T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.750 kg Neuseeländischer Muscheln ohne Schale zum Preis von insgesamt 6.475,-- US-$ aus einer Rechnung vom 15. Januar 1992 geltend. Der weitere Rechnungsbetrag ist von der Beklagten gezahlt worden.
Die Klägerin behauptet, die Ware sei mängelfrei; außerdem sei eine nach fast 1 1/2 Monaten von der Beklagten erhobene Mängelrüge verspätet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.475,-- US-$ nebst 5 % Zinsen seit dem 18.02.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise
Vollstreckungsschutz durch Bankbürgschaft.
Sie trägt vor, die Ware sei vom Veterinäramt bei der Firma (...), bei dem die Ware lagert, untersucht worden; es sei erhöhter Cadmiumgehalt festgestellt worden und zwar Cadmiumgehalte zwischen 0,5 und 1 mg; sie meint, sie sei nicht verpflichtet, die Ware abzunehmen, da bezüglich des erhöhten Cadmiumgehaltes weitere Untersuchungen durchgeführt werden müßten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 05.06.1992 durch Einholung eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes in Berlin.
Wegen Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Ausführungen des Bundesgesundheitsamtes vom 07.08.1992 Blatt 34 ff. der Akten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die gelieferten Muscheln in Höhe der Klageforderung.
Für die auf die Rechtsbeziehung der Parteien sind die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 anwendbar, denn die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland.
Gemäß Artikel 45 Abs. 1 , 49 1 a dieses Übereinkommens hat die Beklagte das Recht, den Vertrag bei wesentlicher Vertragsverletzung aufzuheben. Diese Vertragsverletzung sieht das Gericht auf Grund der unstreitigen Tatsachen und des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes in Berlin nicht für erwiesen an.
Nach dem Vorbringen der Beklagten haben die von der Klägerin gelieferten Neuseeländischen Muscheln einen Cadmiumgehalt von über 0,5 bis 1 mg pro kg. Diese Werte bedeuten nicht, daß die Muscheln nicht zum Verzehr im Sinn von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes geeignet sind, denn die ZEBS-Richtwerte sind nur Orientierungswerte und selbst das Überschreiten des Richtwertes um das doppelte führt im Regelfall nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung. Denn neben dem Grad der Kontamination des Lebensmittels ist die Verzehrmenge des Lebensmittels zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß bei Lebensmitteln, zu denen auch die Muscheln gehören, die in relativ geringen Mengen verzehrt werden, auch Kontaminationsspitzen gesundheitlich nicht bedenklich sind.
Dies wiederum hat zur Folge, daß erst dann, wenn die Schadstoffkonzentration das doppelte des Richtwertes, der hier bei 0,5 mg liegt, das Lebensmittel im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz als nicht mehr zum Verzehr geeignet anzusehen ist.
Da hier die Beklagte weder behauptet, noch unter Beweis gestellt hat, daß die von der Klägerin gelieferten Neuseeländischen Muscheln einen Cadmiumgehalt von über 1 mg pro kg haben, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung, die die Beklagte zur Aufhebung des Vertrages berechtigten könnten, im Sinne von Artikel 45 Abs. 1, 49 Abs. 1 a nicht vor. Daran ändert auch nichts, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen (...) vom 31.03.1992 (Blatt 19 der Akten) noch weitere Untersuchungen durch zusätzliche Proben erforderlich sind. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß der Cadmiumgehalt so hoch ist,daß die Ware als nicht zum Verzehr geeignet anzusehen ist. Da aber die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat, daß hier ein höherer als der zulässige Cadmiumgehalt vorhanden ist, war die Beklagte nicht berechtigt, den Vertrag aufzuheben, sondern vielmehr zur Vertragserfüllung, das heißt zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
Da zwischen den Parteien unstreitig Zahlung in US-$ vereinbart war, war die Beklagte auch zur Zahlung in dieser Währung zu verpflichten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Verzug der Beklagten. Diese wurde durch Schreiben vom 13.02.1992 mit Fristsetzung zum 17.02.1992 zur Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages vergeblich aufgefordert und gerät dadurch in Verzug.
Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 352 HGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP0. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZP0.
Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan hat.
CISG-online.ch