre an die Firma Be um öS 66.000 verkauft worden. Wenn man seinen Wert in mangelhaftem Zustand mit öS 15.000 ansetzt, so ergibt sich ein von der klagenden Partei zu ersetzender Verlust von öS 51.000. Das geht über die von der beklagten Partei angesprochene Summe von öS 36.218 nicht hinaus, weil in letzterer der noch nicht an die klagende Partei bezahlte Preis von öS 20.000 nicht inbegriffen ist. Die beklagte Partei hat zwar in ihren Schriftsätzen die Pflicht zur Zahlung des Preises bestritten, dann aber offenbar irrtümlich unterlassen, diesen Betrag in die Liste der Gegenforderung aufzunehmen.

Am 20.10.1993 bestellte die beklagte bei der klagenden Partei zwei Container, die für die Firma R bestimmt waren. Die Lieferung erfolgte am 15.11.1993, somit 5 Tage zu spät. Der beklagten Partei steht das hiefür verlangte Pönale von 5 % des Preises von öS 62.143, d.s. öS 3.107,15 zu. Reklamiert wurde am 25.11.1993 ein offenbar verhältnismäßig kleiner Lackschaden, für dessen Behebung an der Außenseite des Containers 1 kg Lack benötigt wurde. Gleichzeitig wurden der klagenden Partei nicht näher spezifizierte Folgekosten angedroht. Die beklagte Partei behauptet, es hätten sich sowohl beim Stahlaufbau als bei der Lackierung gravierende Mängel herausgestellt, die klagende Partei habe sich nach Reklamation bereiterklärt, diese Mängel zu beheben. Der Zeuge J, Sachbearbeiter der klagenden Partei, sagt hingegen, es sei nicht einsichtig gewesen, warum wegen eines geringfügigen Lackschadens beide Container nach Ungarn zurückgesandt worden seien, es habe sich um einen Lackmangel und einen Mangel der inneren Tür gehandelt, wo der Lack zu dick aufgetragen war und die Tür dadurch und durch darauf haftenden Schmutz verklebt wurde. Diese Schäden seien behoben worden, was allerdings billiger an Ort und Stelle beim Kunden der beklagten Partei hätte geschehen können.

Die beklagte Partei moniert neben der ihr zustehenden Vertragsstrafe für Verspätung einen Schaden in der Höhe von öS 115.994,80, der sich wie folgt zusammensetzt: öS 16.701 für den Ankauf von Lack von der Firma Gr, Deutschland, zuzüglich öS 567 an Zoll, öS 9.270 für eine von der Firma St vorgenommene Neulackierung sowie öS 60.840 für "Eigenleistungen", d.h. Fahrten zum R und tagelange gemeinsame Untersuchungen und Gespräche dortselbst.

Die Rechnung der Firma Gr über DM 1.961,90 (d.s. oS 14.000 und nicht 16.701) wurde - außer für Härter und andere Hilfsstoffe - für 180 kg Zinkstaubfarbe und 40 kg Zweikomponentenlack erstellt. Nach den Angaben der Lieferfirma über die Ergiebigkeit (3,9 m2/kg bzw. 6,4 m2/kg) hätte man damit etwa 700 m2 bzw. etwa 260 m2 Fläche bearbeiten können. Es liegt auf der Hand, daß zwei Müllcontainer keine derartigen Flächen bieten. Auch die Rechnung der Firma St gibt zu Bedenken Anlaß: Sie lautet auf "zwei Stück gereinigte Container 1-2 mal"(?)" streichen bzw. rollen". Wie in der Beschreibung der Firma Gr ausdrückIich angeführt, kann man das mit dieser Rechnung gelieferte Material weder streichen noch rollen, sondern nur in verschiedenen Techniken aufsprühen. Beim Streichen würde die Farbe vermutlich am Pinsel antrocknen, bevor dieser zum Streichen angesetzt wird. Noch erstaunlicher ist die Berechnung der "Eigenleistungen" von öS 60.840. Da hätten der Geschäftsführer K zweimal zwei Tage und ein Herr Böhm von der beklagten Partei zweimal je einen Tag bei dem Kunden mit der Besichtigung der Container und Verhandlungen verbracht, seien jeweils in getrennten Autos an- und abgereist etc. Geschäftsführer K, als Partei vernommen, hat die für seine Bemühungen berechneten Spesen von öS 7.200 je Tag so motiviert, daß die Firma für ihn an Gehalt und Nebenkosten monatlich öS 100.000 aufbringen müsse. Im übrigen hat er das Vorbringen der beklagten Partei bekräftigt, aber auch insofern wieder abgeschwächt, als nur der Innenanstrich nach der Rückführung der zwei Container von der "Reparatur" in Budapest zu dünn gewesen sei und von der Firma St neu durchgeführt werden mußte. Der Zeuge G hat sich eher herausgehalten: Er verstehe von technischen Dingen nichts, habe nur die auftragsabwicklungsmäßige Erledigung zu treffen gehabt; er erinnere sich aber an die Sache, weil er das Anstrichmaterial bestellt habe. Erstaunlicherweise stammt die Rechnung Gr für das schon vorher gelieferte Material aber vom 22.12.1993, also von einem Zeitpunkt, an dem die Container gerade auf den Weg nach Budapest zur Reparatur gebracht worden waren (20.12.1993). Sie kamen am 20.1.1994 zurück. Aber erst am 11.3.1994 teilt die beklagte Partei der klagenden Partei in einem Schreiben, das einen anderen Gegenstand betraf, so nebenbei mit, daß die Innenbeschichtung nach wie vor zu dünn sei und durch ein Unternehmen in Österreich nachgebessert werde.

Im Hinblick auf die in sich selbst widersprüchliche und daher wenig überzeugende Beweisführung der beklagten Partei in diesem Belang geht der Schiedsrichter von der klaren Aussage des Zeugen J aus. Eine neuerliche und rechtzeitige Reklamation (Art. 39 Kaufrechtsübereinkommen) für größere Mängel als einen geringen Lackschaden, der dann von der klagenden Partei ausgebessert wurde, ist nicht erfolgt; die beklagte Partei hat auch keine vernünftige Entschuldigung für diese Unterlassung angeboten (Art. 44). Demnach steht der beklagten Partei aus diesem Geschäftsfall - außer dem bereits angesprochenen Pönale - keine Gegenforderung zu.

Am 7.1.1994 bestellte die beklagte bei der klagenden Partei zwei Container, die für die Firma O bestimmt waren. Am 21.1.1994, also rechtzeitig, wurde von der beklagten Partei reklamiert, daß die Container nicht dicht seien. Wie aus dem späteren Auftrag an die Firma P von dem noch die Rede sein wird, hervorgeht, war das nur bei einem der Container der Fall.

Die beklagte Partei forderte die klagende Partei zu einer gemeinsamen Besichtigung in Bruck an der Mur auf, wobei Vertreter der klagenden Partei am 1.2.1994 um 7.30 Uhr morgens (!) bei der beklagten Partei erscheinen sollten. Sie kamen zu spät, Geschäftsführer K war bereits auf der Fahrt nach Bruck an der Mur. Sie fuhren ihm dorthin nach, da war er aber schon von Bruck an der Mur an einen anderen Ort in der Steiermark gereist. Die Vertreter der klagenden Partei überzeugten sich von dem Mangel und es wurde zwischen O und der klagenden Partei vereinbart, daß die beklagte Partei zwecks Behebung an die klagende Partei herantreten werde, da zwischen O und dieser ja keine Geschäftsbeziehung bestand. Die klagende Partei wandte sich an die beklagte Partei und erklärte sich zur Reparatur bereit, allerdings nur unter der Bedingung, daß vorher die Container bezahlt würden, insbesondere weil O den Vertretern der klagenden Partei mitgeteilt hatte, er habe bereits an die beklagte Partei bezahlt. Obwohl nach eigener Aufstellung der beklagten Partei diese der klagenden Partei am 1.3.1994 bereits öS 186.208,25 schuldete, wurde die Zahlung der Container vor der Reparatur abgelehnt. Diese wurde sodann von einer slowakischen Firma, der Firma F nach Zeichnungen der beklagten Partei durchgeführt. Dafür will die beklagte Partei der klagenden Partei öS 42.158 anrechnen, von welchem Betrag nur öS 2.574 an die Firma P gingen.

