Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagte Kaufpreiszahlung in Höhe von 4583 DM nebst Zinsen.
Die Klägerin mit Sitz in Italien ist mit der Herstellung von Bekleidung befaßt. Die Beklagte betreibt ein Textilgeschäft in Neustadt in Holstein ihr Ehemann betreibt ein Geschäft in Dahme. Die Beklagte erteilte am 11.2.1989 über den Vertreter der Klägerin, Herrn H., einen Auftrag zur Lieferung verschiedener Textilien im Jahr 1989. Es handelte sich um Herbstware. Im Auftragsschein ist als Lieferzeitraum vermerkt: "Juli, August, September + -".
Die Klägerin berechnete der Beklagte mit Rechnung v. 12.9.1989 für eine Teillieferung einen Betrag von 3737 DM; mit Rechnung v. 22.9.1989 stellte die Klägerin einen weiteren Teilbetrag von 846 DM in Rechnung. Die Klägerin gewährte der Beklagte ein Zahlungsziel von längstens 60 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Ware gemäß Rechnung v. 12.9.1989 ist laut Bahnfrachtbrief am 19.9.1989 vom Bahnhof München-Ost abgegangen. Die Anlieferung dieser Ware wurde am 26.9.1989 bei der Beklagte versucht. Die Beklagte verweigerte die Annahme der Ware. Streitig ist, ob die Ware aus der Rechnung v. 22.9.1989 ebenfalls noch im September 1989 der Beklagte zur Abnahme angeboten worden ist. Unstreitig weist die Posteinlieferungsliste der mit der Versendung beauftragten Firma M. v. 4.10.1989 aus, daß die Ware gemäß Rechnung v. 22.9.1989 erst an diesem Tag von der Firma M. zur Post gegeben worden ist.
Unstreitig ist, daß auch die Beklagte die Annahme der Ware gemäß Rechnung v. 22.9.1989 verweigert hat. Mit Schreiben v. 2.10.1989 übersandte die Beklagte die Rechnungen der Klägerin zurück mit dem Bemerken die Lieferfrist sei überschritten. Mit Schreiben v. 13.10.1989 teilte die Klägerin mit, sie akzeptiere die Retoure der Beklagte nicht, der Auftragsschein sehe klar Lieferungen bis einschließlich September 1989 vor. Wo sich jetzt die Ware gemäß Rechnungen v. 12.9.1989 sowie 22.9.1989 befindet, ist nicht aufklärbar.
Die Klägerin meint, die Formulierung des Auftragsscheins - Verwendung eines +-Zeichens - zeige, daß die Lieferung zum Ende hin offen sein solle. Dies auch deshalb, weil die Beklagte gewußt habe, daß die Klägerin ihre Betriebsstätte im Sommer schließe und ihre Arbeit erst wieder ab 1.9. eines jeden Jahres aufnehme.
Im übrigen sei auch die Ware gemäß Rechnung v. 22.9.1989 der Beklagte angeliefert worden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4583 DM nebst 12 % Zinsen aus 3737 DM seit dem 13.11.1989 und aus 846 DM seit dem 23.11.1989 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, da es sich um Herbstware gehandelt habe habe die zu liefernde Ware nach dem Sommerschlußverkauf Ende Juli bzw. ab August 1989 angeboten werden müssen. Wenn in dem Auftragsschein eingetragen worden sei Juli, August und September, so seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß 113 der Ware im Juli, 113 der Ware im August und 113 der Ware im September 1989 geliefert werden sollte; die Beklagte habe dem +-Zeichen keine Bedeutung beigemessen.
Dieses Verständnis des Auftragsscheins im Hinblick auf den Lieferzeitpunkt sei auch branchenüblich.
Auf die Lieferzeit sei es auch deshalb angekommen, weil die Klägerin hochmodische Ware herstelle, die ein Jahr später nur noch zu ermäßigten Preisen absetzbar sei. Außerdem gingen in Neustadt i. H. die Umsätze mit Schluß der Saison schlagartig zurück, die Geschäfte des Ehemannes der Beklagte würden jeweils im Oktober eines jeden Jahres geschlossen werden. Der Vertreter der Klägerin Herr H., habe deshalb der Beklagte zugesagt daß die Ware früher als Juli/August/September 1989 geliefert werden würde. Die Ware gemäß Rechnung v. 22.9.1989 sei der Beklagte frühestens am 7.10.1989 angeliefert worden, die Annahmeverweigerung wegen Lieferfristüberschreitung sei branchenüblich.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet. Die Klägerin kann von der Beklagte gem. Art. 54, 74, 78, 59 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - VNKÜ - Zahlung von 4583 DM nebst 12 % Zinsen auf 3737 DM seit dem 13. 11. 1989 und auf 846 DM seit dem 23.11.1989 beanspruchen.
