T a t b e s t a n d :
Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Klägerin verlangt von der in Belgien ansässigen Beklagten in Höhe von 20.163,50 DM Bezahlung von Stellmotoren und anderen technischen Geräten, die von der Beklagten bei ihr bestellt und von ihr von Deutschland zur Beklagten nach Belgien geliefert wurden.
Die Beklagte und eine Firma B. GmbH, deren Vertriebsgesellschaft die Klägerin ist, schlossen am 13. März/15. April 1992 den nachstehend wiedergegebenen schriftlichen Vertrag:
[...]
Die am Ende des vorstehenden Formulartextes erwähnten "Allgemeinen Lieferbedingungen" enthalten folgende Klausel:
"Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung auszuführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen."
Im Rahmen dieses Vertrages kam es zu der bereits eingangs erwähnten Belieferung der Beklagten mit Stellmotoren und anderen technischen Geräten durch die Klägerin.
Unter Bezugnahme auf eine Offene-Posten-Liste vom 25. April 1994 beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 20.163,50 DM nebst 9 % Zinsen aus 11.857,65 DM seit dem 01. November 1993 und aus weiteren 8.305,85
DM seit dem 01. März 1994 zu zahlen.
Die Beklagte erhebt vorab die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den wirksamen Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Landgericht Siegen zuständig wäre, sowie die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sie meint, nach internationalem Privatrecht sei belgisches Recht mit der Folge anzuwenden, daß als die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts begründender Erfüllungsort der Sitz der Beklagten anzusehen sei.
In sachlicher Hinsicht rechnet die Beklagte wegen angeblicher Mangelhaftigkeit eines Teils der von der Klägerin gelieferten Waren mit einem Schadensersatzanspruch auf.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseits eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die von der Beklagten erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ist nicht gerechtfertigt.
Es kann für die Frage nach der Zuständigkeit des Landgerichts Siegen dahingestellt bleiben, ob sich diese aus einer Gerichtsstandvereinbarung nach Maßgabe des Artikel 17 des Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ergibt, wogegen seitens der Kammer wegen der Verschiedenheit der vertragschließenden Parteien und der Parteien dieses Rechtsstreits aber auch deshalb Bedenken bestehen, weil der von der Firma B. GmbH und der Beklagten unterzeichnete Vertragstext, zu dem der Aufdruck "Es gelten ausschließlich unsere umseitigen Lieferbedingungen" / "Our enclosed terms and conditions are exclusively applicable" / "Voir nos conditions generales de vente et de livraison feuille ci-jointe" nicht zu zählen ist, keine Gerichtsstandsvereinbarung und auch keinen Hinweis auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB der Firma B. GmbH enthält.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ergibt sich gemäß Artikel 5 Ziff. 1 EuGVP in Verb. m. Artikel 57 Abs. 1 a CISG daraus, daß als Erfüllungsort für die von der Klägerin erhobene Kaufpreisforderung die Niederlassung der Klägerin anzusehen ist.
Weder ist Belgien Vertragsstaat des CISG, noch ist die Bundesrepublik Deutschland - nach ihrem Beitritt zum CISG - noch Vertragsstaat des einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) bzw. des diesem zugrunde liegenden Prager (richtig: Haager) Übereinkommens (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Vorbem. zu Art. 1 bis 6 Rndr. 17; Graf von Westphalen, Handbuch des Kaufrechts in den EG-Staaten, S. 6, 7). Mangels eines für beide Staaten unmittelbar gültigen Abkommens ist für die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Siegen nach Artikel 28 Abs. 2 EGBGB als lex fori anzuwenden. Hiernach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Partei ihren Sitz hat, deren Leistung dem Vertrag das typische Gepräge gibt. Für den vorliegenden Fall ist dieser Staat die Bundesrepublik Deutschland, in der die Klägerin, deren Leistung zur Übereignung bestellter Waren dem Vertrag das typische Gepräge als Kaufvertrag gibt, ihren Sitz hat, und das mithin anzuwendende Recht deutsches Recht.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung darauf, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Vertrag um einen Vertriebsvertrag handele, der sein typisches Gepräge durch die belgische Vertriebshändlerin erhält. Für die hier in Rede stehenden Forderungen der Klägerin ist, abgesehen davon, daß der Vertriebsvertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der Firma B. GmbH geschlossen worden ist, Kaufrecht anzuwenden. Die von der Klägerin erhobene Kaufpreisforderung kann nicht aus dem Vertriebshändlervertrag abgeleitet werden, sondern nur aus einem diesen Rahmenvertrag ausfüllenden Kaufvertrag.
Das hiernach anzuwendende deutsche Recht umfaßt indes nicht nur sozusagen "urdeutsches", unvereinheitlichtes Recht wie beispielsweise das BGB, nach dessen §§ 269, 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Käufers Erfüllungsort wäre, sondern auch das vereinheitlicht für die Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, zu dem das CISG auch dann zählt, wenn es gegenüber einer Partei angewandt werden soll, die in einem Staat ihren Sitz hat, der nicht Vertragsstaat des CISG ist (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 1 Rndr. 35, 36).
Nach alledem ist davon auszugehen, daß Erfüllungsort für die hier in Rede stehenden, die Grundlage der Klage bildenden Forderungen der Sitz der Klägerin und mithin nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ eine Zuständigkeit des Landgerichts Siegen gegeben ist.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.
CISG-online.ch