Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Recht. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen durch übereinstimmende Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten im Termin vom 2.10.1991 vor dem erkennenden Senat deutschem Recht unterstellt haben. Eine solche nachträgliche Rechtswahl ist wirksam, Art. 27 I und Il EGBGB. Es bedarf daher hier keiner weiteren Darlegung, daß und warum im Streitfall auch ohne diese Rechtswahl deutsches materielles Recht anzuwenden gewesen wäre.
Als deutsches Recht ist hier das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 (EKG) ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach Art. 1 I und II EKG setzt die Anwendung dieses Gesetzes nämlich voraus, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben. Das ist hier nicht der Fall. Der Wohnsitz des Bekl. wie der Sitz der Kl. liegen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Darauf, daß Italien seit dem Ablauf des 31.12.1987 nicht mehr Vertragsstaat im Sinne des Art. 1 EKG ist (vgl. MünchKomm-Martiny, 2. Aufl. 1990, Art. 28 EGBGB Anh. I Rz. 5 m.w.N.), kommt es daher hier nicht an.
Das Vertragsgesetz zum Übereinkommen der vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist in Deutschland erst zum 1.1.1991 in Kraft getreten. Zudem setzt auch die CISG nach ihrem Art. 1 I lit. a voraus, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Das ist hier nicht der Fall [...]
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