Die Klägerin ist Herstellerin von Textilien. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises aus vorangegangenen Lieferungen in Anspruch.
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, führte von 1988 bis Januar 1995 in K. und von 1990 bis Oktober 1993 in E.
jeweils Textilläden, die von ihrer Ausstattung her auf die Produkte der Klägerin in der Gestaltung eines Filialbetriebes ausgerichtet waren und in denen ausschließlich
Bekleidungsgegenstände der Klägerin verkauft wurden. Der Beklagten zu 1) war widerruflich gestattet, die Kennzeichen Benetton und Zerododici zu nutzen, ohne
daß die Klägerin damit Gewinnzusagen verband. Die Klägerin führte die Werbung für ihre Textilien weltweit selbst durch. Seit 1991 trat sie mit einer Reihe von
Fotos an die Öffentlichkeit, die sich auf das Elend der Welt beziehen und den die Klägerin benennenden Hinweis "United Colors of Benetton" enthielten. Diese
Werbung war Gegenstand lebhafter Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in mehreren Entscheidungen verschiedene Werbemaßnahmen
der Klägerin als sittenwidrig beurteilt (Urtäile vom 06.07.1995, JZ 1995, 1126 ff. ölverschmutzte Ente, H.I.V.-Positive, Kinderarbeit). Die Beklagte zu 1) bezog
bis 1994 von der Klägerin Textilien, die diese wie folgt in Rechnung stellte:
(...)
= 110.970,20 DM
Nach teilweiser Klagerücknahme wegen weitergehender Beträge (verauslagte Zollgebühren) über 4.958,78 DM und 3.542,54 DM hat die Klägerin beantragt, die
Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 110.970,20 DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klage (20.06.1995) zu zahlen, sowie ihr zu gestatten,
eine etwa zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zollbürgin zugelassenen Bank zu leisten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und dazu die Auffassung vertreten, bei dem Rechtsstreit handele sich um eine Kennzeichenstreitsache
(§ 140 Abs. 1 MarkenG), die die gemäß § 1 der Hessischen Verordnung über die Zuweisung von Kennzeichenstreitsachen und Spruchverfahren vom 08.05.1995
in die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main falle. In der Sache haben sie geltend gemacht, die Forderung der Klägerin sei durch Aufrechnung mit
einem Schadensersatzanspruch erloschen. Die Klägerin sei im Hinblick auf ihre Kenntnis von der negativen Auswirkung ihrer Werbung verpflichtet gewesen, die
Einkaufspreise so zu gestalten, daß ihnen ein Schaden nicht habe entstehen können. Gleichwohl habe die Klägerin durch ihre Generalagenten zu überhöhten
Ordermengen geraten und entsprechende Abnahmen mit Hilfe der Drohung durchgesetzt, bei Bestellungen geringeren Umfangs überhaupt nicht zu liefern. Der aus
ihren Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Schaden übersteige die Klageforderung bei weitem.
Die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel hat durch Urteil vom 27.07.1995 die Beklagten verurteilt, an die Klägerin insgesamt nur einmal
110.970,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.06.1995 zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Gegen das ihnen am
07.08.1995 zugestellte Urteil haben die Beklagten am.07.09.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel. nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 31.10.1995 begründet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie die Auffassung vertreten, es fehle an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ferner rügen
sie das Verfahren des Landgerichts und wiederholen ihre Auffassung, es handele sich vorliegend um eine Kennzeichenstreitsache. Klagen aus Franchiseverträgen
seien Kennzeichenstreitigkeiten. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu.1) stelle sich als ein solcher Franchisevertrag dar. Inhaltlich
ergäben sich die maßgeblichen Vertragsabreden wie unstreitig aus einer von der Klägerin vorbereiteten schriftlichen Erklärung vom 16.09.1987, die nur
versehentlich nicht von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden sei (Anlage 1/2 im Anlagenheft zur Berufungsbegründung vom 16.10.1995). Daraus folge eine
Verknüpfung einer Lizenzierung der Bezeichnungen und damit dem Verkauf der Produkte, was die Annahme eines sogenannten Vertriebsfranchising rechtfertige.
Franchisegebühren, so behaupten die Beklagten, seien in den Einkaufspreisen der Klägerin enthalten gewesen. Der Wertung des Vertragsverhältnisses als
Franchisevertrag stehe auch nicht entgegen, daß der Vertrag gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße. Der Vertrag sei zwar nach §§ 18, 34 GWB
nichtig, weil es im Hinblick darauf, daß die Klägerin auf dem Verkauf der Waren nur in den von ihr genehmigten Läden bestanden und darüberhinaus verboten
habe, andere als die von ihr gelieferten Waren zu beziehen und anzubieten, an der erforderlichen Schriftform fehle. Auch liege ein Verstoß gegen Artikel 85 EGV
vor, weil die Klägerin durch Festsetzung ihrer Einkaufspreise und durch die Drohung für den Fall der Nichteinhaltung ihrer Preisempfehlungen eine
Handelsbeschränkung bewirkt habe. Auf die Nichtigkeit des Vertrages nach den genannten Kartellrechtsbestimmungen könne die Klägerin sich aber nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weswegen von einem wirksamen Rechtsverhältnis und mithin von einer Kennzeichenstreitsache auszugehen sei.
