Die Parteien streiten um die Abwicklung vertraglicher Beziehungen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts. Sie unterhielt seit dem Jahre 1990 geschäftliche Beziehungen mit der E.-Elektrizitätsgesellschaft (künftig:
E.) Durch Vertrag vom 24. Dezember 1992 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem letztgenannten Unternehmen, 50.248 Holzmasten zum Preis von
insgesamt USD 3.232.070,17 zu liefern. Da die E großen Wert auf die Einhaltung der hierfür vereinbarten Fristen legte, bestand sie auf der Zusage fühlbarer
Vertragsstrafen. Darüberhinaus hatte die Klägerin zur Sicherung der Erfüllung eine Bürgschaft über USD 323.207 zu stellen, was durch Urkunde vom 11. Mai
1993 geschah.
Nachdem die Klägerin im Verlaufe des Jahres 1993 zunächst versucht hatte, die benötigten Kasten in eigener Regie zu beschaffen, wandte sie sich schließlich an
die Beklagte, die gleichfalls mit Holz handelt und bereits im Jahre 1992 mit der E. eigene Geschäfte getätigt hatte. Bei deren Abwicklung war es - wovon die
maßgebenden Vertreter der Klägerin nichts wußten - zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen.
Infolgedessen traf man sich am 5./6. Dezember 1993 zu ersten Verhandlungen in Bebra, zu denen sich die Beklagte unter dem 10. Dezember 1993 äußerte. Die
Klägerin nahm hierzu noch am 11. Dezember 1993 Stellung, wobei sie darauf hinwies, daß wegen der eigenen Verpflichtungen eine baldige erste Lieferung
unbedingt erforderlich sei. In Einklang damit war dem Geschäftsführer der Beklagten, die letztlich als Unterlieferantin die Pflichten der Klägerin aus dem Vertrag
vom 24. Dezember 1992 übernehmen sollte, dessen Inhalt sowie das Bestehen strafbewehrter Liefertermine bekannt.
Nachdem die E. durch Schreiben vom 13. Dezember 1993 auf Bitten der Klägerin einer Lieferung der bestellten Masten binnen der ersten sieben Monate des
Jahres 1994 zugestimmt hatte, schlossen die Parteien am 23. Dezember 1993 einen korrespondierenden Lieferungsvertrag über 50.248 geschälte Holzmasten für
Stromleitungen zum Preis von USD 135,- pro Kubikmeter, der ergänzend folgendes vorsah:
"(5) Lieferbedingungen: Alle Masten sind zu liefern C + F an den griechischen Hafen Korinth oder Prevesa nach Incoterm 1990.
Erste Lieferung: 10.000 Masten am. 28. Februar 1994. Es können Masten aller Kategorien sein.
Zweite Lieferung: 15.000 Masten am 30. April 1994 mit Masten aller Kategorien.
Dritte Lieferung: 15.000 Masten an 15. Juni 1994 mit Masten aller Kategorien.
Letzte Lieferung: Die restlichen 10.248 Masten des Vertrages mit der Restmenge aller Kategorien am 30. Juni 1994.
Die Lieferung definiert sich im Einklang mit dem jeweiligen Ende der Inspektion durch Käufer / E. Zu den obigen Lieferterminen müssen die Masten auf den
Schiffen verladen sein.
(7) Qualität:
Die Qualität der Masten richtet sich nach den Spezifikationen des beigehefteten Papiers GR 49 der Elektrizitätsgesellschaft E., die Endabnehmer der Masten ist.
(8) Inspektion:
Quantität und Qualität der Masten jeder Sendung wird vor der Verladung von den Inspektoren der E. überprüft werden.
Es kommen nur überprüfte und genehmigte Masten zur Verladung nach Griechenland. 20 Tage vor der Verladung einer Lieferung wird der Verkäufer den Käufer
informieren, um Vorkehrungen zu treffen, daß die Inspektoren der E. zu den Standorten gebracht werden können, wo die Masten für die Inspektion bereitliegen,
damit die Inspektoren die Masten abnehmen können.
(9) Zahlung:
Nach Unterzeichnung des Vertrages wird die Bank des Käufers dem Verkäufer bestätigen, daß die Bank nach jeder Inspektion ein der inspizierten Quantität
entsprechendes Akkreditiv errichtet. Bei Abschluß jeder Inspektion wird der Verkäufer die Rechnung der Sendung überprüfter und genehmigter Masten ausstellen
und per Fax zusenden, aufgrund welcher die griechische Bank des Käufers dann ein bestätigtes Akkreditiv für jede Sendung ausstellen wird, bevor diese zur
Verladung kommt. Aus dem Akkreditiv wird bezahlt innerhalb von 5 Banktagen nach Abladung der betreffenden Sendung in dem griechischen Hafen, welche
durch das Löschprotokoll nachgewiesen wird."
Entsprechend diesen Vorgaben organisierte die Klägerin die erste Anreise der Inspektoren für die 8. Kalenderwoche und stellte nach einem telefonischen Hinweis
der Beklagten auf anstehende Probleme durch Schreiben vom 11. Februar 1994 noch einmal ausdrücklich klar, daß die Einhaltung der vereinbarten Termine wegen
der drohenden Vertragsstrafen unbedingt erforderlich sei. Daraufhin erwiderte die Beklagte unter dem 14. Februar 1994, daß man um die drohenden Strafen
wisse, infolge der schwierigen Witterungsbedingungen allerdings nicht plangemäß arbeiten könne. Zugleich schlug sie eine erste Inspektion für die 10.
Kalenderwoche vor. Am 15. Februar 1994 kündigte sie sodann eine weitere Verzögerung um zwei Wochen an und bat, den Inspektionstermin auf die 11.
Kalenderwoche zu verschieben. Einhergehend damit verlangte sie, mit Holzschutzmittel behandelte Masten liefern zu dürfen, wobei sie ankündigte, dann kurzfristig
eine größere Menge zur Verfügung stellen zu können. Hierzu teilte die Klägerin unter dem 18. Februar 1994 mit, daß die E. mit einer neuerlichen Verschiebung der
Inspektion einverstanden sei, daß damit aber der vertraglich vorgesehene zweite Liefertermin heranrücke; es empfehle sich deshalb, zu diesem Zeitpunkt wenigstens
15.000 Masten bereitzuhalten. Daraufhin versicherte die Beklagte am 25. Februar 1994, daß sie alles versuchen werde, um die genannte Stückzahl bis Ende März
stellen zu können.
