Landgericht Kassel, 1. Kammer für Handelssachen,
14.07.1994, 11 O 4279/93

 


T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Kaufvertrags.

Die Klägerin vertreibt Glasbehälter für industrielle Zwecke, die nach Anforderung ihrer Kunden in verschiedenen Qualitäten mit unterschiedlichen Eigenschaften hergestellt werden. Diesen Eigenschaften wird in der maßgebenden Produktbeschreibung des Herstellers jeweils eine bestimmter Handelsname zugeordnet. So bietet die F. sog. Borosilicatglas der hydrolytischen Klasse 1 unter den Bezeichnungen DURAN, SUPREMAX, FIOLAX und SBW Glas an, wobei sich die einzelnen Sorten im wesentlichen durch ihren linearen Ausdehnungskoeffizienten unterscheiden. Dieser Koeffizient beträgt in der höchsten Qualitätsstufe, die im Verkehr auch als PYREX (= DURAN) bekannt ist, 3,3 und steigt sodann stufenweise über 4,1 (SUPREMAX), 4,9 (FIOLAX) auf 6,6 (SBW Glas).

Durch Schreiben vom 21. Juli 1992 bat die Beklagte um Erteilung eines Angebots über die Lieferung von Reagenzgläsern nebst Stopfen, wobei sie den höchstzulässigen linearen Ausdehnungskoeffizienten zunächst auf 5,5 bezifferte, sich ergänzend allerdings auch nach den Preisen einer Ausführung in PYREX erkundigte. Daraufhin übermittelte die damals noch als S. firmierende Klägerin am 24. Juli 1992 eine entsprechende Offerte, die den Glastyp nur als "SCHOTT" kennzeichnete und darauf verwies, daß er im übrigen den Bedingungen der vorgehenden Anfrage genüge. Zugleich wurde nur der Preis für eine Sorte benannt. Unter dem 26. August 1992 bestellte die Beklagte im folgenden insgesamt 220.000 der gewünschten Behälter, deren Material sie zum einen als DURAN beschrieb, denen sie mit der beigefügten technischen Spezifikation jedoch zum anderen wiederum einen linearen Ausdehnungskoeffizienten von höchstens auf 5,5 zuordnete. Durch Schreiben vom 7. September 1992 bat die Klägerin deshalb um schriftliche Bestätigung, daß nicht PYREX/DURAN, sondern SCHOTT Glas mit den im übrigen gewünschten Eigenschaften zu liefern sei. Nach weiteren Verhandlungen übersandte die Klägerin unter dem 21. September 1992 eine zwischenzeitlich erstellte Konstruktionszeichnung zur Genehmigung durch den Endabnehmer. Von dieser Genehmigung gab die Beklagte ihrer Partnerin schließlich am 29. September 1992 Kenntnis, wobei dem gewünschten Material in einer beigefügten Skizze nunmehr ein linearer Ausdehnungskoeffizient von höchstens 3,3 zugeordnet war. Daraufhin kündigte die Klägerin zunächst den Produktionsbeginn an, forderte indes durch Schreiben vom 30. September1992 unter Hinweis auf das damit erneut angesprochene DURAN noch einmal die bereits früher erbetene Bestätigung.

Nachdem ihr diese Bestätigung am 1. Oktober 1992 zugegangen war, lieferte die Klägerin das Gut am 16. November 1992 in der Qualität FIOLAX aus. Zugleich stellte sie der Beklagten den vereinbarten Kaufpreis mit DM 123.380,- in Rechnung, ohne im folgenden irgendwelche Zahlungen erlangen zu können.

Angesichts der abschließenden Bestätigung am 1. Oktober 1992, so macht die Klägerin geltend, könne um so weniger fraglich sein, daß sie ordnungsgemäß geliefert habe, als ihr Verkaufsleiter den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten nicht nur im Gefolge des Angebots vom 24. Juli 1992, sondern auch nach Eingang der Bestellung vom 26. August 1992 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß man die gewünschten Gläser in der Qualitätsstufe DURAN nicht anbieten könne (Beweis: Vernehmung des Zeugen X.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 4. Mai 1994 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 123.380. nebst 12,5 Zinsen seit dem 8. April 1993 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Da sie das vorgehende Angebot der Klägerin am 22. August 1992 uneingeschränkt angenommen habe, so macht die Beklagte geltend, sei bereits an diesem Tage ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Qualitätsstufe DURAN habe geliefert werden müssen. Dies sei indes, wie von ihr unverzüglich beanstandet (Beweis: Vernehmung des Zeugen Garotta), tatsächlich nicht geschehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 11. März 1994 nebst Ergänzung vom 15. Juni 1994 verwiesen.

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Gemäß Art 53 des UN Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) kann die Klägerin von der Beklagten alsbaldige Zahlung des streitbefangenen Kaufpreises verlangen.