In der Sache meinen die Beklagten, der Klägerin stehe eine Forderung für die gelieferten Wären bereits dem Grunde nach nicht zu. Aus "dem
gesellschaftsrechtlichen Element" folge, daß die Klägerin die Einkaufspreise gemäß § 315 BGB auf Null habe festsetzen müssen. Hilfsweise stützen sich die
Beklagten auf die von ihnen erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Dazu tragen sie vor, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, das Ansehen der
als Unternehmenskennzeichen überlassenen Bezeichnung nicht zu beeinträchtigen. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin mit ihrer Schockwerbung verstoßen. Dabei
sei nicht entscheidend, wie die Klägerin die Auswirkung ihrer Werbung auf die Kunden eingeschätzt habe. Die Klägerin habe es nämlich unterlassen, durch
Marktanalysen und sonstige geeignete Maßnahmen eine mögliche negative Beeinflussung der Kaufbereitschaft potentieller Kunden zu prüfen. Damit habe sie die
Händler einem voraussehbaren Risiko ausgesetzt. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1) über die beabsichtigte Werbung unterrichten müssen. Das folge
insbesondere aus der engen Einbindung der Beklagten zu 1) in das Vertriebssystem der Klägerin, die es unmöglich gemacht habe, kurzfristig die
Vertragsbeziehungen zu der Klägerin zu beenden. Erst Mitte 1994 habe aufgrund einer Erklärung des Managers M. festgestanden, daß die Klägerin an ihrer
Werbung auch für die Zukunft festhalten wolle. Die Klägerin habe trotz der mit der Werbung verbundenen Absatzrisiken eine einseitige Belastung der Beklagten zu
1) herbeigeführt, indem sie höhere Einkaufsmengen und häufigere Herabsetzungen der Verkaufspreise über ihre Generalagentur empfohlen habe. Der Beklagten zu
1) sei aufgrund der vorgenannten Pflichtverletzung der Klägerin ein Schaden entstanden. Dieser errechne sich aus der Minderung des Nutzungswertes des
Kennzeichens Benetton, die nach dem entgangenen Gewinn der Beklagten zu 1) zu berechnen sei. Aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die
Ladengeschäfte in E. sowie in K. für die Jahre 1992 bis 1994 errechne sich ein entgangener Gewinn von 237.638,00 DM, bei einer möglichen Fortsetzung der
Geschäftsbeziehungen in den Jahren 1995 bis 1997 weitere 417.684,00 DM, zusammen also einen Betrag von 655.322,00 DM. Hilfsweise berechnen die
Beklagten ihren Schaden als "Analoglizenz". Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden leiten die Beklagten aus verschiedenen
im einzelnen bezeichneten negativen Reaktionen der Offentlichkeit auf die Werbung der Klägerin her. Ferner berufen sie sich auf eine Anzeigenrücklaufbefragung
eines anderen Benetton-Händlers aus Kassel sowie auf eine Studie der Gesamthochschule Kassel und folgern hieraus einen Umsatzverlust von 22,2 %.
Hilfsweise stützen sich die Beklagten auf die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung und mit einem Ausgleichsanspruch in
entsprechender Anwendung des § 89 b HGB. Dazu meinen sie, die Beklagte zu 1) sei aufgrund der vertraglichen Beziehungen wie ein Handelsvertreter der
Klägerin anzusehen. Hierzu errechnen sie eine fiktive Provision in Höhe von 217.251,00 DM.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Rechtsstreit an die für Kennzeichenstreitsachen zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main
zurückzuverweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren, erforderlichenfalls mit der Befugnis, die Vollstreckung durch Stellung einer Bankbürgschaft abzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) stelle sich nicht als ein Dauerschuldverhältnis
im Sinne eines Franchisevertrages dar. Es fehle an einer Zurverfügungstellung von Know how sowie an der Verpflichtung zur Zahlung einer Franchisegebühr. Der
Annahme eines Dauerschuldverhältnisses stehe entgegen, daß es für die Beendigung der Geschäftsbeziehungen ausgereicht habe, von weiteren Bestellungen
Abstand zu nehmen. Die Annahme einer Pflichtverletzung scheitere schon daran, daß die Werbung der Klägerin insgesamt erfolgreich gewesen sei. Dazu beruft sie
sich auf eine Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andersen vom 17.02.1995. Der Beklagten zu 1) sei auch kein Schaden entstanden. Im übrigen
vertritt die Klägerin die Auffassung, der Geltendmachung von Gegenansprüchen stehe entgegen, daß die Beklagte zu 1) keine Abmahnung ausgesprochen habe.
Außerdem seien etwaige Schadensersanzansprüche im Hinblick darauf verwirkt, daß die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Bestellungen in Kenntnis der
Werbemaßnahmen der Klägerin vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.1995 verwiesen.
1.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
2.
Die Zuständigkeitsrügen der Beklagten sind unbegründet.
a)
Das Landgericht Kassel war international zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung eigener Art und als solche in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH DB 77,
718 f.; OLG Karlsruhe NJW RR 89, 188). Die maßgeblichen Bestimmungen für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind vorliegend dem
Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen
vom 27.09.1968 in der Fassung des Beitritt Übereinkommens vom 26.05.1989 (EuGVÜ) zu entnehmen. Räumlich gilt dieses Übereinkommen für die
Vertragsstaaten Italien und die Bundesrepublik Deutschland, in denen die Prozeßbeteiligten ansässig sind. Die dort bestimmten Gerichtsstände haben Vorrang vor
den nationalen Gerichtsständen und begründen stets die internationale Zuständigkeit des danach zur Entscheidung berufenden Gerichts (vgl. Baumbach/ Lauterbach/
Albers, ZPO, 54. Auflage, Artikel 2 EuGVÜ, Rdn. 1, m.w.N.). Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Artikel 2 Abs. 2 EuGVÜ), wobei der Sitz von Gesellschaften und juristischen
Personen für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleichsteht (Artikel 53 EuGVÜ). Sind danach die deutschen Gerichte unter dem Gesichtspunkt
des Wohnsitzes der Beklagten fraglos international zuständig, kommt vorliegend ohne Rücksicht auf den Wohnsitz eine ausschließliche Zuständigkeit italienischer
Gerichte ersichtlich nicht in Betracht.
Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf Artikel 57 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 BGBl. 1989 11, Seite 588 (CISG) eine andere Auffassung vertreten haben, kann dem nicht gefolgt werden.
Artikel 57 CISG enthält eine Regelung des Zahlungsortes und betrifft damit die Erfüllung des Rechtsgeschäfts. Daraus kann aber allenfalls ein zusätzlicher
besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes hergeleitet werden (Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ), der die grundsätzlich gegebene Wohnsitzzuständigkeit unberührt läßt.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten lag auch keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vor.
(...)
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) für die unstreitig gelieferten und in Rechnung gestellten Textilien ein Kaufpreisanspruch i.H.v. 110.970,20 DM zu.
Dieser Anspruch folgt aus Artikel 53, 54 CISG. Der Beklagte zu 2) haftet für diese Verpflichtung der Beklagten zu 1) nach §§ 161, 128 I HGB.
a)
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Recht. Nach Artikel 27 Abs. 1 EGBGB, der inhaltlich Artikel 3 des am 12.07.1991 in
Kraft getretenen EG Übereinkommens vom 19.06.1980 (BGBl.86 II, 810) entspricht, unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Zwar ist
ihrem Vortrag eine ausdrückliche Rechtswahl nicht zu entnehmen. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil die Rechtswahl auch durch konkludentes Verhalten
erfolgen kann (Palandt Heldrich, BGB, 55. Aufl., EGBGB 27 (IPR), Rdn. 5 f.). Anhaltspunkte für eine solche konkludente Rechtswahl können sich aus dem
Verhalten der Parteien im Prozeß ergeben. Das ist hier der Fall. Der Vortrag beider Parteien geht von der Anwendung deutschen Rechts aus. Der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, er sei "gleichfallls" damit einverstanden, daß der
Entscheidung deutsches Recht zugrunde gelegt werde. Dementsprechend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil verfahren. Die Parteien haben dies nicht
beanstandet. Mithin ist ihrem Verhalten zu entnehmen, daß deutsches Recht Anwendung finden soll.
Da es sich vorliegend um grenzüberschreitende Kaufverträge handelt, weil die Klägerin ihren Sitz in Italien hat und die Textilien von dort an die Beklagte zu 1) in die
Bundesrepublik Deutschland geliefert worden sind, finden unab hängig von den kollisionsrechtlichen Regelungen des internationalen Privatrechts die Bestimmungen
des CISG Anwendung, wie sich aus Artikel 1 Abs. 1 a CISG ergibt. Zwar können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens wiederum ausschließen oder
unter bestimmten Voraussetzungen davon abweichen (Artikel 6 CISG). Für einen solchen Ausschluß, der auch stillschweigend erfolgen kann, liegen aber keine
hinreichenden Gründe vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die Vereinbarung der Parteien über die Anwendung deutschen Rechts, weil das CISG ebenfalls
Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist (von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Artikel 6 Rdn. 16). Die Beklagten haben auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat nach Erörterung ausdrücklich an der Anwendung des CISG festgehalten.
b)
Nach Artikel 53, 54 CISG ist der Käufer nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Unstreitig hat die Beklagte
zu 1) in den Jahren 1993 und 1994 Textilien zum Gesamtkaufpreis von 110.970,20 DM bestellt und auch erhalten. Eine Vertragswidrigkeit der gelieferten Waren
(Artikel 35 CISG) haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Daraus folgt ohne weiteres die Pflicht der Beklagten zu 1) zur Kaufpreiszahlung.
aa)
Die den Lieferungen zugrunde liegenden Kaufverträge sind wirksam.
Allerdings kommt vorliegend in Betracht, daß die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien über ihre Zusammenarbeit gemäß § 34 GWB der Schriftform bedurft
hätte.
(...)
In diesem Zusammenhang ist auch ein Verstoß gegen Artikel 85 EGV in Erwägung zu ziehen.
(...)