Die Verbesserung durch Reparatur war eine Pflicht der klagenden Partei. Nach Art. 71 Abs. 1 lit. b Kaufrechtsübereinkommen konnte sie diese Pflicht aber aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellte, daß die andere Partei wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung den Vertrag nicht erfüllen werde. Nach Art. 53 sind die Pflichten des Käufers die Zahlung des Kaufpreises und die Annahme der Ware. Zur Zeit der Zahlungsverweigerung durch die beklagte Partei waren bereits alle nunmehr eingeklagten Zahlungen fällig. Ohne den Preis für die zwei an O gelieferten Container und die eventuell darauf bezügliche Gegenforderung betrug die Schuld, wie sich in diesem Schiedsverfahren herausstellt, bereits weit über öS 200.000. Die klagende Partei konnte zu Recht annehmen, daß die beklagte Partei nicht freiwillig zahlen werde, und konnte nach Art. 71 Abs. 1 lit. b die Verbesserung ablehnen. Die klagende Partei muß sich aber dennoch nach Art. 50 einen Preisabzug für die Wertminderung gefallen lassen. Im Hinblick auf den der Firma P gezahlten Preis und die Mithilfe von Personal der beklagten Firma ist es angemessen, diese Wertminderung mit 15 % des Kaufpreises, d.s. öS 8.660, festzusetzen.

Am 12.10.1993 bestellte die beklagte Partei zwei Container für die Firma L. Im Hinblick auf die vereinbarte dreiwöchige Lieferfrist hätten diese Container am 2.11.1993 geliefert werden sollen. In einem Gespräch zwischen Vertretern der beiden Parteien wurde der Liefertermin auf den 23.10.1993 verschoben. Tatsächlich geliefert wurden die Container am 2.11.1993. Daher ist von der klagenden Partei die Vertragsstrafe für 9 Tage, somit 9 % des Kaufpreises von öS 45.000, d.s. öS 4.050, zu bezahlen. Die gelieferten Container wiesen wesentliche Lackierungsmängel sowie andere kleine Fehler auf. Mit Fax vom 20.12.1993, somit in angemessener Frist, rügte die beklagte Partei die Mängel und teilte mit, daß der Kunde die Reparatur selbst vornehmen wolle, was öS 20.000 bis 30.000 kosten werde. Der klagenden Partei wurde eine Frist von 24 Stunden (!) zur Stellungnahme gesetzt. Dieser Fax wurde von dem zuständigen Bearbeitern der klagenden Partei vermutlich erst nach dem weihnachtlichen Betriebsurlaub vorgefunden oder zur Kenntnis genommen. Die Frist zur Stellungnahme war extrem kurz bemessen. Überhaupt haben sich die Beziehungen zwischen den Parteien so abgespielt, daß die beklagte Partei - manchmal in etwas schroffer Form - Ultimaten stellte. Beispiele sind der Termin 7.30 Uhr an einem von Budapest mindestens drei Autostunden entfernten Ort oder eine "Anweisung" in der Sache Be, zu einer bestimmten Uhrzeit bei der Autobahnausfahrt Vorchdorf - etwa fünf Autostunden von Budapest - zu sein, welche Aufforderung nur eine Stunde vor dem Termin bei der klagenden Partei einlangte. Die von der beklagten Partei hiezu gegebene Erläuterung, der Termin sei bereits vorher ausgemacht worden, ist unlogisch, weil auch die Erinnerung an einen - wenn er vergessen wurde - nicht mehr wahrzunehmenden Termin sinnlos gewesen wäre.

Im Zuge späterer Besprechungen wurden die Lackierungsfehler durch die klagende Partei nicht bestritten, die anderen Mängel schon. Aus all dem ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen. Nach Art. 46 Kaufrechtsübereinkommen kann der Käufer den Verkäufer zur Verbesserung auffordern, er muß es aber nicht tun. Tut er es, so kann er seinen Verbesserungsanspruch im Klagewege durchsetzen, vor allem aber unter den im Kaufrechtsübereinkommen angeführten Voraussetzungen, insbesondere der Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Ansonsten aber bleiben ihm die Ansprüche auf Preisminderung und/oder Schadenersatz trotzdem gewahrt.

Die Firma L hat die Reparaturen selbst durchgeführt und der beklagten Partei mit öS 25.000 in Rechnung gestellt. Die klagende Partei findet diese Kosten überhöht (Aussage G), sie hat aber keinen Beweis für die Richtigkeit dieser Meinung angeboten. Zum Unterschied von den vorher behandelten Reklamationsfällen hat die beklagte Partei ihre Gegenforderung nicht durch bedenkliche Rechnungen oder pro forma-Fakturen über Eigenleistungen, deren Notwendigkeit, Erbringung und tatsächlicher Wert nicht bewiesen wurde, belegt, sondern durch eine zumindest dem Anschein nach korrekte Gegenrechnung des Kunden, deren Höhe im übrigen vorausgesagt wurde. Dagegen hätte die klagende Partei beweisen müssen, daß diese Gegenrechnung im Einvernehmen mit der beklagten Partei überhöht gestellt oder daß die beklagte Partei dagegen mit Erfolg hätte remonstrieren können.