Zur Vorbereitung der für Ende des Monats geplanten Inspektion begab sich der Zeuge Z., ein Mitarbeiter der Klägerin, in Begleitung des Geschäftsführers der
Beklagten am 15. März 1994 nach Rostock, um die dort angeblich lagernden Masten zu besichtigen. Tatsächlich fand man jedoch nur einige Tage später in Riga
(Lettland) insgesamt nur etwa 200 Masten vor, die von schlechter Qualität waren. Die anstehende Inspektion mußte deshalb erneut verschoben werden, was bei
der Klägerin erhebliche Verärgerung auslöste. Sie rügte das Verhalten der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 1994 und bat um verbindliche Mitteilung, welche
Stückzahl am 10. April 1994 zur Verfügung stehe. Die Beklagte erwiderte daraufhin am 24. März 1994, daß sie zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in Riga inzwischen
auch in Breitenbach mit Fällarbeiten begonnen habe, wobei sie die in Betracht kommende Menge in einigen Tagen bekanntgeben werde. Daraufhin wies die
Klägerin unter dem 28. März 1994 noch einmal auf die drohenden Gefahren einer weiteren Verzögerung hin, ohne daß die Beklagte im folgenden irgendwelche
konkreten Zusagen machte. Am 6. April 1994 suchte der Zeuge Z. deshalb die Produktionsstätten der Beklagten in Bebra und Breitenbach auf, wo er jedoch nur
wenige Masten vorfand. Auch eine weitere Überprüfung vom folgenden Tage in Rostock brachte kein besseres Ergebnis.
Vielmehr mußte der Geschäftsführer der Beklagten am 20. April 1994 einräumen, daß man noch nicht einmal 5.000 Masten für eine erste Teillieferung bereitstellen
könne. Um größere Schäden zu vermeiden, erklärte sich die Klägerin deshalb entsprechend einer Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 bereit, nach Möglichkeit
5.000 Masten in Polen und der Tschechei hinzuzukaufen. Abredegemäß sollten hierdurch veranlaßte Mehrkosten sowie die notwendigen Auslagen zwischen den
streitenden Parteien geteilt werden. Zugleich hielt man fest, daß die Beklagten insoweit bereits eine Anzahlung von DM 24.000,- geleistet habe.
Während die dahingehenden Bemühungen des Zeugen Z. ohne Erfolg blieben, teilte die Beklagte unter dem 9. Mai 1994 mit, daß sie eine Inspektion für die Zeit
nach dein 20. Mai 1994 vorbereite, weil in Riga und in Rostock jeweils eine Menge von 700 Kubikmetern bereitstehe und man bis zum Abnahmetermin an beiden
Orten normal weiterproduzieren könne. Sodann erkundigte sie sich unter dem 19. Mai 1994 nach dem Stand der ergänzenden Ankaufsbemühungen und bat um
alsbaldige Mitteilung, wann die Inspektoren der E. in Riga zu erwarten seien. Aufgrund dieser Anfrage begab sich der Geschäftsführer der Klägerin in Begleitung
des Zeugen Z. am 24. Mai 1994 nach Rostock, wo man jedoch nur insgesamt 220 Masten von schlechter Qualität vorfand. Dies ließ eine Abnahme, wie auch der
Geschäftsführer der Beklagten einräumte, als ausgeschlossen erscheinen. Er versprach deshalb die Bereitstellung von 10.000 Masten für den 13. Juni 1994, was
die Klägerin durch Schreiben vom 28. Mai 1994 unwidersprochen bestätigte. Während sie zugleich neuerliche Vorbereitungen für eine Inspektion traf, verlangte die
Beklagte nunmehr eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Einheitspreises auf USD 145,- je Kubikmeter und eine Verschiebung der weiteren Liefertermine auf
August, Oktober und Dezember 1994. Auch hierauf ging die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai und 12. Juni 1994 ein, wobei sie ihre endgültige Zustimmung
allerdings von der Übernahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft abhängig machte. Daraufhin führte die Beklagte unter dem 7. Juni 1994 aus, daß sie eine derartige
Bürgschaft keinesfalls stellen werde, sondern vielmehr selbst nach wie vor die in Ziffer 9 des Vertrages vom 23. Dezember 1993 vereinbarte Bankbestätigung
erwarte. Zugleich drohte sie an, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, falls die fragliche Bestätigung nicht bis zum 10. Juni 1994 vorliege. Im Gegenzug teilte
die Klägerin ihrer Vertragspartnerin unter dem 9. Juni 1994 zunächst mit, daß die Inspektoren wie vorgesehen am Nachmittag in Riga erscheinen würden, um
sodann mit Schreiben vom gleichen Tage auf das Begehren der Beklagten zu erwidern wie folgt:
"In Ihrem Fax mit dem Datum vom 7. Juni 1994 beziehen sie sich auf eine verbindliche Bestätigung von unserer Bank, aber Sie haben wahrscheinlich vergessen,
daß wir uns auf eine andere Prozedur für das Akkreditiv geeinigt haben und daß sich die Bedingung des § 9 unseres Vertrages seit dem 15. März 1994 geändert
hat. Am 15. März 1994 gingen Sie mit unserem Repräsentanten Mr. P zu Ihrer Bank B. und willigten ein, daß die Prozedur wie folgt sein würde:
E. wird für das Konto von (...) ein Akkreditiv eröffnen, sobald die Masten von den E.-Inspektoren überprüft sind, und dann wird (...) dieses Akkreditiv auf das
Konto der (...) übertragen. Dann sollten die Verladedokumente zusammen mit dem Ursprungszertifikat und einem Gutachten der Phytopathologie Ihrer Bank
vorgelegt werden und das Akkreditiv wird sofort frei und wird noch im gleichen Augenblick bezahlt. Sie werden also verstehen, daß unsere Bank nichts mit dieser
Prozedur für das Akkreditiv zu tun hat, nur unsere Bank könnte Ihnen natürlich auch keine solche verbindliche Bestätigung zusenden."
Ohne die gleichzeitig erbetene Antwort erhalten zu haben, erklärte sich die Klägerin sodann unter dem 14. Juni 1994 ergänzend bereit, zugunsten der Beklagten
unmittelbar ein Akkreditiv zu eröffnen, sobald jene mitteile, welche der vier Lieferungen zur Inspektion bereitstehe und wie sich diese Lieferung zusammensetze.
Daraufhin erwiderte die Beklagte noch am gleichen Tage, daß der Vertrag nicht mehr gültig sei, weil die Klägerin ihre im Schreiben vom 7. Juni 1994
angesprochenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Daneben bot sie unter Vorbehalt eine Teillieferung von etwa 10.000 Masten an, die sie allerdings von einer
Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machte.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 ließ die Klägerin demgegenüber durch ihre Bevollmächtigten noch einmal alsbaldige Erfüllung des Vertrages fordern, wobei sie
darauf verwies, daß sie sofort die erforderlichen Akkreditive eröffnen werde. Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten unter dem 22. Juni 1994 zunächst nur eine
hinhaltende Reaktion, während sie durch ihre Bevollmächtigten im folgenden erklären ließ, daß ein Erfüllungsanspruch nicht mehr bestehe. Parallel hierzu drohte die
E. durch Schreiben vom 7. Juli 1994 an, daß sie den Vertrag vom 24. Dezember 1992 kündigen, alsbald Gebrauch von allen daran knüpfenden Strafmaßnahmen
machen und die Klägerin von weiteren Geschäften ausschließen werde, falls es nicht kurzfristig zu der geschuldeten Lieferung komme.
