Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Kammer für Handelssachen,
26.07.1994, 5 HKO 10824/93

 


T a t b e s t a n d :

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte für die Lieferung eines Druckers inclusive Software.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Herstellerin des Kaufgegenstandes und mache eine Kaufpreisforderung geltend, die von der Firma Z. in P an sie abgetreten worden sei. Die Beklagte habe bei dieser Firma mit Schreiben vom 18.11.1992 einen Drucker "dynamic page printer" inclusive Software zu einem Preis von, 65.100,00 DM bestellt. Dieser Auftrag sei mit Schreiben vom 22.11.1992 bestätigt worden. Mit Telefax vom 21. Januar 1993 sei die Auslieferung des Druckers für den 27.01.1993 angekündigt worden. Danach habe die Beklagte eine Woche mit dem Gerät arbeiten, sich damit vertraut machen und Fragen notieren sollen. Die betriebsbereite Übergabe sei für den 08.02.1991 vorgesehen gewesen; an diesem Tag sollte der Geschäftsführer der Klägerin zur technischen Restklärung und Nachschulung nach W. kommen. Mit Schreiben vom 09.02.1993 habe die Beklagte die "noch offenen Punkte" mitgeteilt und darum gebeten, ein Angebot über verschiedene Erweiterungsmöglichkeiten zu erstellen. Mit Schreiben vom 11.02.1993 sei die Erledigung der noch offenen Punkte mitgeteilt und ein Angebot über die Erweiterungsoptionen vorgelegt worden. Völlig überraschend habe die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.1993 den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Mit der Klage werde der Kaufpreisanspruch geltend gemacht. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Zu einem Vertragsrücktritt sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Mangel der Anlage, der die Beklagte zum Rücktritt berechtigen würde, vorgelegen. Die vertragliche Gewährleistungsregel sehe vor, daß erst bei zweimaligem Fehlschlag der Mangelbeseitigung der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten könne. Unabhängig davon, daß kein Mangel im Sinne der Gewährleistungsregelung vorliege, sei auch die Voraussetzung eines zweimaligen Verlangens der Nachbesserung nicht erfüllt.

Das Landgericht Nürnberg Fürth sei zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit befugt. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien finde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Gemäß diesem Übereinkommen sei die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eine Bringschuld des Käufers; Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch des Verkäufers sei damit der Ort der Niederlassung des Verkäufers, im vorliegenden Fall also P.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.100,00 DM nebst 14 % Zinsen seit 01.10.1993 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß das Landgericht Nürnberg Fürth unzuständig sei. Gemäß § 270 BGB sei der Erfüllungsort bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners; es handele sich um eine Schickschuld; der Schuldner habe lediglich die Verpflichtung, das Geld an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Es sei nicht ersichtlich, daß das UN-Kaufrecht den Erfüllungsort geändert habe.

Ober die strittige Frage des Erfüllungsortes seien beim Europäischen Gerichtshof Vorlagebeschlüsse anhängig; hilfsweise werde beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung dieses Gerichtes auszusetzen.

Zu der Vertragsabwicklung führt die Beklagte aus, daß der Mitarbeiter der Klägerin am 31.01.1993 den Drucker bei der Beklagten aufgestellt habe. Die versuchte Inbetriebnahme sei jedoch gescheitert, da die Ausdrucke nicht in Ordnung gewesen seien. Weitere Mängel hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden können, da die Inbetriebnahme abgebrochen worden sei und eine Einschulung der Mitarbeiter der Beklagten nicht stattgefunden habe.

Am 08.02.1993 seien die Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten eingetroffen, jedoch nicht zur Nachschulung, sondern zur Vornahme der ersten Nachbesserung. Nach mehrstündigen Computertests sei der Drucker in Betrieb genommen worden, wobei sich wiederum erhebliche Mängel gezeigt hätten. Mit Telefax vom 09.02.1993 habe die Beklagte der Klägerin die wesentlichen Mängel aufgezeigt und zur Behebung eine Nachfrist zum 25.02.1993 gesetzt. Es sei unwahr, daß diese Punkte bereits zwei Tage später von der Klägerin erledigt worden seien. Vielmehr habe die Klägerin als zweiten Nachbesserungsversuch der Beklagten per Post eine Diskette zugesandt; beim Test am 25.02.1993 habe aber trotz der Installierung der neuen Software kein fehlerfreier Ausdruck hergestellt werden können. Mit Schreiben vom 26.02.1993 habe die Firma A.Z. als dritten Nachbesserungsversuch wiederum eine Diskette übersandt, die beim Test am 02.03.1993 nicht funktioniert habe.Deshalb habe die Beklagte am 02.03.1993 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Am gleichen Tag sei der Beklagten von der Klägerin eine neue Festplatte mit neu installierter Software zugeschickt worden. Die Beklagte habe diese Festplatte getestet; der Drucker habe mit dieser neuen Festplatte zwar gedruckt, nach wie vor seien aber die genannten Mängel festzustellen gewesen.

