Landgericht Oldenburg, 2. Kammer für Handelssachen,
06.07.1994, 12 O 3010/93

 


T a t b e s t a n d :

Die österreichische Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Kaufpreisforderung.

Sie hat im ersten Halbjahr 1992 an die deutsche Beklagte eine aufwendige lederne Sitzgarnitur geliefert. Diese hat die Beklagte an einen Kunden weiterverkauft. Der Kunde bemängelte die Verarbeitung der Möbel. Die Beklagte gab die Beanstandungen an die Klägerin weiter. Diese ließ die Garnitur daraufhin abholen, um sie nachzubessern. Am 1.12.1992 erhielt die Beklagte die Möbel zurück. Sie teilte der Klägerin am 8.1.1993 mit, daß die Verarbeitung der Garnitur noch immer fehlerhaft sei. Die Klägerin behauptet, die Sitzgamitur weise keinerlei erheblichen Fehler auf. Im übrigen ist sie der Meinung, die Beklagte habe eventuelle Mängel verspätet gerügt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 16.049,80 nebst 13% Zinsen aus DM 14.117,48 vom 21.03.1992 bis 30.04.1992, aus DM 15.050,36 vom 01.05.1992 bis 11.05.1993 und aus DM 16.049,80 seit dem 12.05.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Sitzgarnitur sei fehlerhaft verarbeitet. Ihre Beanstandungen habe sie unverzüglich und fristgerecht der Klägerin mitgeteilt.

Das Gericht hat ein Gutachten des Möbelsachverständigen D.S. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 3.3.1994 nebst Ergänzung vom 9.5.1994 verwiesen.

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Beurteilung des Rechtsstreits richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB nach den Vorschriften des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG). Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Ländern, die jeweils Vertragsstaaten des CISG sind. Sie streiten um einen Handelskauf.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte hat wirksam die Aufhebung des Vertrages gem. Art. 49 Abs. 1 a) CISG erklärt.

Nach dieser Vorschrift kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.

Es liegt eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin vor. Die Sitzgarnitur ist mangelhaft. Der Sachverständige stellt überzeugend dar, daß die Fugen zwischen einzelnen Elementen der Sitzgruppe ungleichmäßig gearbeitet sind. Zudem sind störende farbliche Unterschiede an einigen Bodenteilen vorhanden. Zuzustimmen ist dem Gutachter, daß der bestimmungsgemäße und gewöhnliche Gebrauch einer so aufwendigen Polstergarnitur nicht allein darin besteht, in ihr zu sitzen. Sie soll vielmehr auch eine ästhetische und repräsentative Funktion erfüllen, die durch die festgestellten Fehler erheblich beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht verstehen, wie es die Klägerin mit ihrem Image vereinbart, die Beanstandungen des Sachverständigen zu negieren. Nach dem von ihr überreichten Prospekt fordert sie ihre Kunden auf: "Bauen Sie sich Ihr Traumschloß breit, bequem und wunderschön." Die Einschätzung "wunderschön" nimmt in diesem Verfahren allein die Klägerin vor, alle anderen Beteiligten teilen diese Ansicht nicht. Auf dem Prospekt sind weder solche breiten Ritze und Wülste noch Farbflecke zu erkennen. Dabei weiß die Kammer aus eigener Sachkunde, daß Leder ein Naturprodukt ist und Narben oder andere oberflächliche Veränderungen in der Struktur aufweist. Das sind aber nicht die Punkte, welche die Beklagte beanstandet. Die Kammer würdigt auch, daß es sich bei der Sitzgarnitur um eine handwerkliche Arbeit und kein Computerwerk handelt. Der Sachverständige geht aber in seinem Gutachten davon aus, daß die handwerkliche Leistung bei der hier streitigen Garnitur optisch nicht befriedigend ist. Daß es auch anders geht, beweist der Prospekt der Klägerin.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die festgestellten Mängel der Garnitur bereits eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG darstellen. Die Nachbesserung der Klägerin ist fehlgeschlagen, da sie nicht alle Mängel der Polstergarnitur beseitigt hat. Damit hat sie nunmehr zwei Vertragverletzungen begangen, zunächst die Lieferung vertragswidriger Ware und dann die Verletzung der aus Art. 46 Abs. 3 CISG folgenden Nachbesserungspflicht. Die fehlgeschlagene Nachbesserung stellt nun, auch wenn der ursprüngliche Mangel unwesentlich war, eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die das Recht zur Vertragsaufhebung begründet (v. Caemmerer, CISG, Art. 45 RN. 29; Art.49 RN. 12; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl., UN KaufAbk. Art. 46 RN 92). Ist nämlich die Vertragswidrigkeit, die der Verkäufer nicht behoben hat, nicht ganz unerheblich oder banal, so ist die Vertragsverletzung jetzt als "wesentlich" anzusehen, weil der Käufer nun ziemlich sicher damit rechnen muß, daß er vom Verkäufer im wesentlichen nicht das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat (Huber, aa0.). Bei Mängeln, die durch eine Reparatur nicht behoben werden können, ist ein Recht zur Vertragsaufhebung sofort gegeben, wenn der Mangel seinem objektiven Gewicht nach wesentlich ist, wenn es also dem Käufer nicht zuzumuten ist, die Ware zu verwerten und den dabei erlittenen Verlust als Schadensersatz zu liquidieren (Huber, aa0., Art. 49 RN 27).

