Oberlandesgericht Rostock, 1. Zivilsenat,
27.07.1995, 1 U 247/94


 T a t b e s t a n d :

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1.) und 2.) Zahlung aus Kauf.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft dänischen Rechts mit dem Sitz in Odense/Dänemark. Die Beklagten zu 1.) und 2.) betrieben unter der Firma Flora B. einen Blumengroßhandel in Parchim und einen Marktstand in Rostock. Im Jahr 1992 bestellten die Beklagten zu 1.) und 2.) bei der Klägerin diverse Pflanzen. Die Klägerin lieferte die Pflanzen an die Beklagten zu 1.) und 2.). Sie ubersandte den Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt 4 Rechnungen. Hierbei handelt es sich um folgende Rechnungen:

(...), Gesamtpreis: 19.260,00 DM.

Im übrigen wird auf die Rechnungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Rechnung vom 19. November 1992 erteilte die Klägerin den Beklagten zu 1.) und 2.) am 26. November 1992 eine Gutschrift in Höhe von 10.015,20 DM. Ferner gewährte die Klägerin auf Grund einer Reklamation den Beklagten zu 1.) und 2.) diesen einen weiteren Preisnachlaß in Höhe von 10,00 DM pro Baum. Da 480 Bäume geliefert wurden, betrug der Preisnachlaß 4.800,00 DM netto; einschließlich 7 % MwSt betrug der Nachlaß 5.136,00 DM. Die Forderung der Klägerin gemäß der Rechnung vom 19. November 1992 betrug (...) 10.146,99 DM.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1992 und vom 30. November 1992 übersandte die Klägerin den Beklagten zu 1.) und 2.) zwei Kontoauszüge, aus denen sich eine Forderung der Klägerin ergab. Auf die Kontoauszüge wird Bezug genommen. Die Klägerin schaltete sodann ein Inkassobüro ein, um ihre Forderung gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) durchzusetzen. Auf ein Mahnschreiben des Inkassobüros vom 03. Dezember 1992 reagierten die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht. Auf das Mahnschreiben wird Bezug genommen. Der Klägerin entstanden durch die Einschaltung des Inkassobüros Kosten in Höhe von 843,83 DM. Am 12. Januar 1994 zahlten die Beklagten zu 1.) und 2.) an die Klägerin auf die Hauptforderung 1.000,00 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ein Anspruch auf Grund der Lieferungen in Höhe von 15.283,99 DM zu. Ferner könne sie Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 843,83 DM verlangen. Sie nehme ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 12 % in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.283,99 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1992 sowie weitere 843,83 DM zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe die Forderung abgetreten. Sie würden einen Betrag in Höhe von 11.537,19 DM anerkennen.

Das Landgericht Schwerin hat die Beklagten zu 1) und 2.) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.283,99 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1992 sowie 843,83 DM abzüglich am 18. Januar 1994 gezahlter 1.000,00 DM zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Forderung der Klägerin sei auf Grund der Warenlieferung unstreitig. Auch müßten die Beklagten zu 1.) und 2.) die Kosten für die Einschaltung des Inkassobüros übernehmen. Soweit der Schriftsatz der Beklagten zu 1.) und 2.) vom 28. Juni 1994 neuen Tatsachenvortrag enthalte, sei dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Dagegen wenden sich die Beklagten zu 1.) und 2.) mit ihrer zulässigen Berufung. Sie tragen vor, die Klägerin habe ihren Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, daß die Beklagten zu 1.) und 2.) die Klageforderung in Höhe von 11.537,19 DM anerkannt hätten. Sie hätten das Anerkenntnis nicht widerrufen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

A.
Die Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.) ist teilweise begründet.

1.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind gemäß Art. 53 CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf) verpflichtet, an die Klägerin 9.146,99 DM zu zahlen.

a.
Das Übereinkommen ist gemäß Art. 1 Abs. 1, lit. a.) CISG anwendbar.

Danach findet das Übereinkommen auf Kaufvertrage über Waren zwischen Parteien Anwendung, wenn sie ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die Klägerin hat ihren Sitz in Dänemark, die Beklagten zu 1.) und 2.) wohnen in der Bundesrepublik Deutschland. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich Dänemark sind dem CISG beigetreten (von Caemmerer/Schlechtriem, Anlage I zum einheitlichen UN Kaufrecht - CISG - 2. Auflage).

Zudem findet das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 1, lit. b) CISG Anwendung.