Der Kaufpreisanspruch der Klägerin sei unbegründet, da die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag entsprechend dem Inhalt des Bestätigungsschreibens der Firma A.Z. vom 22.11.1992 zustandegekommen; die Beklagte sei zur Aufhebung des Vertrages berechtigt gewesen; die Gewährleistungsregel berechtige den Käufer vom Vertrag zurückzu treten, wenn die Mängelbeseitigung seitens des Verkäufers
zweimal fehlschlage. Diese Voraussetzung sei wie oben dargelegt erfüllt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da der von der Beklagten erklärte Vertragsrücktritt rechtlich unwirksam ist. Im einzelnen gibt der Rechtsstreit zu folgenden Ausführungen Anlaß:

Das Landgericht Nürnberg Fürth ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Die Zuständigkeit dieses Gerichts folgt aus § 29 ZPO in Verbindung mit Artikel 57 Abs. 1 lit. a CISG. Dieses Übereinkommen findet Anwendung, da sowohl Deutschland wie auch Österreich Vertragsstaaten sind. Nach Artikel 57 Abs. 1 lit. a CISG ist die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eine Bringschuld des Käufers. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch des Verkäufers ist damit der Ort der Niederlassung des Verkäufers, im vorliegenden Fall also P, das im Bezirk des Landgerichts Nürnberg Fürth liegt. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossen Vertrag sollten 20 % des Kaufpreises nach Erhalt der Auftragsbestätigung, weitere 60 % nach Lieferanzeige und die restlichen 20 % nach Installation und betriebsbereiter Übergabe bezahlt werden. Die Beklagte ist damit verpflichtet gewesen, vor einer Belieferung bereits 80 % des Kaufpreises zu entrichten. Von einer Vorleistungspflicht des Verkäufers im Sinne des Artikel 57 Abs. 1 lit. b CISG kann bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer nicht gesprochen werden. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits sieht die Kammer keine Veranlassung.

Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Kaufpreises ist begründet. Die Kammer vermag sich der Rechtsauffassung der Beklagten, daß das Vertragsverhältnis durch die Rücktrittserklärung der Beklagten beendet worden sei, nicht anzuschließen. Die Rücktrittserklärung ist im Schreiben der Beklagten vom 02.03.1993 enthalten; dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr L. !
Wir haben Ihnen mit Schreiben vom 09.02.1993 eine Nachfrist bis zum 25.02.1993 gesetzt, bis zu der Sie die Mängel bei dem dynamic page printer inkl. Softwareerweiterung beheben. Folgende Mangel sind bis zum heutigen Tag nicht behoben:
1. Batchabarbeitung der Druckaufträge
2. Entfernen der zusätzlichen Zeichen auf der rechten Seite des Ausdruckes
3. vollständiger Ausdruck des Dokumentes (Format: 308 x 476 mm)
5. Vertretung in Österreich des Druckerherstellers
8. Kassette für Papierformat für 85 Ausdruck

Die von Ihnen an uns geschickte neue Softwareversion führte nur dazu, daß überhaupt kein Ausdruck mehr möglich ist. Des weiteren mußten wir schon davor feststellen, daß nicht jedes Shuttel gelesen werden kann. Dies teilte ich telefonisch am Donnerstag, den 25.02.1993, ihrem Mitarbeiter Hr. S. mit. Aufgrund der Nichteinhaltung der Nachfrist treten wir vom Vertrag zurück und ersuchen Sie, die Anlage zu demontieren."

Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten ist. In vorliegendem Rechtsstreit ist deshalb zu prüfen, ob dieser Rücktrittsgrund gegeben ist. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, daß die Beklagte in ihrer prozessualen Argumentation von diesem Schreiben Abstand nimmt. Als Kündigungsgrund hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben vom 26.02.1993 übersandte die Firma A.Z. als dritten Nachbesserungsversuch wiederum eine Diskette, die beim Test am 02.03.1993 nicht funktionierte und die genannten Mängel nicht beseitigen konnte. Deshalb erklärte die Beklagte am 02.03.1993 den Rücktritt vom Vertrag.