Durch rechtskräftiges Zwischenurteil der Kammer vom 22. Juni 1995 wurde die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Zugleich wurde der Klägerin aufgegeben,
Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Dies ist wie angeordnet geschehen.
Im Hinblick auf die Versicherung der Beklagten vom 25. Februar1994, so behauptet die Klägerin, habe sie ihre Bank um eine Bestätigung entsprechend Ziffer 9
des Vertrages vom 23. Dezember 1993 gebeten, die ihr bereits mit Schreiben vom 4. April 1994 erteilt worden sei. Diese Bestätigung sei bis zum 31. Juli 1994
gültig und der Beklagten bekannt gewesen (Beweis: Vernehmung des Zeugen Z.). Allerdings sei die Beklagte an ihr ohnehin nicht mehr interessiert gewesen, weil
man um eine schnellere Zahlung zu erreichen auf deren Wunsch eine anderweitige Abwicklung vereinbart habe: Danach habe die Beklagte nach Untersuchung der
bereitgestellten Masten durch die E. zunächst eine Rechnung stellen sollen. Anschließend sei es Sache der E. gewesen, ein Akkreditiv zugunsten der Klägerin zu
eröffnen, das gegen Präsentation der Lieferdokumente zahlbar gewesen sei. Aus diesem Akkreditiv habe sie selbst eine Summe in Höhe des jeweiligen
Teilkaufpreises durch unwiderrufliche Zahlungsanweisung auf die Beklagte übertragen wollen. Die Auszahlung an die Beklagte habe sodann bei Vorlage der
Lieferdokumente, des Ursprungszeugnisses sowie eines phytopathologischen Gutachtens, das heißt noch vor Abfahrt des Schiffes nach Griechenland erfolgen
können (Beweis: Vernehmung der Zeugen Z. und G.). Anläßlich eines gemeinsamen Besuches bei der Bank der Beklagten vom 15. März 1993 habe die
Vertreterin der Bank zwar zunächst Bedenken wegen der Wirksamkeit der vorgesehenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung gehabt, deretwegen sie mit ihrer
Rechtsabteilung habe Rücksprache nehmen wollen; falls diese Bedenken ausgeräumt würden, habe sie aber zur Abwicklung der geplanten Zahlung zwei Konten
eröffnen wollen (Beweis: wie vor). Nachdem letzteres ausweislich des Schreibens vom 27. April 1994 geschehen sei, sei sie die Klägerin davon ausgegangen, daß
man insoweit eine beiderseitige Einigung erzielt habe (Beweis: Vernehmung des Zeugen Z.).
Damit, so macht die Klägerin geltend, sei sie selbst vorerst nicht verpflichtet gewesen, weiteres zu veranlassen. Vielmehr habe die Beklagte die ihr obliegenden
Leistungen ohne hinreichenden Grund ernsthaft und endgültig verweigert, was sie nunmehr verpflichte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Der
ersatzfähige Schaden ergebe sich dabei zum einen aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis in Höhe von (USD 3.232.070,16 abzüglich USD
2.623.190,49) USD 608.879,77, zum anderen daraus, daß sie bereits jetzt mit weiteren Aufträgen der E. nicht bedacht worden sei. Zumindest ein Auftrag über die
Lieferung von 20.000 imprägnierten Masten, auf den sich das Angebot vom 11. Mai 1994 über USD 2.358.000,- beziehe, sei ihr nämlich sicher gewesen, wobei
sie für die Beschaffung allenfalls einen Betrag von USD 1.912.350,- habe aufwenden müssen. Damit sei ihr jedoch schon jetzt ein zusätzlicher Gewinn von USD
445.650,- entgangen, während weitere Folgeschäden noch nicht abschließend zu beziffern seien. Es drohe ihr aber jedenfalls eine Inanspruchnahme aus der
Vertragserfüllungsbürgschaft über USD 323.207,- sowie der Ausfall sonstiger Geschäfte. Daneben müsse sie mit Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18. August 1994 nebst Ergänzung vom 27. Dezember 1994 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
(1)
die Beklagte zur Zahlung von USD 1.054.529,77 nebst 5 % Zinsen aus USD 121.174,92 seit dem 28. Februar 1994, aus weiteren USD 181.762,38 seit dem 30.
April 1994, aus weiteren USD 181.762,38 seit dem 15. Juni 1994, aus weiteren USD 124.180,05 seit dem 30. Juli 1994 sowie aus weiteren USD 445.650,- seit
Rechtshängigkeit (24. September 1994),
hilfsweise: zur Zahlung des entsprechenden Betrags in Deutschen Mark, berechnet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zu verurteile sowie
(2)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte
ihren Pflichten aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, insbesondere ihr den Schaden aus ihrer
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von USD 323.207,- gegenüber der Elektrizitätsgesellschaft E. zu ersetzen, falls die Klägerin daraus in Anspruch genommen
werden sollte, sowie, insbesondere auch, der Klägerin sämtliche Vertragsstrafen zu ersetzen, die gegenüber der aus dem Vertrag vom 24. Dezember 1992 verwirkt
sind oder noch verwirkt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz, so macht die Beklagte geltend, treffe sie nicht, weil die Klägerin in vorwerfbarer Weise ihren Obliegenheiten aus dem
Vertrag vom 23. Dezember 1993 nicht nachgekommen sei. Nach den dort getroffenen Abreden sei es allein ihre Sache gewesen, unaufgefordert eine Bestätigung
über die künftige Eröffnung der Akkreditive beizubringen, was bereits für sich allein Ausdruck einer zweifelhaften Liquiditätslage gewesen sei, denn normalem
Handelsbrauch habe es an sich entsprochen, die ihr obliegenden Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluß durch Gestellung von Akkreditiven abzusichern
(Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Wenn sie selbst wegen des erheblichen Zeitdrucks, unter dem die Klägerin gestanden habe, zunächst tätig
geworden sei, finde sich hierin ein erhebliches Entgegenkommen. Dabei habe man darauf vertraut, daß die fragliche Bestätigung entsprechend den Zusagen der
Klägerin schnellstmöglich nachgereicht werde. Zugleich habe sie erhebliche Vorleistungen dadurch erbracht, daß sie für etwa DM 70.000,- eine Maschine in ihrem
Holzverarbeitungsbetrieb in Lettland installiert und weitere DM 20.000,- aufgewandt habe, um Personal dorthin zu transferieren. Soweit es zunächst gleichwohl
aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen zu gewissen Verzögerungen gekommen sei, habe man dem einvernehmlich durch eine Verschiebung des ersten
Inspektionstermins Rechnung getragen. Zu diesem Termin habe sie jedoch insgesamt 10.000 Holzmasten bereitstellen können, wenn auch die Klägerin ihren
vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre; denn sie selbst habe bereits Verträge über die Lieferung von 25.000 Rohmasten mit den hessischen
Forstverwaltungen geschlossen (Beweis: Vernehmung des Zeugen R.). Diese Masten habe sie auch zeitgerecht verarbeiten können, weil sämtliche Anlagen nach
dem Ende der Frostperiode einwandfrei gelaufen seien (Beweis: Vernehmung der Zeugen O., N. und W.). Wenn man im folgenden gleichwohl die Produktion
gedrosselt habe, sei dies allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. So sei es nur auf deren Wunsch am 15. März 1994 zu einem Gespräch gekommen,
in dessen Verlauf der Zeuge Z. überraschend erläutert habe, daß die Klägerin eine Änderung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten beabsichtige. Danach habe die
Beklagte auf die vereinbarte Bankbestätigung verzichten und sich mit einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung zufriedengeben sollen. Da man seitens der Bank
allerdings vor einer solchen Verfahrensweise gewarnt habe, sei sie selbst auf dieses Ansinnen nicht eingegangen (Beweis: Vernehmung des Zeugen V.), sondern
habe vielmehr auf der Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarungen bestanden. Hierzu sei die Klägerin indes offenbar nicht imstande gewesen; denn selbst die
Bestätigung vom 4. April 1994, die sie niemals erhalten habe und deren Echtheit sie bestreite, beziehe sich nur auf eine Liefermenge von 15.000 Masten, nicht
jedoch auf das gesamte Vertragsvolumen.