Im übrigen entspricht es dem Geist des Art. 50 Kaufrechtsübereinkommen, für das Ausmaß der Preisminderung das Preisniveau an dem dem Verkäufer bekannten Bestimmungsort der Ware, ansonsten am Ort der Niederlassung des Käufers heranzuziehen (Loewe, Internationales Kaufrecht, Manz Verlag Wien 1989, Seite 73). Aus dem Geschäftsfall hat daher die beklagte Partei eine Gegenforderung von insgesamt öS 29.050.

Am 20.9.1993 wurde ein Container für die Firma Hö bestellt. Liefertermin war daher der 11.10.1993. In einer Gesprächsnotiz vom 12.10.1993 wurde die Abholung für den 18.10.1993 festgelegt, die Frist also verlängert. Ein am 19.10.1993 nach Budapest entsendeter Lkw konnte den Container nicht mitnehmen, da er nicht versandbereit war. Erst am 26.10.1993 konnte der Container auf einen Linzer Lkw verladen werden. Die Kosten der notwendig gewordenen Verwendung eines weiteren Lkw betrugen öS 7.000, das Pönale für sieben Tage beträgt 7 % vom Preis des Containers in der Höhe von öS 40.550, d.s. öS 2.838,50. Die beklagte Partei behauptet weiters, daß die Firma Hö erst im April 1994 bei der Entleerung des Containers eine Reihe von Mängeln festgestellt habe. Als Beweis dafür wurde eine großteils unleserliche Fotokopie einer Gesprächsnotiz, die vermutlich von einem Mitarbeiter der beklagten Partei stammt, eine Reklamationsanmeldung auf einem Formular der beklagten Partei mit einer Eingangsbestätigung derselben, datiert vom 18.3.1994, ebenfalls ohne Unterschrift, und eine pro-forma-Rechnung für eine Reklamationsbehebung über den Betrag von öS 8.292 vorgelegt. Der Zeuge J sagt hiezu, daß die klagende Partei nur die Anzeige über die Reklamationsbehebung vom 19.4.1994 erhalten, aber nicht verstanden habe, worum es sich handle.

Bei der Übernahme des Containers wurden Fehler weder von der beklagten Partei noch von der Firma Hö festgestellt. Der Vertrag enthält in seinem Punkt B.6. Z. 4 den eher unverständlichen Satz "Für den Hersteller gilt eine 6-monatige Gewährleistungspflicht mit Ausnahme von versteckten Fehlern". Da es sicher nicht Absicht der Vertragsparteien war, daß der Hersteller für versteckte Fehler überhaupt keine oder aber eine zeitlich unbegrenzte Gewährleistungspflicht haben sollte, ist der Satz nur so auszulegen, als ob die Worte "mit Ausnahme von versteckten Fehlern" nicht geschrieben wären. Die klagende Partei haftet daher auch für Mängel, die schon bei der Lieferung vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind. Art. 39 Abs. 1 Kaufrechtsübereinkommen gilt aber nicht nur für sofort, d.h. bei der Untersuchung nach Art. 38, festgestellte, sondern auch für später hervorkommende Vertragswidrigkeiten der Ware. Die beklagte Partei war schon am 18.3.1994 in deren Kenntnis. Eine Verständigung der klagenden Partei erfolgte aber erst am 19.4.1994 durch die pro-forma-Faktura, jedenfalls konnte eine vorherige Anzeige nicht nachgewiesen werden. Nimmt man die sonstige rasche Abwicklung der Geschäfte zwischen den Parteien als Maßstab, so war dieser Zeitabstand zu lange, die beklagte Partei hat daher nach Art. 39 Kaufrechtsübereinkommen das Recht verloren, sich auf den Mangel zu berufen. Der 3. Absatz des Punktes B.5. des Vertrages wonach für Mängel, die in späterer Folge von der beklagten Partei festgestellt werden, sich die klagende Partei verpflichtet, sämtliche daraus resultierenden Kosten zu übernehmen, die sofort von den laufenden Fakturen in Abzug gebracht werden, kann nicht so ausgelegt werden, daß die klagende Partei auf rechtzeitige Mängelrügen verzichtet hätte, und schon gar nicht dahin, daß die klagende Partei verpflichtet wäre, behauptete Kosten ungeprüft zu übernehmen. Im Ergebnis stehen der beklagten Partei aus der Lieferung der für die Firma Hö bestimmten Container nur die bereits festgestellte Gegenforderung von insgesamt öS 9.838,50 zu.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei Schmiedeteile und Zubehör für 12 Container, die nicht mehr an die beklagte Partei geliefert wurden, im Wert von öS 22.994,40 zur Verfügung gestellt. Der Zeuge J gibt an, darüber nichts zu wissen, der Zeuge G bestätigt hingegen diesen Umstand. Er hat dazu ausgeführt, daß allen Lieferanten eine Liste der Preise der einzelnen von der beklagten Partei beigestellten Teile übermittelt worden waren. Diese Teile wurden für die dann an die beklagte Partei gelieferten Container kostenlos beigestellt, sollten sie aber verloren gehen oder widmungswidrig verwendet werden, wären die entsprechenden Preise zu bezahlen gewesen.