bb)
Eine Kaufpreisforderung der Klägerin entfällt auch nicht, weil sie, wie die Beklagten meinen, verpflichtet sei, in Anwendung des § 315 BGB den Kaufpreis auf null
zu reduzieren. Diese Vorschrift regelt Fallgestaltungen, in denen die Parteien eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen haben, daß
einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll. Dann gilt im Zweifel, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Vorliegend ist bereits
zweifelhaft, ob diese Bestimmung hier auf den Vertrag der Parteien Anwendung findet, nachdem in Artikeln 14, 55 CISG Regelungen, über die
Leistungsbestimmung enthalten sind. Jedenfalls hat aber vorliegend keine Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechtes der Klägerin vorgelegen. Denn die
Einkaufspreise für die an die Beklagte zu 1) gelieferten Textilien standen im Zeitpunkt der Bestellung fest, so daß nach Abschluß des Liefervertrages kein Raum
mehr für eine Leistungsbestimmung war. Die Beklagten meinen demgegenüber, aus dem gesellschaftsrechtlichen Element des Rahmenvertrages folge eine solche
Leistungsbestimmungsvereinbarung. Zwar enthalten Franchiseverträge vielfach Änderungsvorbehalte zugunsten des Franchisegebers, sei es im Hinblick auf das
betroffene Produkt, das Vertragsgebiet oder die allgemeine Geschäftsabwicklung (vgl. BGH NJW 85, 426 f.; Leisegang BB 91, 2381 ff.). Darum geht es hier aber
nicht. Unstreitig stellt die Klägerin jährlich eine Frühjahrs/Sommer und eine Herbst/Winter Kollektion zur Verfügung, aus der die Beklagte zu 1) nach der jeweils
geltenden Standardpreisliste der Klägerin ihre Bestellungen regelmäßig zweimal jährlich bei der zuständigen Generalagentur vorgenommen hat. Danach lag die
Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Kaufpreiszahlung im Zeitpunkt der Warenkäufe der Höhe nach bereits fest. Eine irgendwie geartete Bestimmung durch die
Klägerin bedurfte es darüber hinaus nicht. Auch die Beklagten behaupten nicht, daß zusätzliche Vereinbarungen über eine nachträgliche Änderung der in den
Standardpreislisten enthaltenen Preise durch die Klägerin getroffen worden sei. Die Beklagten stellen vielmehr darauf ab, daß die Klägerin im Hinblick auf die von
ihr durchgeführte Werbung keinen Kaufpreis verlangen könne und mithin umsonst zu liefern habe. Das ist in der Sache kein Gegenstand einer einseitigen
Leistungsbestimmung der Klägerin, sondern eines etwaigen Schadensersatzanspruches wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Da es mithin bereits an der
Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechtes der Klägerin fehlt, kommt es auch nicht auf die von der Beklagten erörterte Frage an, ob im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung über preisbildende Merkmale hinaus auch später eintretende Umstände, die gleichfalls einen Schadensersatzanspruch begründen könnten, zu
berücksichtigen wären.
Selbst wenn mit der Auffassung der Beklagten von einem Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin auszugehen sein sollte, wäre dies spätestens mit den Rechnungen
über die Warenkäufe ausgeübt. Die Rechnungen der Klagerin über die streitgegenständlichen Lieferungen datieren vom 14.10.1993 bis zum 04.10.1994. Eine
darin liegende Bestimmung der Klägerin konkretisiert die Leistungspflicht. Soweit sie nach billigem Ermessen zu erfolgen hatte, war sie für die Beklagte zu 1) zwar
nur verbindlich, wenn die Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Beklagten haben sich aber auf eine unbillige Leistungsbestimmung
erstmals in der Klageerwiderung vom 17.07.1995 berufen, also über neun Monate nach der zeitlich letzten Rechnung der Klägerin vom 04.10.1994. Wenn auch
das Gesetz keine zeitliche Schranke für die klage- oder einredeweise Geltendmachung der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung vorsieht, ist doch anerkannt, daß
die Berufung des Schuldners auf die Unbilligkeit nicht unbeschränkt möglich ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Sonderform der
Anfechtbarkeit, weswegen über die Bestimmung des § 121 Abs. 1 BGB hinaus, der unverzügliches Handeln verlangt, eine Frist von allenfalls einem Monat
zugebilligt werden könne (Staudinger/Maier-Maly, BGB,12. Auflage, § 315, Rdn 73). Zu der gleichen zeitlichen Begrenzung kommt Wolf unter Ablehnung des
§121 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung (Soergel/Wolff BGB, 11. Auflage, S 315, Rdh. 46; ähnlich Münchener Kommentar/Gottwald BGB, 3.
Auflage, S 315 Rdn. 29). Welche der Meinungen zu folgen wäre, kann dahinstehen, weil die Geltendmachung der Unbilligkeit neun Monate nach erfolgter
Leistungsbestimmung nach allen vertretenen Auffassungen unbeachtlich ist. Danach ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin aus Artikel 53, 54 CISG in Höhe von
110.970,20 DM begründet. Die Zinsforderung in Höhe vo 5 % Jahreszinsen seit Rechtshängigkeit (20.06.1995) beruht auf Artikel 78 CISG in Verbindung mit §
352 HGB.
4.
Die Forderung der Klägerin ist auch nicht durch die von der Beklagten zu 1) erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen (§§ 387, 389
BGB).
a)
Die Beklagten stützen sich auf einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der Rahmenvereinbarung der Parteien, wobei sie von einer "lizenzvertraglichen
Obhutspflicht" der Klägerin ausgehen, das Ansehen der als Unternehmenskennzeichen überlassenen Bezeichnung Benetton nicht zu beeinträchtigen. Ferner meinen
sie, die Klägerin habe sie darüber aufklären müssen, daß sie "ihr Firmenlogo zu unprofessionell vorbereiteter und durchgeführter Werbung verwende." Für den Fall
der Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung nach den erwähnten kartellrechtlichen Bestimmungen scheidet indes ein solcher Anspruch von vorneherein aus, weil der
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ein wirksames Vertragsverhältnis voraussetzt. In Betracht kommen solchenfalls allerdings Ansprüche aus
den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsschluß, soweit der Klägerin schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.
Ferner kann ein Anspruch der Beklagten zu 1) aus positiver Vertragsverletzung der als wirksam anzusehenden Lieferverträge bestehen.
(...)
Indes sind Ansprüche des Käufer aus positiver Vertragsverletzung durch den Vorrang des Einheitskaufrechts ausgeschlossen(vgl. von Caemmerer/Huber a.a.O.,
Art. 45, Rdn. 91). Das betrifft sowohl den Bereich des Ersatzes des Mangelfolgeschadens wie auch der Verletzung sonstiger Nebenpflichten.
