Die Klägerin stellt Strümpfe her. Die Beklagte handelt mit Textilien und betätigt sich ferner als Vermittlungsagentur im Textilhandel. Die Parteien stehen seit Jahren in
Geschäftsverbindung. Auf eine entsprechende Bestellung der Beklagten lieferte die Klägerin Herrenstrümpfe. Sie berechnete für die Ware gemäß Rechnung Nr.
78/96 vom 6. September 1996 10.653.300,00 Lit., Rechnung Nr. 81/96 vom 10. September 1996 8.951.250,00 Lit. und gemäß Rechnung Nr. 95/96 vom 1.
Oktober 1996 12.675.000,00 Lit. Der Gesamtkaufpreis von 32.279.550,00 Lit. ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt, jedoch die Zahlung der Zinsen mit einem Zinssatz von 11,5 %.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, die Klageforderungen seien durch Aufrechnung mit ihr, der Beklagten, zustehenden Gegenforderungen gemäß ihrer Belastungsanzeige Nr. 96.259
vom 23. Oktober 1996 über 39.546,50 DM erloschen. In dieser Belastungsanzeige hat die Beklagte Schadenersatzansprüche (z.B. für nutzlos aufgewendete
Fracht und Lagerkosten, Aufwendungen für einen Deckungskauf und für eine Schadensersatzzahlung an ihren Abnehmer) aufgelistet. Diese Gegenansprüche leitet
die Beklagte aus anderen, nicht den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Kaufverträgen her, welche die Klägerin nach der Darstellung der Beklagten
mangelhaft erfüllt habe. Unstreitig ist insoweit im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Auf Bestellung der Beklagten vom 28. Februar 1996 lieferte die Klägerin am 10. Mai 1996 28.600 Paar Arbeitssocken. Die über diese Lieferung ausgestellte
Rechnung der Klägerin Nr. 37/96 vom 10. Mai 1996 über 24.524,70 DM wurde von der Beklagten am 12. Juni 1996 beglichen. Die Beklagte lieferte die Ware
an ihren Kunden aus. Mit Faxschreiben vom 23. August 1996 zeigte die Beklagte der Firma F. zwecks Weitergabe an die Klägerin an, daß der Kunde die Ware
wegen gravierender Größenunterschiede zutreffend reklamiere und er Ersatzware benötige. Die Firma F. fungierte als selbständiger Vermittlungsagent, ohne mit den
Parteien durch einen Handelsvertretervertrag verbunden zu sein. Mit Schreiben vom 27. August 19961, das die Firma F. an die Beklagte weiterleitete, wies die
Klägerin die Reklamation der Beklagten als verspätet sowie in der Sache unbegründet zurück und bot weitere Lieferungen an. Am 5. September 1996 fand bei der
Klägerin eine Besprechung zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und dem Mitarbeiter M. der Klägerin statt. Inhalt und Ergebnis dieser Unterredung sind
streitig. Die Firma bestätigte der Klägerin mit Faxschreiben vom 11. September 1996 als vereinbart, daß die Beklagte versuchen werde, die reklamierte Ware zu
verkaufen; wenn ihr das binnen zwei Wochen nicht gelinge, werde die Ware an die Klägerin retourniert und diese mit Kosten belastet. Im September 1996 weiter
angelieferte 10.500 Paar Socken berechnete die Klägerin mit Rechnung Nr. 89/96 vom 20. September 1996 in Höhe von 8.925,00 DM. Diese Rechnung ließ die
Beklagte unbeglichen.
Die Beklagte behauptet, bei der erwähnten Besprechung am 5. September 1996 habe der Mitarbeiter M. der Klägerin die Reklamation aufgrund der ihm
vorgelegten Muster anerkannt und die Lieferung von Ersatzware verbindlich zugesagt (Beweis: Zeugnis). Die mit der Rechnung Nr.89/96 berechnete weitere
Warenlieferung habe ihr Kunde zutreffend wegen der gleichen Mängel, die schon die Erstlieferung ausgewiesen habe (Differenzen in den Schaftlängen), beanstandet
und retourniert. Aus der Mangelhaftigkeit beider Lieferungen ergäben sich, so erläutert die Beklagte näher, die mit der Belastung vom 23. Oktober 1996
abgerechneten Schadenspositionen.
Demgegenüber vertritt die Klägerin den Standpunkt, die Aufrechnung der Beklagten dürfe von dem erkennenden Gericht mangels internationaler Zuständigkeit nicht
berücksichtigt werden. Im übrigen lägen auch die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung nach dem maßgeblichen italienischen Recht
nicht vor. In der Sache selbst beruft sich die Klägerin darauf, daß die Mängelrüge der Beklagten nach Artikel 38, 39 CISG verspätet gewesen sei. Sie bestreitet,
daß ihr Mitarbeiter M. bei der Besprechung am 5. September 1996 die Reklamation der Beklagten anerkannt habe. Es sei damals im Gegenteil vereinbart worden,
daß die längst bezahlte und zu spät gerügte Ware nicht mehr von der Beklagten zurückgegeben werden solle (Beweis: Zeuge M.) Schließlich bestreitet die Klägerin,
daß die von der Beklagten beanstandeten Lieferungen mangelhaft gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist begründet.
Die streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen (Artikel 53 ff. CISG), die die Klägerin mit den Rechnungen Nr. 78/96, 81/96 und 95/96 mit insgesamt
32.279.550,00 Lit. berechnet hat, sind, für sich betrachtet, unstreitig.
Die Aufrechnung der Beklagten kann in diesem Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden. Ihr stehen schon Zuständigkeitsbedenken entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen des Beklagten voraus,
daß das Prozeßgericht auch insoweit international zuständig ist. An der internationalen Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Entscheidung über im Wege der
Prozeßaufrechnung geltend gemachte streitige und inkonnexe Gegenforderungen der beklagten Partei fehlt es, wenn für deren selbständige Geltendmachung die
Gerichte im Heimatstaat der klagenden Partei zuständig wären und diese - wie hier die Klägerin - die internationale Unzuständigkeit des Prozeßgerichts gerügt hat.
Ist das Prozeßgericht mangels internationaler Zuständigkeit nicht zur Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen
befugt, so ist die Aufrechnung der beklagten Partei in diesem Verfahren nicht zu beachten. Es ist vielmehr allein über die Klageforderung zu entscheiden (Leitsätze
des Urteils vom 12. