Landgericht Waldshut-Tiengen, 3. Zivilkammer für Handelssachen,
16.01.1992, 3 HO 34/90

 


 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Das UN-Abkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf spielt vorliegend keine Rolle, weil dort die hier interessierende Frage der Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts nicht geregelt ist.

Im übrigen ist das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland erst zum 1.1.1991, d.h. nach Abschluß der Kaufverträge in Kraft getreten. Das ist maßgebend, da die Frage nach deutschem Recht zu entscheiden ist.

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