Nach dieser Norm ist das Übereinkommen anzuwenden, wenn Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, einen Kaufvertrag über Waren abgeschlossen haben und wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

Gemäß Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB wäre das Recht des Königreiches Dänemark anwendbar, weil die Klägerin, die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, dort ihren Sitz hat. Das Königreich Dänemark hat jedoch bei der Ratifikation des Übereinkommens gemäß Art. 92 Abs. 2 CISG erklärt, daß Teil II des Übereinkommens für Dänemark nicht verbindlich sei. Teil II des Übereinkommens, also die Art. 14 - 24 CISG, regeln das Zustandekommen des Kaufvertrages. Da diese Vorschriften hier nicht gelten, ist insoweit gemäß Art. 31 Abs. 1; 28 Abs. 1, 2 EGBGB dänisches Recht anzuwenden.

b.
Ein Kaufvertrag kommt nach dänischem Recht gemäß den §§ 1 - 9 Aftl. (Aftaleloven; Gesetz über Vereinbarungen und andere Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet des Vermögensrechts) durch Angebot und Annahme zustande (Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten, Graf von Westfalen-Steinrücke, Dänemark, Rdn. 1 - 6).

Die Klägerin hat durch die Vorlage der Rechnungen hinreichend dargelegt, daß die Beklagten zu 1.) und 2.) bei ihr Pflanzen bestellten und sie die Bestellung annahm.

c.
Unstreitig betrug der Kaufpreis 10.146,99 DM.

Der Senat hat insoweit die Ansprüche der Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß den Artikeln 50, 51 CISG auf Minderung - die Klägerin hat Gutschriften etc. erteilt - berücksichtigt.

d.
Durch die unstreitige Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM auf die Kaufpreisschuld wurde die Forderung der Klägerin teilweise erfüllt. Ihr Anspruch beläuft sich daher auf 9.146,99 DM.

e. (...)

2.
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß Art. 78 CISG die Zahlung von 7 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1992 auf die Kaufpreisschuld verlangen.

Die einzige Voraussetzung für die Zinszahlungspflicht ist die Fälligkeit des zu zahlenden Kaufpreises (von Caemmerer/Schlechtriem/Eberstein/Bacher, a. a. O., Art. 78 Rdn. 9). Gemäß Art. 58 Abs. 1 CISG ist die Kaufpreisforderung in Höhe von 10.146,99 DM spätestens am 01. Dezember 1992 fällig geworden.

Mangels einer anderen Regelung im CISG richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach dem nationalen Recht, auf welches die Regelungen des internationalen Privatrechts verweisen (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem/Eberstein/Bacher, a. a. O., Art. 78 Rdn. 26; 27).

Gemäß Art. 32 Abs. 1, Nr. 3 EGBGB ist dänisches Recht anzuwenden. Danach betragen die Verzugszinsen 6 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der dänischen Nationalbank (§§ 3, 5 Renteloven; Zinsgesetz). Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie hoch der Diskontsatz der dänischen Nationalbank seit dem 01. Dezember 1992 war. Sie hat auch nicht bewiesen, daß der geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe von 12 % eingetreten ist. Der Senat schätzt, daß der Diskontsatz der dänischen Nationalbank mindestens 1 % betrug, sodaß ein einheitlicher Zinssatz in Höhe von 7 % seit dem 01. Dezember 1992 besteht.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) schuldeten der Klägerin in der Zeit vom 01. Dezember 1992 bis zum 12. Januar 1994 10.146,99 DM. Auf diesen Betrag sind 7 % Zinsen zu zahlen. Seit der teilweisen Erfüllung der Kaufpreisforderung am 12. Januar 1994 beträgt die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1.) und 2.) 9.146,99 DM, so daß seit dem 13. Januar 1994 die Schuld mit 7 % zu verzinsen ist.

3.
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1.) und 2.) keinen Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 843,83 DM gemäß § 30 Kbl (Lov om kob; Kaufgesetz) verlangen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist wegen des Verzuges dänisches Recht anwendbar. Das CISG enthält im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Inkassokosten keine Regelung. Gemäß § 30 Kbl kann der Verkäufer Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen (Handbuch des Kaufrechts in den EG-Staaten, Graf von Westfalen-Steinrücke, Dänemark, Rdn. 111).

Die Verzugsvoraussetzungen sind gegeben, denn gemäß § 28 Kbl gerät der Käufer in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht rechtzeitig gezahlt hat. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, war der Kaufpreis am 01. Dezember 1992 fällig.

Die Klägerin kann jedoch nur diejenigen Aufwendungen als Schadensersatz geltend machen, die erforderlich waren, um ihre Forderung durchzusetzen. Nach Auffassung des Senats war die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht erforderlich. Die Klägerin berühmte sich zum damaligen Zeitpunkt einer Hauptforderung in Höhe von 15.283,99 DM. Da die Forderung, wie es jetzt unstreitig ist, erheblich geringer war, war es vorhersehbar, daß die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens nicht zahlen würde.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.


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