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Allerdings dürfte die Frage, ob die A-P. vom Vertrag zurücktreten durfte, nicht nach deutschem Recht, sondern nach polnischem Recht zu beantworten sein. Das
Haager Einheitliche Kaufrecht oder das UN-Kaufrecht findet hier keine Anwendung, da soweit erkennbar Polen diesen Verträgen nicht beigetreten ist (vgl.
Palandt/Putzo, 52. Auflage, vor § 433, 5 b); Piltz, AnwBl. 1991, 57). Damit finden die allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechts Anwendung.
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