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Der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreisanspruch zu. Dessen Grundlage ist § 433 Abs. 2 BGB, denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend erklärt, es solle deutsches Kaufrecht ausschließlich der Regeln des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 (CISG) angewandt werden.
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