Die Kammer hatte daraufhin in dem Ergänzungsbeschluß vom 29.4.1994 extra noch einmal bei dem Sachverständigen nachgefragt, ob es sich bei den festgestellten Beeinträchtigungen um solche ganz untergeordneter Art handelt und ob ein Möbelhändler eine solche Garnitur der oberen Preisklasse seinen Kunden anbieten kann, ohne um seinen Ruf fürchten zu müssen. Daraufhin hat der Sachverständige überzeugend bekundet, daß die Mängel einen Minderwert von 20 % auf den Verkaufspreis ausmachen; schlägt eine Einigung mit dem Endverbraucher fehl, ist die Garnitur infolge des nur eingeschränkten Interessentenkreises nur mit einem Nachlaß von 50 % veräußerbar. Das ist eine erhebliche und nicht etwa eine geringfügige Einbuße.

Die Vertragsaufhebung (Mängelrüge) wurde auch am 8.1.1993 von der Beklagten fristgerecht erklärt. Zwar begehrte sie nicht ausdrücklich die Wandelung des Vertrages, sondern beschränkte sich im Verfahren mit der zulässigen allgemeinen Mängeleinrede. In einem solchen Fall ist zu prüfen, weichen Anspruch der Berechtigte geltend machen will. Im Zweifel stützt er sich auf den Anspruch, der sein Klagebegehren rechtfertigt (BGH WM 92, 147, 148). Die Klageabweisung kann die Beklagte vor dem Hintergrund, daß eine weitere Nachbesserung einer Neuherstellung gleichkäme und von der Klägerin verweigert wird, nur durch die Aufhebung des Vertrages erreichen. Die Auslegung ihres Begehrens mündet daher in die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG.

Es kann dahinstehen, ob die Geltendmachung anderer Rechtsbeheffe nach fehlgeschlagener Nachbesserung eine erneute rechtzeitige Rüge nach Art. 38 erfordert oder ob allein Art. 49 Abs. 2 CISG maßgeblich ist.

Diese Erklärung erfolgte in angemessener Frist. Die Länge der Frist ist nach ähnlichen Kriterien zu bestimmen, wie die der Untersuchungs und Rügefristen der Art. 38, 39 Abs. 1 CISG ( v. Caemmerer, aa0, Art.49 RN 44a). Nach Art. 49 Abs. 2 b), ii) CISG lief am 1.12.1992. mit der erneuten Lieferung der Garnitur die Nachfrist der Klägerin zur Nachbesserung ab. Die Beklagte hat die Garnitur an ihren Kunden weiterversandt. Analog Art. 38 Abs. 3 CISG begann die Frist zur Erklärung der Vertragsaufhebung erst, als sie dort eingetroffen war. Der genaue Termin der Auslieferung ist dem Gericht nicht bekannt. Wegen der Weihnachtsfeiertage und der Notwendigkeit, die Polstergarnitur zur Würdigung der Mängel erst einige Zeit aufgestellt zu sehen, wurde die weiter gefaßte angemessene Frist des Art. 49 Abs. 2 CISG jedoch von der Beklagten gewahrt. Immerhin gehört nach den oben dargestellten Erfordernissen einer sorgfältigen Abwägung der Rechte die Überlegung, was dem Kunden zugemutet werden kann. Dessen Reaktion ist mitentscheidend, ob der Beklagten angesonnen werden konnte, die nachgebesserten Möbel zu behalten.

Die Klägerin hat aber gem. Art. 84 Abs. 2 a) CISG Anspruch auf Ausgleich des Vorteils, den die Beklagte durch den Gebrauch der Ware gezogen hat. Die Beklagte selbst hat die Garnitur zwar nicht genutzt, aber Art. 84 CISG umfaßt auch Vorteile, die sich aus der Überlassung der Sache an Dritte ergibt ( v. Caemmerer, aa0., Art. 84 RN 18). Die Beklagte hat ebenfalls den Kaufvertrag mit ihrem Kunden gewandelt. Von ihm kann sie gem. §§ 462, 467, 347, 987 BGB Ersatz seiner Gebrauchsvorteile verlangen. Bei Möbeln ist von durchschnittlichen Abnutzungskosten bis zur Sperrmüllreife auszugehen. Es gilt das Prinzip der linearen Teilabschreibung (Soergel/Huber,aa0., § 467, RN 171). Das Gericht nimmt für die Garnitur eine Nutzungsdauer von, 10 Jahren an. Der Verkaufspreis betrug 23.814,91 DM exkl. Mwst Für einen Nutzungszeitraum von Dezember 1992 bis heute hat die Beklagte einen Anspruch auf rund 4.500,- DM

Die Klägerin kann von der Beklagten 2.900, DM verlangen, da für die Berechnung der Gebrauchsvorteile der Beklagten der von ihr ursprünglich an die Klägerin zu zahlende Kaufpreis von 15.050,36 DM Grundlage der Rechnung ist. Letzteres sind 63 % des Verkaufspreises. Der Klägerin steht folgerichtig auch ein solcher Anteil an dem Gebrauchswert zu.

Die Kosten des Inkassoinstituts kann die Klägerin schon deshalb nicht fordern, weil die Beklagte sich nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befunden hat.

Der Zinsanspruch beruht auf Art. 78 CISG. Zinsbeginn ist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Das ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.6.94. Erst dann hat sich herausgestellt, daß die Beklagte die Garnitur nicht behalten, sondern den Vertrag aufheben will.
 


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