(1)
Dabei darf eingangs offenbleiben, ob die Parteien ihre Beziehungen einverständlich dem deutschen Recht unterstellt haben; denn sollte es hierzu nicht gekommen sein, bestimmen sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ansässig ist, Art 28 I, II EGBGB. Bei Abwicklung eines Kaufvertrags ist maßgebend deshalb der Sitz des Verkäufers (Palandt, BGB, 53. Aufl. Art 28 EGBGB Rn 8), der hier gleichfalls zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland führt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie Italien derzeit Vertragsstaat des vorgenannten Übereinkommens (v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 1. Aufl., vor Art 1 Rn 17), dessen Regeln mithin für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend sind, Art 1 I, 3 II CISG. Danach ist es zwischen den Parteien indes zum Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages gekommen, Art 23 CISG, dessen Aufhebung der Beklagten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht gestattet war.

(2)
Gemäß Art 18 I CISG kommt ein Vertrag im internationalen Handel durch die uneingeschränkte Annahme eines korrespondierenden Angebots zustande (v. Caemmerer Schlechtriem aao. Art 19 Rn 10 ff), wie sie hier in den Schreiben vom 30. September und 1. Oktober 1992 zu finden ist; denn erst mit den hierbei abgegebenen Erklärungen waren aus Sicht der Parteien alle maßgebenden Punkte abschließend und übereinstimmend geregelt.

Soweit die Beklagte demgegenüber die Ansicht vertritt, bereits auf Grund ihrer Bestellung vom 26. August 1992 habe man eine hinreichende Einigung erzielt, verkennt sie, daß diese Bestellung inhaltlich gerade nicht dem vorgehenden Angebot vom 24. Juli 1992 entsprach. Dieses Angebot bezog sich nämlich unzweideutig auf die in der Anfrage vom 21. Juli 1992 benannten Eigenschaften, mithin auch auf den dort genannten linearen Ausdehnungskoeffizienten von höchstens 5,5. Einen derartigen Ausdehnungskoeffizienten besaß das schließlich gelieferte Material FIOLAX, während es sich bei dem nunmehr benannten DURAN mit einem Ausdehnungskoeffizienten von 3,3 um eine abweichende Qualitätsstufe handelte. Dessen war sich erkennbar die Beklagte bewußt, deren Anfrage deshalb in erster Linie auf die zunächst genau beschriebene Glassorte mit einem Ausdehnungskoeffizienten von höchstens 5,5 abzielte und nur alternativ eine Preisangabe auch für die höherwertige Version erbat. Bereits im Hinblick auf die damit selbst bestimmte Rangfolge konnte ein verständiger Empfänger in der Lage der Beklagten um so weniger annehmen, die Klägerin habe ausschließlich die in nur zweiter Linie angesprochene Ausführung anbieten wollen, als der Anfrage zuwider von vornherein kein Alternativpreis benannt war.

Stellte das Schreiben vom 26. August 1992, das angesichts der gleichzeitig übersandten anderweitigen Spezifikation im übrigen nicht eindeutig war, indes höhere Qualitätsanforderungen, enthielt es eine wesentliche Abweichung i.S. Art 19 III CISG, deretwegen es als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot gewertet werden mußte, Art 19 I CISG. Auf dieses erneute Angebot ist wiederum die Klägerin selbst dann nicht zustimmend eingegangen, wenn die von ihr behaupteten telephonischen Hinweise unterblieben sein sollten; denn jedenfalls mit dem Schreiben vom 7. September 1992 war eindeutig klargestellt, daß eine Lieferung der gewünschten Reagenzgläser in der Qualität PYREX/DURAN keineswegs in Betracht kam. Da die Beklagte diese Qualitätsforderung gleichwohl bei Übersendung der genehmigten Zeichnung am 29. September 1992 neuerlich aufnahm, fehlte es zunächst an einer wirksamen Einigung, die demgemäß von der Klägerin noch einmal unter dem 30. September 1992 angemahnt und wie das Schreiben der Beklagten vom folgenden Tage unmißverständlich belegt in ihrem Sinn auch tatsächlich erzielt worden ist; denn danach war man sich erkennbar zweifelsfrei einig, daß allein die von der Klägerin ausgewählte Glassorte, keinesfalls dagegen DURAN geliefert werden sollte.

(3)
Da letzteres unstreitig geschehen ist, war die Beklagte sowohl zur Zahlung des Kaufpreises als auch zum Ausgleich verzögerungsbedingter Nachteile verpflichtet, Art 78, 74 CISG. Zu diesen Nachteilen gehören grundsätzlich auch die Kosten einer fortdauernden Inanspruchnahme von Bankkredit (v. Caemmerer Schlechtriem aa0. Art 74 Rn 39). Der tatsächliche Anfall solcher Kosten ist allerdings zwischen den Parteien streitig, ohne daß die Klägerin ihn in hinreichender Weise belegt hätte. Damit durfte ihr nur ein Anspruch auf Zinsen i.H. von 5 % zugebilligt werden (v. Caemmerer Schlechtriem aa0. Art 78 Rn 6).


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