Schadensersatzansprüche aus den einzelnen Kaufverträgen können die Beklagten deswegen allenfalls aus Artikel 45 Abs. 1 b CISG herleiten. Nach dieser
Bestimmung kann der Käufer Schadensersatz nach Artikel 74 77 CISG verlangen, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem
Übereinkommen nicht erfüllt. Als Schadensersatz ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstanden Verlust einschließlich des entgangenen
Gewinns zu ersetzen.
Nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist mithin Voraussetzung, daß die Klägerin vertragliche Pflichten verletzt hat. Soweit hier eine solche
Pflichtverletzung überhaupt in Betracht kommt, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen daraus ein Schaden entstanden ist.
aa)
Die Klägerin hatte unstreitig allein die Werbung für die von ihr hergestellten Produkte durchgeführt, die zusammen mit den übrigen Vertriebsregelungen dazu diente,
den vorgestellten Absatz auf den betroffenen Markt möglichst einheitlich für das Händlernetz sicherzustellen. Ergänzt wurde diese Maßnahme durch die Beratung
der Händler über die Gestaltung des Vertriebes gegenüber den Endverbrauchern. Die Beklagte zu 1) orderte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag
nach Erscheinen der jahreszeitlich festgelegten Kollektionen, so am 15.07.1991, 03.01.1992, 30.12.1992, 28.07.1993, 03.01.1994 und 15.07.1994. Dabei
wurde sie über die Ordermengen beraten, wobei die Klägerin regelmäßig eine Abnahme empfohlen haben soll, die über 15 % der vorangegangenen und von den
Händlern gewünschten Menge gelegen haben soll. Aus der Übernahme der Werbung in Verbindung mit der Beratung der Klägerin über den Umfang der Bestellung
ergaben sich Pflichten der Klägerin, die ihren Grund nicht nur in der ursprünglichen Rahmenabrede, sondern auch in den Warenkaufsvereinbarungen hatten. Der
Händler, der die Bestellungen vornimmt, kann im allgemeinen erwarten, daß sein Vertragspartner ungeachtet von dessen eigener unternehmerischer
Dispositionsfreiheit keine Maßnahmen vornimmt, die den mit dem Warenkauf beabsichtigten geschäftlichen Erfolg verhindern oder beeinträchtigen. Das kann
allerdings nicht uneingeschränkt für jegliche Maßnahme der Klägerin gelten, weil sie es im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) nicht übernommen hat, bei Fehlschlägen
eigener geschäftlichen Aktivitäten das Risiko eines darauf beruhenden wirtschaftlichen Mißerfolges der Beklagten zu 1) zu tragen. Gegen eine solche
Risikozuweisung spricht auch die Erklärung vom 03.06.1987, in der es heißt, die Klägerin übernehme keine Garantie für mögliche Gewinne, die die Beklagte zu 1)
aus dem Verkauf von Benetton Produkten ziehen könnte. Danach können unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung nur solche Maßnahmen
Berücksichtigung finden, die einerseits erkennbar die Interessen des Vertragspartners zu gefährden geeignet waren und für die kein vertretbarer Grund vorlag (vgl.
BGHZ 26, 161 ff.; Ekkenga, Inhaltskontrolle von Franchiseverträgen, Seite 143).
Im Hinblick darauf kann allein in dem Fehlschlagen eines geschäftlichen Erfolges durch eine mißglückte Werbung noch keine relevante Pflichtverletzung gesehen
werden. Die Klägerin hat beginnend mit dem Jahr 1991 in ihrer Werbung Motive verwendet, die sich auf das Elend der Welt beziehen. Diese Werbung ist in der
Öffentlichkeit und in der Rechtsprechung auf Kritik gestoßen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (JZ 95, 1126 ff.), es verstoße gegen die guten Sitten im
Wettbewerb, wenn mit der Darstellung schweren Leids der Kreatur Aufmerksamkeit geweckt werden solle (ölverschmutzte Ente). Die Werbeanzeigen (...) und
(...) sind als sittenwidrige Image-Werbung bezeichnet worden. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit folgt im wesentlichen daraus, daß mitleidheischende Motive ohne
sachliche Veranlassung zu Wettbewerbszwecken eingesetzt wurden, um über eine Solidarisierung der Verbraucher mit dem Unternehmen dessen Image zu stärken.
Daraus ergibt sich, daß die Zielrichtung der Werbung unabhängig von der Frage ihrer Sittenwidrigkeit nicht den Interessen der Beklagten zwangsläufig
entgegenstehen mußte. Gerade die wettbewerbswidrige Handlung war vom Ansatz her darauf gerichtet, die Marktstellung der Klägerin zu stärken und gegenüber
den Mitbewerbern Vorteile zu erzielen. Diese Vorteile sollten und konnten bei einer vertikalen Vertriebsbindung gerade auch den Händlern zugute kommen.
Anders verhält es sich indes, wenn die Werbung einen gegenteiligen Effekt erzielte und die Klägerin dies von vorneherein oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte
erkennen können und müssen. Davon kann allerdings nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Die Beklagten berufen sich zwar auf solche negativen Auswirkungen der Werbung. Sie machen geltend, die Werbekonzeption sei für die Klägerin nicht neu
gewesen; diese habe bereits 1984 und 1988 mit einer Kombination ihres Firmenlogos und bildlichen Motiven wie Kindern und Menschen anderer Hautfarbe
geworben. Andererseits räumen die Beklagten aber selbst ein, daß die Klägerin ihren Angaben nach mit dieser Werbung erhebliche Absatzerfolge erzielt habe.