Vorliegend ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980 (Bundesgesetzblatt 1989 Teil II S. 588 ff.) anwendbar. Für diesen Kauf gelten nicht das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen v. 17.7.1973 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 856 ff.) sowie das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen v.17.7.1973 (Bundesgesetzblatt Teil I, S.868 ff.). Denn Italien hat diese Übereinkommen zum 31. 12. 1987 gekündigt (s. Bundesgesetzblatt Teil II 1987, S.232 sowie Palandt-Putzo, 49. Aufl., Vorbemerkung vor 433 BGB, Anmerkung 5 b m.w.N.). Vorliegend kam über Art. 27, 28 EGBGB das VNKÜ zur Anwendung. Eine ausdrückliche Rechtswahl i. S. des Art.27 Abs.1 Satz 1 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen.
Es ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Vertrages sowie aus den Umständen, daß deutsches Recht Anwendung finden sollte (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Zweite Alternative sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Dritte Alternative EGBGB).
Eine nachträgliche freie Rechtswahl - Anwendung deutschen Rechts - i. S. des Art. 27 Abs. 2 EGBGB haben die Parteien auch nicht vereinbart. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, es sei italienisches Recht anwendbar, und zwar das VNKÜ, die Beklagte meint demgegenüber, es sei deutsches Recht anzuwenden.
Da somit die Voraussetzungen des Art. 27 EGBGB nicht vorliegen, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB. Art.28 Abs. 1 EGBGB bestimmt, daß der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird nach Art.28 Abs.2 EGBGB vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesell schaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Die charakteristische Leistung beim Kauf ist die Lieferung der Sache (Palandt-Heldrich, 49. Aufl., Anm.2 b zu Art. 28 EGBGB).
Schuldner dieser Verpflichtung ist die Klägerin gewesen. Da die Klägerin ihren Sitz in Italien hat, findet damit über Art.28 Abs.2 S. 1 EGBGB grundsätzlich italienisches Recht Anwendung. Dabei ist auch Art. 32 EGBGB zu beachten, wonach das Recht des Vertragsstatuts insbesondere maßgebend ist für die Auslegung des Vertrages, die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen, die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben sowie die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (s. Art.32 Abs.1 Ziff. 1-5 EGBGB). In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maß nahmen ist allerdings das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt - hier Bundesrepublik Deutschland - zu berücksichtigen (s. Art. 32 Abs. 2 EGBGB). Das Recht des Vertragsstatuts i. S. des Art.28 Abs. 1, Abs.2 EGBGB sowie Art.32 Abs. l EGBGB ist vorliegend das VNKÜ, da Italien ab 1.1.1989 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf als geltendes internationales Privatrecht übernommen hat, so daß dieses Übereinkommen über Art. 1 Abs.1 Buchst. b VNKÜ Anwendung findet (s. Asam, Recht der internationalen Wirtschaft 1989, S. 942 ff.), zumal vorliegend ein Kaufvertrag i. S. des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.3 Abs.1 VNKÜ vorliegt.
Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises i. S. des Art. 54 VNKÜ setzt voraus, daß der Verkäufer seine Verpflichtungen
gem. Art. 33 VNKÜ erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat der Verkäufer die Ware zu liefern, wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist
oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt oder, wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des
Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraumes, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer, den
Zeitpunkt zu wählen hat, oder, in allen anderen Fällen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.
Selbst wenn zugunsten der Beklagte davon ausgegangen wird, daß die Parteien vereinbart haben, daß 1/3 der Ware im Juli, 1/3 der Ware im
August sowie ein weiteres Drittel der Ware im September 1989 geliefert werden sollte, war die Beklagte nicht befugt, durch
Annahmeverweigerung der Ware stillschweigend zum Ausdruck zu bringen, daß sie vom Vertrag zurücktreten wolle bzw., wie es in Art. 49
VNKU heißt, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Nach den Darlegungen der Beklagte hat mit Ablauf des Monats Juli, des Monats
August sowie des Monats September 1989 bezüglich 1/3 der Ware jeweils eine Nichtlieferung vorgelegen.