Da die Klägerin nach alledem vertragswidrig keine finanziellen Sicherheiten für ihre eigenen Vorleistungen habe bieten können, habe sie selbst trotz ständigen
Drängens seit Ende März 1994 keine weiteren Zusagen über etwaige Lieferungen gemacht. Vielmehr habe sie der Klägerin lediglich die bereits vorhandenen 5.000
Holzmasten angeboten und sich auf die Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 eingelassen, die mit einem durchaus kalkulierbaren finanziellen Risiko verbunden
gewesen sei. Dies sei allerdings nur geschehen, um die Abwicklung des letztlich an der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin gescheiterten
Geschäfts nach Möglichkeit zu retten. Da der Zeuge Z. sodann behauptet habe, aus Polen sei bereits eine Lieferung unterwegs, sei sie selbst mit ihrem Schreiben
vom 19. Mai 1994 davon ausgegangen, daß der zwischenzeitlich vereinbarte Inspektionstermin am 20. Mai 1994 stattfinden könne. Dieser Termin habe allerdings
ebenso wie der folgende vom 13. Juni 1994 unter dem Vorbehalt gestanden, daß sie die Beklagte vor weiteren Vorleistungen zunächst finanziell abgesichert werde.
Hierzu habe schon deshalb besonderer Anlaß bestanden, weil der Zeuge Z. im Rahmen des Zusatzvertrags von ihr an 2. Mai und 3. Juni 1994 weitere Zahlungen
von DM 12.000,- bzw. DM 4.000,- erhalten habe.
Darüberhinaus habe sich der genannte Zeuge anderweit einen Betrag von ca. DM 9.200. ausgeliehen (Beweis: Vernehmung des Zeugen ...), wobei er noch nicht
einmal in der Lage gewesen sei, den am 16. Mai und 3. Juni 1994 in Rechnung gestellten Hotelaufenthalt zu bezahlen. Ende Mai 1994 habe sie sodann erfahren,
daß der Zeuge Z. das ihm überlassene Geld nach eigenen Äußerungen an seineFamilie geschickt und ferner versucht habe, bei Mitarbeitern weitere Darlehen
aufzunehmen (Beweis: Vernehmung des Zeugen V.). Schließlich habe sich aus ihr zugetragenen Telefongesprächen des Zeugen V. ergeben, daß die Klägerin
offenbar nicht die Absicht gehabt habe, die anstehenden Lieferungen zu bezahlen (Beweis: Vernehmung des Zeugen V.). Angesichts dessen habe sie schließlich mit
Schreiben vom 7. Juni 1994 unter Fristsetzung auf einer Vorlage der geschuldeten Bankbestätigung bestehen müssen. Da die Klägerin auf dieses Schreiben nicht
fristgerecht reagiert habe, habe sie selbst sich vom Vertrage lösen dürfen. Nur vorsorglich werde deshalb gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin mit eigenen
Schäden aufgerechnet wie folgt:
1. Entgangener Gewinn aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 (19.431,04 Festmeter x DM 50,-): DM 971.552,-
2. Lagerkosten der bereits fertigen Masten in Rostock: DM 160.000,-
3. Zinsen für Anschaffungskosten der in Rostock liegenden Masten DM 22.100,-
4. Verlust aus dem Zweitverkauf (3.350 Festmetern x DM 70,00): DM 234.500,-
5. Investition für eine Entrindungsmaschine in Lettland DM 70.000,-
6. Ausgaben für Personal in Lettland DM 20.000,-
= DM 1.478.152,-
Schulde sie, so trägt die Beklagte weiter vor, der Klägerin mithin nichts, sei jene nurmehr gehalten, die zur Ausführung des Zusatzvertrags empfangenen Beträge von
insgesamt DM 40.000,- zu erstatten. Da die Klägerin der dahingehenden Aufforderung vom 14. Juni 1994 unstreitig nicht fristgerecht nachgekommen sei, müsse sie
zusätzlich den ihr selbst durch die fortdauernde Inanspruchnahme von Bankkredit entstandenen Zinsschaden von 14,25 % ausgleichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 7. November 1994 nebst Ergänzung vom 23. Januar 1995
Bezug genommen.
Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zur Zahlung von DM 40.000. nebst 14,25 % Zinsen seit dem 18. Juni 1994 zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die insoweit streitbefangenen Zahlungen der Beklagten, so macht die Klägerin geltend, seien entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 20. April 1994
ausschließlich zur Abgeltung der ihr gewährten Unterstützung bestimmt gewesen. Da die Beklagte wie dort festgehalten nämlich bereits die erste Lieferung bis zum
20. Mai 1994 nicht habe bereitstellen können, sei der Zeuge Z. allein auf ihren Wunsch helfend tätig geworden. Nur so erkläre sich, daß der genannte Zeuge
neuerlich in der Empfangsbescheinigung vom 2. Mai 1994 auf die fragliche Vereinbarung verwiesen habe. Korrespondierend habe die Beklagte schließlich ganz
selbstverständlich zunächst auch die Hotelkosten des Zeugen übernommen und sich erst im Juni 1994 wegen des inzwischen getrübten Verhältnisses der Parteien
überraschend geweigert, die Folgerechnungen zu begleichen. Nur um einen unbeteiligten Dritten nicht mit der vorliegenden Auseinandersetzung zu belasten, habe sie
selbst sich deshalb unstreitig bereit gefunden, die Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Z. i.H. von DM 1.074,76 zu tilgen. Auf den ihr danach zustehenden
Erstattungsanspruch stütze sie ergänzend die Klageforderung.
I.
Die Klage, deren Zulässigkeit im Hinblick auf das rechtskräftige Zwischenurteil der Kammer vom 22. Juni 1995 weiterer Erörterung nicht bedarf (Zöller, ZPO, 19.