Während die Beklagte sich im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund auf die Nichteinhaltung der Nachfrist berufen hat, trägt sie im Prozeß vor, daß Kündigungsgrund der dritte erfolglose Nachbesserungsversuch gewesen sei.

Der im Kündigungsschreiben vom 02.03.1993 angeführte Rücktrittsgrund (Nichteinhaltung der Nachfrist) ist ein rechtlicher Sachverhalt, der nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf rechtlich beachtlich sein kann. Nach Artikel 47 Abs. 1 CISG kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen; falls der Verkäufer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Käufer gemäß Artikel 49 CISG die Aufhebung des Vertrages erklären. Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 47 Abs. 1 CISG ist, daß der Käufer eine Nachfrist gesetzt hat und daß diese Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen war. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihr Schreiben vom 09.02.1993; dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr L.
wie mit Ihnen gestern bei der Inbetriebnahme des Farbausdruckers für Chroma Com Dateien besprochen, eine Liste der offenen Punkte:
1. Batchabarbeitung der Druckaufträge
2. Entfernen der zusätzlichen Zeichen auf der rechten Seite des Ausdruckes
3. Vollständiger Ausdruck des Dokumentes (Format: 308 x 476 mm)
4. Dokumentation des Druckers
5. Vertretung in Österreich des Druckerherstellers
6. Papierformat, Spezifikation das Papiers, Folienformat und Spezifikation
7. Überarbeitung des Warmstartes bei Shuttelwechsel
8. Kassette für Paplierformat für 85 Ausdruck

Wir ersuchen Sie diese Punkte bis spätestens 25.02.1993 zu erledigen. Wenn diese Punkte abgearbeitet sind übernehmen wir die von Ihnen gelieferte Anlage. Desweiteren wurde mit Ihnen vereinbart über folgende Optionen ein Angebot zu legen:
9. Einbau von Paßkreuzen in den Farbausdruck identisch mit jenen des Laserwritertreiber für APPLE
10. Ausdruck einer Postscriptdatei und / oder Rippen einer Postscriptdatei, abspeichern als Chroma Com Datei auf Shuttel und danach Farbausdruck. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch Ersuchen, über eine Vernetzung der Dash 30fx Computer mittels Leaf Link Netz oder ähnliches zu Ihrer Anlage nachzudenken und uns einen Vorschlag zu unterbreiten."

Nach Auffassung der Kammer kann dieses Schreiben nicht als Nachfristsetzung im Sinne des Artikel 47 Abs. 1 CISG gewertet werden. Die Nachfristsetzung im Sinne dieser Bestimmung muß eine Mahnung mit Terminbestimmung enthalten. Die Terminbestimmung braucht das Wort "Nachfrist" nicht zu enthalten obwohl das, aus Gründen der Klarheit, zweckmäßig ist. Allzu höfliche Umschreibungen sind aber für den Käufer gefährlich (von Caemmerer Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN Kaufrecht, 1990, Artikel 47 Rz. 9), Im Schreiben vom 09.02.1993 hat die Beklagte die Firma Zentralvertrieb "ersucht", die angesprochenen Punkte bis "spätestens 25.02.1993 zu erledigen". Nach Auffassung der Kammer stellt dies keine ordnungsgemäße Nachfristsetzung im Sinne des Artikel 47 Abs. 1 CISG dar; das "Ersuchen" der Beklagten im Schreiben vom 09.02.1993 kann nicht als Mahnung mit Terminbestimmung bewertet werden.

Da die Voraussetzungen der Art. 47, 49 CISG nicht erfüllt sind, ist auf das im Rechtsstreit vorgetragene Argument der Beklagten einzugehen, daß die Klägerin mehr als zweimal vergeblich versucht hat, gerügte Mangel zu beseitigen.

In der Klageerwiderung hat die Beklagte ausgeführt, daß insgesamt vier Nachbesserungsversuche stattgefunden hätten. In Bezug auf die angebliche erste Nachbesserung hat die Beklagte sich auf ihr Schreiben vom 01.02.1993 berufen, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr L.
Als ob es sich um die erste Gerätelieferung Ihres geschätzten Unternehmens handeln würde, ist Herr T. jr. nach erheblichen Zollproblemen am Samstag doch hier eingetroffen und hat das Gerät installiert. Leider können wir damit nicht arbeiten, da die Ausdrucke nur zu 75 % erscheinen und sich hier mangels Einschulung oder aber wenigstens ordentlicher Dokumentation hier niemand im Haus auskennt. Bitte versuchen Sie hier, per fernmündlicher Beratung zu helfen unser Herr K. wird sich mit Ihnen dazu in Verbindung setzen, da wir nicht weitere 1 1/2 Wochen warten können."