Für die Beurteilung waren daher die Art.47 sowie 49 VNKÜ von Bedeutung.
Art. 47 VNKÜ bestimmt im Absatz 1, daß der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen kann. Im Absatz 2 dieser Bestimmung heißt es, daß der Käufer vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben kann, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b VNKU bestimmt nun, daß der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären kann, wenn im Fall der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. Diese Bestimmung wird durch Art. 49 Abs. 2 Buchstabe a VNKÜ ergänzt. Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er im Fall der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, daß die Lieferung erfolgt ist (Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Buchstabe a VNKÜ). Die Gesetzesauslegung dieser Bestimmungen ergibt, daß bei einer hier vorliegenden Nichtlieferung der Käufer zunächst eine Nachfrist i. S. des Art. 47 Abs. 1 VNKÜ setzen muß. Wenn innerhalb der Nachfrist der Verkäufer die Ware nicht liefert, so steht dem Käufer ein Recht auf Aufhebung des Vertrages gem. Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b VNKÜ zu. Wenn indessen der Verkäufer entweder innerhalb der Nachfrist die Ware liefert oder nach Nachfristablauf noch eine Lieferung erfolgt, so muß der Käufer, um sein Recht auf Aufhebung des Vertrages zu behalten, gemäß Artikel 49 Abs.2 Buchstabe a VNKU dieses Recht innerhalb einer angemessenen Frist nach erfolgter Lieferung geltend machen.
Hier stand der Beklagte ein Recht auf Aufhebung des Vertrages schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte trotz Nichtlieferung zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht eine Nachfrist i. S. des Art.47 Abs. l VNKÜ gesetzt hat. Nach alledem ergab sich daher, daß wegen der nach den Darlegungen der Beklagte vorliegenden Lieferfristüberschreitung die Beklagte kein Recht auf Aufhebung des Vertrages hat. Sie ist daher verpflichtet, den Kaufpreis gemäß Rechnungen v. 12.9.1989 sowie 22.9.1989 in Höhe von insgesamt 4583 DM zu zahlen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Lieferung der bestellten Ware erfolgen könne. Vorliegend war, da es sich insoweit um die Art der Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin handelte, über Art. 32 Abs. 2 EGBGB ergänzend deutsches Recht heranzuziehen. Nach deutschem Recht hat die Beklagte sich jedoch in Annahmeverzug befunden, da ihr die Ware im September 1989 (Ware gemäß Rechnung v. 12. 9. 1989) sowie Anfang Oktober 1989 (Ware gemäß Rechnung v. 22. 9. 1989) zur Abnahme angeboten worden ist.
Wenn die Beklagte die Annahme verweigert, gerät sie in Annahmeverzug i. S. der §§ 293 ff. BGB. Bei Annahmeverzug des Käufers entfällt indes die Vorleistungspflicht des Verkäufers (vergleiche Palandt-Heinrichs, 49. Aufl., Anm. 4 c zu § 320 BGB). Nach alledem war die Beklagte in bezug auf die Hauptforderung antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 59, 78, 74 VNKÜ. Es galt vorliegend ein Zahlungsziel von 60 Tagen ab Rechnungsdatum, so daß die Kaufpreisforderung gemäß Rechnung v.12.9.1989 am 13.11.1989 fällig geworden ist; die Forderung gemäß Rechnung v. 22.9.1989 ist demgemäß am 23.11.1989 fällig geworden (s. Art. 59 VNKÜ).
Über Art. 78 VNKÜ ist der gesetzliche Zinssatz des Art.1284 Abs. 1 des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice Civile) in Höhe von 5 % jährlich zunächst begründet (vgl. zur Anwendung des Art. 1284 Abs. 1 Codice Civile Asam, Recht der internationalen Wirtschaft 1989 S. 942, S.945 ff.).
Der darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz ist ebenfalls begründet. Dieses ergibt sich aus Art. 78 VNKÜ. Nach dieser Bestimmung kann der Verkäufer einen weitergehenden Zinsanspruch als Schadensersatzanspruch geltend machen, wobei ein derartiger Zinsschaden daraus entstehen kann, daß der Verkäufer den Kaufpreis nicht gewinnbringend anlegen konnte oder daß er als Folge der Nichtzahlung Kredit aufnehmen mußte (s. Asam, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend von der Klägerin gemäß Klageschrift vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf par. 9 l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus par. 709 Satz 1 ZPO.
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