Aufl. § 280 Rn 8), ist dem Grunde nach gerechtfertigt: Gemäß Art. 45 I, II i.V.m. Art. 74 CISG kann die Klägerin von der Beklagten alsbaldigen Ausgleich des ihr
infolge der unberechtigten Lösung vom Vertrag entstandenen Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen, weil letztere die fraglichen Nachteile bei
Vertragsschluß als mögliche Folge ihrer Vertragsverletzung zumindest hätte voraussehen können.
(1)
Mangels anderweitiger Wahl bestimmen sich die rechtsgeschäftlichen Beziehungen von Vertragsparteien nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, ansässig ist, Art. 28 I 1, II EGBGB. Bei Abwicklung eines Kaufvertrags, wie er sich hier in der maßgebenden
Vereinbarung vom 23. Dezember 1993 findet, ist deshalb auf den Sitz des Verkäufers - hier mithin der Beklagten - abzustellen (Palandt, BGB, 54. Aufl. Art 28
EGBGB Rn 8), der in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zugleich folgen Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach den allgemein anerkannten
Prinzipien des intertemporalen Schuldrechts grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit ihrer Begründung gilt (BGH NJW 1989, 3097 (3098)). Für den Streitfall haben
diese Prinzipien ihre Ausgestaltung durch Art. 5 II des VertragsG vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 586) dahin erfahren, daß auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossenen Verträge das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden ist.
(2)
Gemäß Art. 30 CISG ist der Verkäufer nach Maßgabe des Vertrags und des genannten Gesetzes verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente
zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Erfüllt der Verkäufer die ihm danach obliegenden Pflichten nicht, kann der Käufer unbeschadet der ihm
nach Artt. 46 ff. CISG zustehenden Rechtsbehelfe stets Schadensersatz verlangen, Art. 45 I, II CISG, dessen nähere Merkmale sich aus Artt. 74 ff. CISG
ergeben. Zwar wird hierbei ein bis zur Vertragsaufhebung an sich fortbestehender Erfüllungsanspruch als selbstverständlich vorausgesetzt, an letzterem fehlte es
trotz des anderweitigen Schreibens der Beklagten vom 14. Juni 1994 aber nicht; denn Art. 64 I CISG gestattet dem Verkäufer die einseitige Lösung vom Vertrag
nur, wenn (a) die Nichterfüllung einer dem Käufer obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn (b) der, Käufer nicht innerhalb der
vom Verkäufer nach Art. 63 I CISG gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung.des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, daß er
dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tun werde. Welchem der damit angesprochenen Pflichtenkreise die zunächst vereinbarte Beibringung einer Bankbestätigung
über die künftige Eröffnung von Akkreditiven im einzelnen zugerechnät werden muß, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil im Verhalten der Klägerin sich
gleichermaßen eine relevante Pflichtverletzung nicht finden läßt. Vielmehr fehlt es an den tatsächlichen Merkmale der einen wie der anderen Gestaltung selbst dann,
wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß es auf Dauer bei der in Ziff. 9 des Vertrags vom 23. Dezember 1993 getroffenen Regelung geblieben ist.
(a)
Zunächst stellt die mangelnden Vorlage der zugesagten Bankbestätigung keine wesentliche Vertragsverletzung dar, denn nach Art. 25 CISG kommt der von einer
Partei begangenen Vertragsverletzung derartige Bedeutung nur zu, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht,
was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Erforderlich ist damit eine erhebliche Vertragsstörung, die zwar nicht notwendig mit einer besonders
schwerwiegenden Vermögensgefährdung einhergehen, aber jedenfalls von so hohem Gewicht sein muß, daß es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen
unzumutbar erscheint, den vertragstreuen Partner am Vertrag festzuhalten (v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN Kaufrecht, 2. Aufl. Art.
25 Rn 9). Letzteres ist bei sachgerechter Würdigung der getroffenen Vereinbarungen in Einklang mit dem tatsächlichen Verhalten der Parteien hier nicht
anzunehmen, denn die fragliche Bestätigung konnte in höchst unvollkommener Weise nur der Absicherung etwaiger Vorleistungen der Beklagten dienen, die
allerdings noch nicht einmal im Ansatz auf eine Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin zielten. Vielmehr waren diese Vorleistungen allein mit der
Beschaffung der Ware verbunden und gehörten insoweit an sich zum selbstverständlichen Pflichtenkreis jeden Verkäufers. Das Risiko der Beklagten bestand mithin
allenfalls darin, die jeweils beschaffte Ware nicht wie geplant absetzen zu können. Dieses Risiko war indes selbst nach ihrer Einschätzung vergleichsweise gering;
denn dem ausführlichen Schriftwechsel der Parteien ist bis zu der erstmaligen Fristsetzung vom 7. Juni 1994 kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Beklagte im
Ausbleiben der nunmehr angeforderten Bestätigung ein beachtliches Hindernis für die sachgerechte Abwicklung des anstehenden Geschäfts sah. Im Gegenteil
mußten bereits ihre Äußerungen vom 14., 15. und 25. Februar 1994 ebenso wie die folgenden Schreiben vom 24. März, 9. Mai und 19. Mai 1994 bei der
Klägerin durchaus den Eindruck erwecken, gehemmt nur durch widrige Umstände bemühe sich die Beklagte uneingeschränkt um alsbaldige Erfüllung ihrer
Lieferpflicht. Eine dahingehende Einschätzung mußte sich gleichermaßen aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 ergeben, mit der sich die Beklagte
nicht nur verpflichtete, zur Behebung der hierbei entstandenen Schwierigkeiten die hälftigen Mehrkosten eines etwaigen Zukaufs zu tragen, sondern zu diesem
Zweck ohne jede Absicherung vorweg einen Betrag von DM 24.000,- beisteuerte. Beachtet man deshalb weiter, daß die Beklagte mit korrespondierender
Zielrichtung sodann bis zum 3. Juni 1994 ergänzende Zahlungen von insgesamt DM. 16.000,- leistete, darf nicht angenommen werden, nach dem Willen beider
Parteien habe der vorgehenden Bankbestätigung über die künftige Eröffnung von Akkreditiven wesentliche Bedeutung i.S. Art. 25 CISG zukommen sollen.
Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bei Ausbleiben der fraglichen Bestätigung in hinreichender Weise durch die ihr aus Art. 71 I CISG zustehenden Befugnisse
geschützt war; denn danach konnte sie die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsschluß herausstellte, daß die Klägerin einen wesentlichen Teil
ihrer Pflichten wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Leistungsfähigkeit oder ihrer Kreditwürdigkeit oder wegen ihres Verhaltens bei Vorbereitung der
Erfüllung oder bei der Erfüllung möglicherweise nicht erfüllen würde. Sah die Beklagte deshalb keine Veranlassung, ohne Vorlage einer Bankbestätigung tätig zu
werden, stand es ihr nach korrespondierender Anzeige i.S. Art. 71 III CISG, ohne die das Zurückbehaltungsrecht nicht entsteht (v. Caemmerer/Schlechtriem aao.