Angesichts dessen besteht kein Anlaß für die Annahme, daß die Klägerin bei Beginn ihrer Werbekampagne von vornherein mit geschäftlichen Einbußen ihrer
Händler rechnen mußte. Schließlich erschiene es widersinnig anzunehmen, eine kostenspielige Werbung solle nicht Umsatz- oder Gewinnsteigerung dienen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, vor Beginn ihrer 1991 einsetzenden Werbung Akzeptanz und Resonanzanalysen
einzuholen. Die Beklagten hatten keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin die Werbung in einer bestimmten, ihnen sinnvoll erscheinenden Art und Weise
vorbereitete, abgesehen davon, daß die Beklagten auch nicht behaupten, solche Analysen von der Klägerin verlangt zu haben. Vielmehr durfte die Klägerin ohne
Verstoß gegen vertragliche Pflichten zunächst davon ausgehen, daß der von ihr erstrebte Werbeerfolg auch eintreten werde. Das gilt um so mehr, als die Klägerin
sich auf einen Erfolg der Anzeigen beruft und dazu eine Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andersen vom 17.02.1995 vorlegt. Nach dieser
Bestätigung hat sich der Umsatz der Klägerin auf dem deutschen Markt in dem fraglichen Zeitraum von 1990 bis 1994 positiv von 7.422.957, DM auf 8.076.516,
DM entwickelt. Auch weitere von der Klägerin vorgelegte Unterlagen sprechen dafür, daß ihr Warenabsatz durch die Werbung nicht beeinträchtigt war, so die von
ihr vorgelegte Kommunikationsanalyse der Anzeigenabteilung der Zeitschrift Brigitte, die im Mai 1995 durchgeführt worden war und aus der die Klägerin vor allem
im Hinblick auf den dort wiedergegebenen gestiegenen Bekanntheitsgrad einen Erfolg der Werbung ableitet.
Wenn danach aufgrund kaufmännischer Entschließungsfreiheit der Klägerin anfänglich keine Pflichtverletzung gegenüber den Beklagten in ihrer Werbung vorgelegen
hat, konnte es jedoch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Beklagte zu 1) gleichwohl gebieten, diese Form der Werbung zu unterlassen, als infolge zunehmender
Kritik ernsthaft mit Umsatzeinbußen der Händler gerechnet werden mußte. Daß zumindest bei einem Teil der Verbraucher die Werbung der Klägerin auch auf
Ablehnung stieß und dieser Teil als Kunden verloren wurde oder als potentielle Kunden nicht hinzugewonnen werden konnte, kann nicht zweifelhaft sein. Welchen
Einfluß,die Steigerung der Bekanntheit der Klägerin einerseits und die Kritik an ihrem Verhalten andererseits auf den Umsatz der Händler hatte, konnte die Klägerin
nicht sicher beurteilen. Eigene Untersuchungen hierüber hat sie offensichtlich nicht angestellt. Da die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Waren
der Klägerin zugeschnitten hatten und die Werbung auch nicht beeinflussen konnten, bürdete die Klägerin das ernsthaft in Betracht zu ziehende Risiko des
Mißlingens der Werbekampagne ihren Händlern auf. Daher kann eine Schutzpflichtverletzung der Klägerin von dem Zeitpunkt an in Betracht kommen, ab dem eine
mögliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Beklagten zu 1) offenkundig oder der Klägerin durch eine Abmahnung bekannt gegeben war.
Die Beklagten behaupten nicht, die Klägerin abgemahnt zu haben.
Eine Offenkundigkeit der Gefährdung der Interessen der Händler und damit der Beklagten zu 1) ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft. Jedenfalls kann sie nicht
vor März 1994 eingetreten sein. Nach Erscheinen der ersten umstrittenen Werbebilder in den Jahren 1991 und 1992 wurde in der von der Klägerin selbst
herausgegebenen Hauszeitschrift betreffend die Kollektion Frühjahr/Sommer 1993 negative Leserzuschriften abgedruckt. Aus solchen vereinzelten ablehnenden
Reaktionen mußte die Klägerin noch nicht den Schluß ziehen, daß ihre Werbung nachteilig den Umsatz der Händler und hier der Beklagten zu 1) beeinflussen
werde. Soweit die Beklagten behaupten, seit 1992 habe sich "eine größere Anzahl von Händlern" an die jeweils zuständigen Generalagenturen mit der Bitte um
Einstellung dieser Art von Werbung gewendet, ist diese Behauptung zu pauschal, um sie zugrundelegen zu können. Auch aus den in den Jahren 1992 und 1993
ergangenen Gerichtsentscheidungen ergaben sich für die Klägerin keine hinreichend deutlichen Hinweise auf mögliche Umsatzschäden der Händler. Denn diese
Entscheidungen befaßten sich mit der Sittenwidrigkeit der Werbung unter Wettbewerbsgesichtspunkten.
Eine Änderung trat erst im Frühjahr 1994 ein. Am 27.03.1994 wurde eine Interessengemeinschaft von Händlern gegründet, die sich nach dem Vortrag der
Beklagten bei den Generalagenturen darum bemüht haben soll, eine Einstellung der Werbung zu erreichen. Ein solches Ansinnen ergibt sich jedenfalls aus einem
Schreiben eines Kasseler Benetton-Händlers vom 12.03.1994, das an die Klägerin gerichtet ist.