Auch wenn man dieser Aussage Glaube schenkt, ist dadurch für die beklagte Partei in diesem Verfahren nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß offen geblieben ist, ob die klagende Partei diesen Preisen und dieser Regelung zugestimmt hat, wurde weder der Verlust der Teile bei der klagenden Partei, noch ihre widmungswidrige Verwendung behauptet oder gar bewiesen. Möglicherweise befinden sich diese Gegenstände noch bei der klagenden Partei. Der beklagten Partei steht es frei, sie jederzeit innerhalb der anwendbaren Verjährungsfrist zurückzuverlangen. Das ist in diesem Schiedsverfahren jedenfalls nicht geschehen.

Weiters will die beklagte Partei noch mit einer Rückbelastung von öS 15.810 zu einer bezahlten Rechnung (E 108/93 vom 28.7.1993 für eine Lagerbestellung von Containern) aufrechnen, da ein bezahlter Container sich noch bei der klagenden Partei befinde. Ferner mit den Kosten der Nachschweißung eines weiteren Containers für die Firma Be in der Höhe von öS 400 und den Kosten der Änderung von falsch eingestellten Anschweißwinkeln bei zwei Hausmüllcontainern, die für die Firmen U bzw. A bestimmt waren.

Hinsichtlich des nach Behauptung der beklagten Partei bei der klagenden Partei verbliebenen Containers wurde ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch die beklagte Partei nicht erklärt, jedenfalls nicht unter den Voraussetzungen des Art. 49 Kaufrechtsübereinkommen. Es kann daher noch immer Lieferung, aber nicht Rückzahlung des Preises im Wege der Aufrechnung verlangt werden. Von den beiden anderen Aufwendungen wurde die klagende Partei rechtzeitig verständigt. Verbesserungen durch die klagende Partei, d.h. Rücktransport nach Budapest oder Entsendung von Personal durch die klagende Partei, wäre wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Eine Rechnung der Firma Sch, über die Änderung der Haltungswinkeln ist unbedenklich. Die beklagte Partei hat daher compensando Anspruch auf öS 400 und öS 2.400.

Im Vertrag vom 8.3.1993, der für die Zeit vom 1.4.1993 bis 1.4.1994 gelten sollte, war unter C.1. eine Liefer- und Abnahmemenge von 7 bis 8 Stück Containern und 7 bis 8 Stück Mulden pro Woche vorgesehen. Aus B.2. des Vertrages ist zu erkennen, daß Lieferungen nur auf vorherige Bestellung zu erfolgen hatten. Während der ganzen Vertragsdauer wurden statt je 354 Containern und Mulden nur 88 Container und zwei Mulden bestellt und geliefert. Daraus errechnet sich die beklagte Partei ein ihr gebührendes Pönale von öS 457.900, indem sie den Durchschnittswert der Container von öS 12.000 und den von Mulden von öS 3.500 annimmt, diese Beträge mit den auf die obigen Lieferzahlen fehlenden Stückzahlen multipliziert und hiefür das höchste Verzugspönale von 10 % nach E.3. des Vertrages verlangt. Daß das rechtliche verfehlt ist, liegt auf der Hand: Die klagende Partei mußte und durfte nicht liefern, wenn nicht bestellt wurde. Nach Meinung des als Partei vernommenen Geschäftsführers K seien die Nicht-Bestellungen darauf zurückzuführen gewesen, daß die klagende Partei die vereinbarte Vertragsmenge eben nicht einhalten konnte und jeweils nur mit Verspätung lieferte. Abgesehen davon, daß sich aus dem Prozeßstoff dieses Schiedsverfahrens nicht sehr viele und meistens nicht besonders gravierende Fälle von Lieferverzug ergeben, ist die Kausalität unterbrochen. Der beklagten Partei stand es frei, in dieser Situation zu anderen, vor allem rechtlichen Mitteln zu greifen als Bestellungen zu unterlassen, wenn sie die Ware brauchte und trotz vereinbarter Liefermengen meinte, sie von der klagenden Partei nicht bekommen zu können. Diese compensando-Forderung kann daher nicht als zu Recht bestehend angesehen werden.