Art 71 Rn 21), durchaus frei, ihre Bemühungen bis zur Leistung ausreichender Sicherheiten vorläufig einzustellen. Dagegen war es ihr nicht gestattet, die Aufhebung
des Vertrags zu erklären (v. Caermerer/Schlechtriem aa0., Art 71 Rn 23, 40); denn die Aussetzung der Erfüllung, die einem etwa bestehenden Sicherungsbedürfnis
der Beklagten hinreichend Rechnung trug, führt nur zu einem befristeten Schwebezustand und läßt die beiderseitigen Hauptleistungspflichten als solche unberührt.
Dabei kann offen bleiben, ob eine trotz sofortiger Aussetzungsanzeige und ergänzender Ablehnungsandrohung i.S. Art. 72 II CISG aufrechterhaltene Störung
schließlich als wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Verletzungshandlung i.S. Art. 72 I CISG zu werten ist; denn eine derart fortdauernde
Störung der beiderseitigen Beziehungen ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie hat sich vielmehr alsbald nach Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 1994 um eine
sachliche Bereinigung der aufgetretenen Probleme bemüht, während es die Beklagte war, die sich jeder vertragsgerechten Lösung durch ihre nachhaltige
Erfüllungsverweigerung vom 14. Juni 1994 entzogen hat: Ein Schuldner, der seine Vertragspflichten ernsthaft und endgültig leugnet, verstößt selbst dann in
schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, wenn er sich hierbei auf ein tatsächlich nicht begründetes Rücktrittsrecht beruft ( v. Caemmerer/Schlechtriem, aa0.,
Art. 72 Rn. 27, 28).
(b)
Ob sich die Pflicht zur Vorlage der geschuldeten Bankbestätigung über die künftige Eröffnung von Akkreditiven alternativ auch dem in Art. 64 1 b CISG
umrissenen Pflichtenkreis des Käufers zuordnen läßt, muß zweifelhaft erscheinen; denn danach hat jener zwar alle Maßnahmen zu treffen, die für eine Zahlung
erforderlich sind, Art. 54 CISG, bei der zugesagten Bestätigung handelte es sich aber kaum um eine bankmäßige Sicherheit, die als Vorstufe zur künftigen Leistung
des Kaufpreises verstanden werden könnte. Insbesondere ging es bei ihr erkennbar nicht um die Abgabe einer Patronatserklärung oder einer unwiderruflichen
Garantiezusage, wie bereits die im übrigen gewählte vertragliche Zahlungsklausel belegt. Nach dieser Klausel war ein "irrevocable confirmed letter of credit", mithin
ein uneingeschränktes, unwiderrufliches und abstraktes Zahlungsversprechen der Bank (vgl. BGH BGHR BGB § 780, Dokumenten-Akkreditiv 1), erst nach
Inspektion und Billigung jeder Ladung beizubringen, was darauf verweist, daß der vorgelagerten Bestätigung keine vergleichbare Wirkung zukommen sollte; denn
bei Eröffnung der jeweiligen Akkreditive hatte sich die Bank an die Weisungen ihres Auftraggebers zu halten (BGH BGHR BGB § 665, Dokumenten-Akkreditiv
1), weshalb sie selbst nach entsprechender Bestätigung nicht ohne Mitwirkung der Klägerin tätig werden konnte. Dies vermochte auch die sichtlich
geschäftserfahrene Beklagte nicht zu verkennen, die dem fraglichen Punkt deshalb nach ihrem objektiven Verhalten zunächst keine weitergehende, über eine bloße
Bonitäts- oder Absichtserklärung hinausreichende Bedeutung beigemessen und folgerichtig noch nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit im weitesten Sinne
zahlungsfördernde Wirkungen der gewünschten Bestätigung substantiiert dargelegt hat.
Indes bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Selbst wenn man die in Rede stehende Pflicht der Klägerin mit Art. 54 CISG verknüpfen wollte, rechtfertigt sich eine
abweichende Beurteilung nicht; denn die dann maßgebende Bestimmung des Art. 64 I b CISG gestattet dem Verkäufer eine einseitige Lösung vom Vertrag erst
nach Ablauf der gemäß Art. 63 I CISG gesetzten angemessenen Frist. Die danach in Betracht kommende Zeitspanne war hier keinesfalls verstrichen, als die
Beklagte durch Schreiben vom 14. Juni 1994 jede fortdauernde vertragliche Bindung ernsthaft und endgültig in Abrede stellte. Ihre Dauer richtet sich nämlich nach
den objektiven Umständen des Einzelfalls, wobei das überhaupt (technisch) Machbare nur ein Gesichtspunkt ist; denn das Erfordernis der Fristsetzung soll dem
Schuldner eine letzte - allerdings realistische - Möglichkeit zur Erfüllung geben. Die Fristsetzung ist damit nach § 242 BGB zu beurteilen, d.h. sie darf nicht in
illoyaler Absicht mißbraucht werden, um sich von einem nachträglich als ungünstig empfundenen Vertrag loszusagen. Die Setzung einer zu kurzen Frist kann deshalb
ausnahmsweise völlig wirkungslos sein, wenn der Gläubiger sie nur zum Schein gesetzt oder zu erkennen gegeben hat, daß er die Leistung keinesfalls annehmen
werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden sollte (BGH NJW 1985, 2640; BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1, Fristsetzung 2).
Demgemäß ist bei Bemessung der Frist zwar einerseits ein etwa bestehendes besonderes Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Erfüllung zu berücksichtigen
(BGH NJW 1985, 2640 (2641); v. Caemmerer/Schlechtriem aa0., Art. 63 Rn 3), andererseits darf der Gläubiger aber den Schuldner nach Treu und Glauben mit
seinem an sich berechtigten Verlangen nicht gänzlich überraschen. Hat der Gläubiger durch sein bisheriges Verhalten den Eindruck erweckt, ihm komme es auf den
fraglichen Punkt vorerst nicht entscheidend an, handelt er treuwidrig, wenn das zunächst hingenommene Ausbleiben einer vergleichsweise unbedeutenden (Teil-)
Leistung von ihm ohne Ankündigung zur zentralen, binnen weniger Tage zu erfüllenden Voraussetzung für das weitere Festhalten am Vertrag gemacht wird.