In diesem Schreiben wird einleitend darauf hingewiesen, daß davon ausgegangen werde, daß die Klägerin nur unzureichend über die tatsächliche Lage der
deutschen Benetton Händler informiert sei. Es wurde dann darauf hingewiesen, daß außergewöhnliche Umsatzeinbußen entstanden seien, die auf den Imageverlust
der Marke Benetton zurückzuführen seien. Die breite Ablehnung der Werbekampagne habe diesen Vorgang mitausgelöst und führe in der laufenden Saison zu einer
Eskalation. Für die Folgezeit nach März 1994 haben die Beklagten dann auf eine Vielzahl von Presseberichten und anderweitigen öffentlichen Stellungnahmen
verwiesen, die sich kritisch mit der Werbung der Klägerin befassen.
Hiernach kann frühestens ab Mai 1994 eine Pflichtverletzung seitens der Klägerin dem Grunde nach in Betracht kommen. Denn die Klägerin mußte zunächst
Gelegenheit haben, den ihr gegebenen Hinweisen nachzugehen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu einer etwaigen Umstellung der Werbung zu
treffen. Dafür ist eine gewisse Zeit erforderlich, die nach Auffassung des Senats jedenfalls zwei Monate nicht unterschreiten darf. Für die Zeit nach Mai 1994 sind,
wie mit den Parteien im Senatstermin erörtert worden ist, aber keine Werbeanzeigen der Klägerin mehr erfolgt. Vielmehr hat sie nur noch im Juni 1994 in der
Ausgabe 7 ihrer Hauszeitschrift, die in den Geschäften der Händler ausgelegt war, das Bild (...) sowie einen Artikel abgedruckt, der den früheren Präsidenten der
USA Ronald Regan mit der Krankheit Aids in Zusammenhang brachte. Ferner wurden im September 1994 in der Ausgabe Nr. 8 der Zeitschrift (...) Bilder einer
Nonne und eines Priesters in Unterwäsche wiedergegeben. Insoweit braucht die Klägerin nicht davon auszugehen, daß Veröffentlichungen in ihrer Hauszeitschrift
geeignet waren, die Umsätze der von ihr belieferten Händler nennenswert zu beeinträchtigen, so daß es aus diesem Grund bereits an einer Pflichtverletzung fehlt.
bb)
Im übrigen haben die Beklagten nicht in prüfbarer Weise dargelegt, daß ihnen infolge in der Zeit ab Mai 1994 durchgeführter breit angelegter
gewinnbeeinträchtigender Werbemaßnahmen der Klägerin ein meßbarer Schaden entstanden ist.
Was die Darlegungs- und Beweislast insoweit angeht, müssen die Beklagten sowohl die Verursachung wie das Vorliegen eines Schadens darlegen und im Streitfall
notfalls auch beweisen. Ihrer gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verweisen im wesentlichen auf die Beweislastverteilung bei erfolgsbezogenen
Pflichtverletzungen. Die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze besagen, daß der Schluß von einem bestehenden (d. h. nachgewiesenen) Schaden
auf das Vorliegen eines Pflichtverletzung zulässig ist, wenn der Schuldner aufgrund des Vertrages die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den
eingetretenen zu verhindern. So liegt es hier nicht, weil das Vorliegen eines Schadens der Beklagten zu 1) streitig ist. Die erörterte Schutzpflicht der Klägerin ist
auch nicht in dem vorgenannten Sinn erfolgsbezogen, denn ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg war der Beklagten zu 1) gerade nicht geschuldet. Schließlich kann
auch eine Änderung der Beweislastverteilung nicht im Hinblick auf Gefahr und Verantwortungsbereiche vorgenommen werden. Zwar ist die Werbung allein dem
Pflichtenkreis der Klägerin zuzuordnen. Jedoch kann hieraus der Schluß der auf eine Schädigung der Beklagten zu 1) allenfalls dann gerechtfertigt werden, wenn die
Schadensentstehung ebenfalls zweifelsfrei in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Davon kann hier aber schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil
ein etwaiger Umsatzrückgang der Beklagten zu 1) oder eine nicht eingetretene Umsatzerwartung vielfältige Gründe haben kann, die außerhalb der
Geschäftsbeziehungen der Parteien liegen. Der Umsatz kann von unterschiedlichen allgemeinen und regionalen Marktfaktoren, angefangen von der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage bis hin zu der Entwicklung der hier in Frage stehenden Textilbranche und der regionalen Marktentwicklung unter Beachtung von
Veränderungen in der örtlichen Konkurrenzsituation beeinflußt werden. Deswegen verbietet sich eine von vornherein festgelegt Zuordnung eines möglichen
Schadens zu dem Verantwortungsbereich der Klägerin. Beweiserleichterungen für die Beklagten kommen mithin erst im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität
und der Schadenshöhe in Betracht. Die Beklagten müssen deshalb notfalls den vollen Beweis führen, daß durch eine Pflichtverletzung der Klägerin der Beklagten zu
1.) ein Schaden entstanden sein kann. Danach richtet sich auch ihre Darlegungslast.
Davon ausgehend ist ein Schaden betreffend das Geschäft in K. von vornherein nicht dargelegt, denn die Beklagte zu 1) hat unstreitig das Geschäft im Oktober
1993 veräußert. Eine relevante Pflichtverletzung der Klägerin kommt aber - wie ausgeführt - erst ab Mai 1994 in Betracht. Deswegen bedarf es auch die Frage
keiner Erörterung, welche Bedeutung das äußerst schlechte Betriebsergebnis des Jahres 1991 mit einem negativen betrieblichen Rohertrag von 1.398,61 DM und
Gesamtkosten von 110.448,90 DM, insgesamt also einem Verlust von 111.922,27 DM, für die geschäftliche Entwicklung der Folgejahre hatte, in denen überdies
in 1993 bezogen auf den Zeitraum von Juni bis Oktober erstmals ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet worden war, was eher gegen eine negative
Beeinflussung durch die Werbung der Klägerin sprechen kann.