Aus dem vorher Gesagten ergibt sich eine aufrechnungsweise von der Forderung der klagenden Partei abzuziehende Gegenforderung von öS 104.906,23. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei öS 265.377,82 zu zahlen.

Art. 78 Kaufrechtsübereinkommen sieht vor, daß eine Partei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei Zinsen schuldet, und zwar ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

Art. 78 Kaufrechtsübereinkommen sagt aber nichts über die Höhe der Zinsen (zur Begründung hiefür siehe bei Loewe, aaO Seite 95). Es ist aber das Problem erkannt worden, daß es keinen Sinn macht und ungerecht wäre, eine in der Währung eines Staates ausgedrückte Summe nach den Vorschriften eines anderen Staates zu verzinsen, wenn der eine der beiden Staaten ein solcher mit einer harten Währung und keiner oder einer nur geringen Inflation ist, während die Währung des anderen Staates kontinuierlich stark an Wert verliert. In Österreich gab es 1994 und 1995 eine Inflationsrate von durchschnittlich 3 %, in Ungarn eine solche von über 20 %.
In seiner Anmerkung zu einem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien hat Schlechtriem im Recht der Internationalen Wirtschaft 1995, Seite 593/94, drei mögliche Wege zur Bestimmung des Zinssatzes in solchen Fällen dargelegt:
1. Unbesehene Anwendung des Vertragsstatuts;
2. autonome Festsetzung des Zinsfußes durch das Gericht oder Schiedsgericht unter vergleichsweise heranzuziehenden Kriterien verschiedener Bankraten;
3. international-privatrechtliche Sonderanknüpfung nach Art. 7 Abs. 2 Kaufrechtsübereinkommen vorzugsweise an das Recht des Währungsstaates.
Schlechtriem spricht sich für die zuletzt genannte Lösung aus; der Schiedsrichter teilt diese Meinung. Der Zinssatz bestimmt sich daher nach österreichischem Recht; er beträgt nach § 352 Abs. 1 Handelsgesetzbuch bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 %. Daß sie Kredite hätten aufnehmen müssen, die sie teurer gekommen wären als der Wertverlust des Forints im Vergleich zum Schilling zuzüglich 5 % der Schillingbeträge jährlich, hat die klagende Partei weder behauptet noch bewiesen.

Das Schiedsgericht der Ungarischen Industrie- und Handelskammer hat die Kosten des Schiedsverfahrens mit öS 35.613 festgelegt. Die klagende Partei hat zum damaligen Wechselkurs den Gegenwert in Ft. von öS 17.924, die beklagte Partei hat öS 17.689 eingezahlt. Die klagende Partei hat mit etwa 72 %, die beklagte Partei mit etwa 28 % obsiegt. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei öS 7.952 an Verfahrenskosten zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Beteiligung am Schiedsverfahren selbst zu tragen und darüber hinaus 44 % der Kosten der klagenden Partei für deren Beteiligung am Verfahren zu ersetzen. Die klagende Partei hat für ihre anwaltliche Vertretung Kosten in der Höhe von 5 % des begehrten Kapitals zuzüglich der begehrten bisher aufgelaufenen Zinsen, somit von rund öS 450.000 angesprochen, d.s. oS 22.500, was als durchaus angemessen bezeichnet werden muß. Ihr sind von diesem Betrag 44 %, also öS 9.900 von der beklagten Partei zu ersetzen.

Budapest, am 5.12.1995


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