Gerade derartiges ist jedoch hier geschehen: Die Beklagte hatte sich - wie bereits erörtert - noch bis zum 3. Juni 1994 vorbehaltlos um die Ausführung des Vertrags
bemüht und dabei immer wieder eigene Lieferungen in Aussicht gestellt, ohne die ausbleibende Bankbestätigung jemals als beachtliches Leistungshindernis zu
kennzeichnen. Im Gegenteil verwies sie insoweit stets allein auf widrige Umstände, deretwegen sie durch die Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 erhebliche
finanzielle Lasten auf sich nahm. Selbst wenn sich deshalb bei ihr im Verlauf der Zeit ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin
ergeben haben sollten, mußte es vernünftigen kaufmännischen Verhalten entsprechen, ihr zugetragene Verdachtsmomente offen mit deren Vertretern zu erörtern, um
so eine sachgerechte Klärung zu erreichen. Dagegen bestand nach dem Stand der Dinge am 7. Juni 1994 kein sinnvoller Anlaß, die Vorlage der fraglichen
Bestätigung binnen einer Frist von drei Tagen zu fordern. Nachdem man sich mit der Abwicklung des anstehenden Geschäfts bereits mehr als ein halbes Jahr befaßt
und wiederholt angesetzte Liefertermine aus anderen Gründen immer wieder weiträumig verschoben hatte, konnte sich die Lage der Beklagten durch sofortige
Beseitigung etwaiger Zweifel an der Bonität der Klägerin nicht wesentlich verändern, während letztere die gesetzte Frist allenfalls mit großer Anstrengung durch
sofortiges Handeln einzuhalten vermochte.
Ein derartiges Handeln war der Klägerin jedoch um so weniger zuzumuten, als sie - nach kaufmännischen Gebräuchen vorgehend - zumindest eine Antwort auf ihr
Schreiben vom 9. Juni 1994 erwarten durfte. Aus diesem Schreiben ergab sich für die Beklagte nämlich zweifelsfrei, daß ihre Vertragspartnerin möglicherweise
fehlerhaft von einer im Nachhinein erzielten anderweitigen Einigung ausging, die das Ausbleiben der zunächst versprochenen Bankbestätigung schlüssig erklärte und
verständlich machte. Da man tatsächlich ergänzende Verhandlungen zu dieser Frage geführt hatte, war ein solcher Ausgangspunkt auch nach dem Kenntnisstand
der Beklagten nicht von vornherein ganz abwegig. Hielt die Beklagte ihn deshalb gleichwohl für falsch, oblag es ihr nach Treu und Glauben, den etwa bestehenden
Irrtum durch einen dahingehenden Hinweis zu beseitigen; denn angesichts der ausdrücklichen Bitte um Antwort konnte sie die Äußerungen der Klägerin nicht
ernsthaft als abschließende Weigerung werten. An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 104, 6
(13)). Dafür genügen bloße Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Vertrags, wie sie hier allenfalls in Betracht zu ziehen sind, nicht (BGH LM BGB § 326,
Dc Nr. 2, BGH NJW 1971, 798). Vielmehr muß der Schuldner eindeutig und gewissermaßen als "sein letztes Wort" den Willen zum Ausdruck gebracht haben,
daß er seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllen werde (BGH NJW 1986, 661; BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1, Fristsetzung 3).
Von einem solchen Willen kann, wie auch ihr späteres Verhalten belegt, auf Seiten der Klägerin keine Rede sein. Sie war mit dem Schreiben vom 9. Juni 1994
erkennbar bemüht, ihre Sicht der Dinge nachvollziehbar zu schildern. War diese Sicht falsch, hatte es die Beklagte in der Hand, für eine alsbaldige Klärung zu
sorgen. Sah sie, trotz des ergänzenden Angebots der Klägerin vom 14. Juni 1994, das einem etwa vorhandenen Sicherungsbedürfnis der Beklagten durchaus
Rechnung trug, hiervon ab, um sich noch am gleichen Tage nur eine Woche nach erstmaliger Fristsetzung unzweideutig und nachdrücklich vom Vertrag zu lösen,
ließ sie sich ihrerseits eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu schulden kommen (BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1, Fristsetzung 1; BGRZ 49, 56 (59 f.)).
Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, die Aufforderung vom 7. Juni 1994 sei nicht bereits wegen der fraglos viel zu kurz bemessenen und deshalb etwa nur
zum Schein gesetzten Frist von drei Tagen völlig wirkungslos, sondern habe eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, wäre der danach in Betracht kommende
Zeitraum angesichts der erörterten Umstände jedenfalls am 14. Juni 1994 noch nicht verstrichen gewesen.
(3)
Infolge der damit gleichermaßen begründeten wesentlichen Vertragsverletzung war die Klägerin berechtigt, die Aufhebung des gesamten Vertrags zu erklären, Art.
73 II CISG, wobei die dahingehende, von Art. 26 CISG geforderte Äußerung, die durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (v. Caennerer/Schlechtriem aa0. Art.
26 Rn 10), zumindest in der Klageerhebung zu finden ist; denn mit ihr machte die Klägerin erkennbar den Schaden geltend, der an den vollständigen Fehlschlag des
streitbefangenen Geschäfts knüpfte.
II.
Zugleich ist die Klage - soweit bisher entscheidungsreif - jedenfalls wegen eines Teilbetrags von USD 580.000 begründet.
(1)
Auszugleichen ist im Rahmen von Art. 74 CISG der durch die Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, soweit die
vertragsbrüchige Partei die fraglichen Nachteile als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie
kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen können. Der danach ausgleichspflichtige Schaden ist ohne Rückgriff auf die abweichende Bestimmung des § 252
BGB konkret abzurechnen, wobei es Sache des ersatzberechtigten Gläubigers ist, sämtliche Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall
zu beweisen (v..Caemmerer/Schlechtriem aa0., Art. 74 Rn 24). Dies betrifft auch die Frage der Voraussehbarkeit, die allerdings hinsichtlich des durch die
eigentliche Nichterfüllung entstandenen, unmittelbaren Schadens, den die Klägerin zunächst auf insgesamt USD 608.879,77 beziffert hat, hier ohne weiteres zu
bejahen ist; denn die maßgebenden Vertreter der Beklagten waren sich, wie der beiderseitige Schriftwechsel und insbesondere das Schreiben vom 14. Februar
1994 belegt, durchaus des korrespondierenden Geschäfts mit einem Endabnehmer und der hieran knüpfenden Gefahren und Chancen bewußt. Damit lag auf der
Hand, daß jeder Verstoß gegen die eigene Lieferpflicht zu den in Rede stehenden Nachteilen führen konnte.
Entsprechendes gilt selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs (v. Caemmerer/Schlechtriem aa0., Art. 74 Rn 43) für die im einzelnen streitigen und bisher nur
unzureichend unter Beweis gestellten Einbußen, die der Klägerin etwa infolge des Wegfalls künftiger Aufträge der E. erwuchsen; denn insoweit ergab sich bereits
aus ihren Mitteilungen vom 18. und 25. Februar 1994, daß die Klägerin ernsthaft mit zumindest einem Folgeauftrag über die Lieferung von 20.000 Kasten
rechnete, dessen Erteilung beim Fehlschlag des laufenden Geschäfts sichtlich gefährdet war. Es entspricht ohne weiteres kaufmännischer Erfahrung, daß
Geschäftsbeziehungen mit unzuverlässige Lieferanten alsbald beendet werden.