Hinsichtlich des Geschäftes in E. haben die Beklagten betriebswirtschaftliche Auswertungen zum 31.12.1992 z um 31.12.1993 und zum 31.11.2.1994 vorgelegt.
Danach haben sich die Umsatzerlöse in dem Zeitraum von i991 bis 1994 wie folgt entwickelt:
(...)
Der Wareneinkauf betrug in diesem Zeitraum:
(...)
Daraus errechnet sich ein Rohertrag wie folgt:
(...)
Aus diesen Zahlen läßt sich nichts entnehmen, was für einen auf Werbung der Klägerin beruhenden Umsatzverlust ab Mai 1994 schließen läßt. Zu verzeichnen ist
ein jährlicher Umsatzrückgang, der zwischen 7,38 % und 9,94 % schwankt. Der Rohertrag, der sich in den Jahren 1993 und 1994 leicht verbessert hat, gibt keinen
weiteren Aufschluß, weil hierbei auch die Preisgestaltung maßgeblich gewesen sein kann.
Die Gesamtkosten (mit Ausnahme des Wareneinkaufs) stellen sich für das Geschäft in E. wie folgt dar:
(...)
Das Betriebsergebnis insgesamt unter Berücksichtigung des Zinsaufwandes stellt sich in den betroffenen Jahren wie folgt dar:
(...)
Eine Verschlechterung der betrieblichen Lage im Jahr 1994 im Verhältnis zum Vorjahr läßt sich hiernach nicht erkennen. Im Gegenteil, letztlich hat die Beklagte zu
1) im Jahre 1994 noch eine Steigerung des Betriebsergebnisses erwirtschaftet. Ein schlechteres Ergebnis mag für das Jahr 1992 vorgelegen haben. In diesem Jahr
war aber auch der Kostenaufwand am höchsten, so daß von einem geschäftlichen Einbruch allenfalls von 1991 auf 1992 gesprochen werden kann. Für diese Zeit
scheidet aber eine denkbare Pflichtverletzung der Klägerin wie darlegt aus.
Die Beklagten fassen in ihrer Berufungsbegründung die Betriebsergebnisse der beiden Geschäfte in K. und E. in unzulässiger Weise zusammen. Denn jeder
Geschäftsbetrieb unterliegt in seiner Entwicklung unterschiedlichen Einflüssen, so daß von daher eine Einzelbetrachtung geboten erscheint; Die Beklagten legen nicht
näher dar, wie die geschäftliche Entwicklung verlaufen wäre, wenn die Klägerin ihre beanstandete Werbung etwa ab Mai 1994 eingestellt hätte. Es geht nicht an,
den sich aus Wareneinsatz und Umsatzzahlen ergebenden "Aufschlagsatz", der übrigens hier 1991 77,27 %, 1992 69,13 %, 1993 91,34 % und 1994 110,40 916
betragen hat, einem fiktiven von der Klägerin angeblich kalkulierten Aufschlag von 97,6 gegenüberzustellen und die Differenz als entgangenen Gewinn zu
bezeichnen. Abgesehen davon wären selbst nach den von den Beklagten angenommenen vorkalkulierten Aufschlagssätzen der Klägerin von 97,6 % dieser Ansatz
1994 von den Beklagten in dem Geschäftsbetrieb in E. sogar übertroffen worden.
Da sich ein negativer Einfluß nach Mai 1994 fortgesetzter Werbung der Klägerin auf die Kunden der Beklagten nur in der Weise ausgewirkt haben kann, daß
vorhandene Kunden verloren und mögliche neue Kunden nicht hinzugewonnen wurden, ist die Umsatzentwicklung für die Beurteilung des Schadens maßgeblich.
Hier ist zwar, wie ausgeführt, ein Rückgang zu verzeichnen, der 1994 7,38 % betragen hat. Da andererseits diesem Umsatzrückgang eine Verbesserung des
Betriebsergebnisses um 8,11 % gegenüber dem Vorjahr gegenübersteht, hätten die Beklagten darlegen müssen, daß ohne die Werbung eine weitergehende
Verbesserung hätte erzielt werden können. Dazu ist ihrem Vortrag aber nichts zu entnehmen.
Soweit die Beklagten einen entgangenen Gewinn in Höhe von 417.684, DM für den Fall der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin für die Jahre
1995 bis 1997 geltend machen, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung des Schadens. Die Klägerin legt fiktive Jahresbetriebsgewinn ihrer Berechnung
zugrunde, für die keine hinreichenden tatsächlichen Grundlage bestehen.
cc)
Nicht gefolgt werden kann den Beklagten darin, daß der Schaden als "Analoglizenz" zu errechnen sei. Zwar kann, worauf bereits das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil hingewiesen hat, das an einer Marke begründete Recht Gegenstand von Lizenzen sein (S 30 Abs. 1 MarkenG). Fehlt es an einer vertraglichen
Einräumung einer Lizenz, dann kann der Inhaber der Marke dasjenigie verlangen, was ihm im Regelfall von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.
Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Nach den dargestellten Grundsätzen könnten allenfalls der Klägerin als Inhaberin des Kennzeichens Benetton
Ansprüche zustehen und nicht umgekehrt den Beklagten.
dd)
Fehlt es danach an einem Schaden der Beklagten zu 1), scheiden Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage aus. Auf den Einwand der Klägerin,
derartige Ansprüche seien verwirkt, kommt es mithin nicht mehr an.
c)
Den Beklagten stehen auch keine Gegenansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen zu.
(...)
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