Nach Auffassung der Kammer kann die Reaktion der Firma A.Z. auf dieses Schreiben nicht als erste Nachbesserung verstanden werden. In diesem Schreiben hat die Beklagte keine Mängel der Anlage gerügt sondern ausgeführt, daß sich "mangels Einschulung oder aber wenigstens ordentlicher Dokumentation" niemand im Haus der Beklagten auskennt. Das Bemühen der Firma A.Z., der mangelnden Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten bei der Bedienung der Anlage abzuhelfen, kann nach Auffassung der Ka.mmer nicht als Nachbesserungsversuch gewertet werden. Mit dem oben wiedergegebenen Schreiben der Beklagten vom 09.02.1993 hat die Beklagte der Klägerin "eine Liste der offenen Punkte" bekannt gegeben, wobei nicht alle Punkte als Mängelrügen aufgefaßt werden können (zum Beispiel Vertretung des Druckerherstellers in Österreich). Zu dem Schreiben der Beklagten vom 09.02.1993 hat die Firma A.Z. mit Schreiben vom 11.02.1993 wie folgt Stellung genommen:

"IHR FAX vom 09. FEBRUAR 1993

Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihr Fax vom 09.02.1993, das wir hiermit beantworten möchten:
zu Punkt 1: Softwareänderung wurde bereits erledigt
zu Punkt 2: Softwareänderung in Arbeit.
zu Punkt 3: Softwäreänderung wurde bereits erledigt (Format: siehe Punkt 6)
zu Punkt 4: wird zusammen mit den Punkten 1-3 an Sie ausgeliefert; Liefertermin ca. Ende der 7. KW 1993
zu Punkt 5: Man konnte uns in Deutschland - wir haben unseren Händler kontaktiert - nicht sagen, wer die österreichische Vertretung hat. Es ist sicher einfacher für Sie, direkt in Wien selbst zu ermitteln.

zu Punkt 6: Das SB-Papierformat beträgt 305 x 847 mm und das mögliche Druckformat beträgt 298 x 434 mm siehe unsere Auftragsbestätigung 921020 vom 22.Nov.1992. Die Spezifikationen für Papier und Farbfolie entnehmen Sie bitte der Druckerdokumentation siehe Punkt 4.
Dieses Verbrauchsmaterial ist auch über uns zu erhalten und kurzfristig lieferbar. Papier-Format Super B (größer A 3) Paket mit 600 Blatt Inhalt 887,00 DM zzgl. Frachtkosten. Farbfolien Paket mit 6 Rollen Inhalt (`à 90 Drucke) 1.660,00 DM zzgl. Frachtkosten

zu Punkt 7: Dies ist an sich ohne Beeinträchtigung des Gesamtablaufes und würde allenfalls eine kosmetische Veränderung bedeuten. Der von Ihnen vorzunehmende Warmstart benötigt einen Zeitaufwand von ca. 1 Minute - das sind 8 % des Gesamtzeitaufwandes für den Ausdruck einer Doppelseite. Die "Selbsterkennung" des Plattenwechsels müßte neu programmiert werden; dies werden wir auf Ihren Wunsch hin selbstverständlich machen, die Kosten hierfür betragen 9.600,00 DM! Die Lieferzeit wäre ungefähr 3 Wochen. Allerdings geben wir zu bedenken, daß sich das Handling für Sie kaum ändert. Sie müssen nach dem Wechsel des Shuttles eine Tastenkombination drücken und dann das Programm arbeiten lassen - Zeitersparnis ca. 30. Sekunden!
Bitte geben Sie uns Ihre Entscheidung bekannt!

zu Punkt 8: Die Kassette ist bestellt und wird kostenlos an Sie nachgeliefert; LT in ca. 3 Wochen.
zu Punkt 9, 10, 10 a:
(vom Abdruck wird abgesehen, da vorliegend nicht einschlägig)
Wir hoffen, daß wir alle anstehenden Punkte zufriedenstellend beantworten konnten und verbleiben in Erwartung einer weiterhin guten Zusammenarbeit."

Nach Auffassung der Kammer ist das im Schreiben vom 11.02.1993 wiedergegebene Bemühen der Firma A.Z. als erste Nachbesserung zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 02.03.1993 war die Voraussetzung eines zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuches nicht erfüllt, so daß der Vertragsrücktritt keine Wirksamkeit entfalten konnte.

Da die Beklagte somit nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, mußte der Klage in vollem Umfang entsprochen werden. Die Beklagte ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zuzahlen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


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