(2)
Konnte die Beklagte mithin die streitbefangenen Schäden insgesamt voraussehen, hatte sie schon jetzt den entgangenen Gewinn aus dem mit der E. geschlossenen
Vertrag von 24. Dezember 1992 auszugleichen; denn der relevante Inhalt dieses Vertrags, dessen Abschluß die Beklagte nach ihren Erklärungen im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1994 nicht nachhaltig in Frage stellt, erschließt sich ohne weiteres aus der hierzu überreichten Urkunde. Danach hatte
die Klägerin mit ihrer Abnehmerin einen Kaufpreis von insgesamt USD 3.232.070,17 vereinbart, dem in erster Linie die aus dem korrespondierenden
Deckungsgeschäft vom 23. Dezember 1993 folgenden Aufwendungen von USD 2.623.190,40 gegenüberstanden. Die vorschnelle Weigerung der Beklagten, das
Deckungsgeschäft auszuführen, durch die wiederum die Klägerin an der pflichtgemäßen Erfüllung und damit an der Erlangung des Kaufpreises gehindert war,
begründete bei ihr nach alledem zunächst einen Einahmeausfall von USD 608.879,77, der allerdings nicht ohne weiteres dem ersatzfähigen Gewinn gleichgestellt
werden darf. Erfahrungsgemäß sind mit der Abwicklung eines Geschäfts der vorliegenden Art vielmehr weitere, zu einer Minderung des Ertrags führende
Aufwendungen verbunden, die vorliegend erspart würden. So hatte die Klägerin unstreitig die geschuldete Untersuchung bereitgestellter Masten durch Inspektoren
der E. auf eigene Kosten zu veranlassen, was, nach ihren Angaben jeweils USD 1.000. erforderte. Weiterhin hatte sie bei Durchführung des Vertrags mehrere
Akkreditive zu eröffnen, was in aller Regel nicht unbeträchtliche - jetzt ersparte - Bankgebühren auslöst. Schließlich hatte sie die selbst zu zahlenden Beträge
zumindest zeitweilig vorzufinanzieren, was üblicherweise gleichfalls zu korrespondierenden Belastungen führt. Berücksichtigt man diese Ersparnisse, zu denen sich
beide Parteien nicht näher geäußert haben, erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, der Klägerin einen bereinigten Anteil von USD 580.000,- zuzusprechen, § 287
ZPO, während die Klage wegen des überschießenden Teilbetrags von (USD 608.879,77. /. USD 580.000,-) USD 28.879,77 schon jetzt der Abweisung unterlag.
(3)
Dabei bestand hier ausnahmsweise kein Anlaß, die Klägerin entgegen ihrem Hauptantrag auf Zahlung in Inlandswährung zu verweisen. Abweichend vom Grundsatz
der Naturalrestitution ist Schadensersatz nach Art. 74 CISG stets in Geld zu leisten (v. Caemmerer/Schlechtriem aa0., Art. 74 Rn 25), ohne daß hierfür eine
bestimmte Währung vorgeschrieben wird. Stellt man deshalb ergänzend auf das unvereinheitliche deutsche Recht ab, kommt der Umstand, daß sich ein Schaden in
fremder Währung ausgewirkt hat, regelmäßig nur als Maßstab für die Bemessung der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht; die in fremder Währung ermittelten
Schadensbeträge bilden Rechnungsfaktoren für die Feststellung des vom Schuldner in der Währung seines Landes zu leistenden Schadensersatzes (BGHZ 14, 212
(217); BGH WM 1977, 478 (479); OLG Köln NJW RR 1988, 30). Im zur Entscheidung stehenden Fall ist indes nicht zu verkennen, daß Vertragswährung
sowohl im Verhältnis der streitenden Parteien als auch im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Endabnehmerin allein die us-amerikanische Währung war. Ein Gewinn
oder ein korrespondierender Nichterfüllungsschaden der Klägerin konnte mithin von vornherein nur in dieser Währung entstehen. Berücksichtigt man deshalb weiter
den für das UN-Kaufrecht maßgebenden Gesichtspunkt der Totalreparation und den Umstand, daß die Beklagte einer Ersatzleistung in us-amerikanischer
Währung - soweit sie zu ihr überhaupt verpflichtet war - nicht widersprochen hat, rechtfertigt sich die Annahme, daß die Parteien zumindest stillschweigend über
eine Abwicklung ihrer Beziehungen allein auf Grundlage der genannten Währung einig waren.
(4)
Das Zinsbegehren der Klägerin ist begründet, soweit es in Höhe von 5 % seit dem 24. September 1994 an den vorstehend unter Ziffer II. 2. zuerkannten Betrag
von USD 580.000 anknüpft, Art. 78 CISG i.V.m. § 352 HGB.
Dagegen kam ein Zinslauf aus anteiligen USD 121.174,92 seit dem 28. Februar 1994, weiteren USD 181.762,38 seit dem 30.April 1994, weiteren USD
181.762,38 seit dem 15. Juni 1994, und weiteren USD 124.180,05 seit dem 30. Juli 1994 nicht in Betracht: Der hier streitbefangene Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung tritt erst bei Aufhebung des Vertrags an die Stelle des bis dahin forthestehenden Erfüllungsanspruchs, Art. 81 CISG. Eine hinreichende
Erklärung der Vertragsaufhebung ist seitens der Klägerin hier erst durch die Erhebung der Klage am 24. September 1994 erfolgt. Erst seit diesem Tage versäumte
die Beklagte mithin i.S. von Art. 78 CISG die Zahlung eines fälligen Betrags. Dies hinderte die Klägerin zwar nicht, für die vorgehende Zeit gesondert einen
etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen, dessen bloß abstrakte Berechnung war ihr im Rahmen von Art 74 CISG aber nicht gestattet (v. Caemmerer/
Schlechtriem aao., Art. 74 Rn 17). Vielmehr hatte sie Nachteile, die allein auf Versäumung maßgebender Liefertermine zurückzuführen waren, konkret darzulegen,
was nicht geschehen ist.
Damit unterlag die Klage auch wegen des weitergehenden Zinsverlangens schon jetzt der Abweisung.
III.
Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung hinderte die Durchsetzung bisher begründeter und sonst streitbefangener Ersatzansprüche der Klägerin nicht; denn
der Beklagten steht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung von Schadensersatz i.H. von DM 1.478.152. nicht zu. Die fragliche, auf den
Ausgleich von Nichterfüllungsschaden gerichtete Forderung könnte ihre Grundlage nur in einer die Vertragsaufhebung rechtfertigenden und deshalb zur vollständigen
Nichterfüllung führenden Pflichtverletzung der Klägerin finden, Art. 61 I, II CISG, auf die sich die Beklagte angesichts der nachhaltigen eigenen
Erfüllungsverweigerung nicht zu berufen vermag.
IV.
Eine abschließende Entscheidung über den ergänzend bezifferten Schadensposten von USD 445.650,-, das Feststellungsbegehren und die Widerklage erschien
nach dem derzeitigen Sach und Streitstand nicht angezeigt.
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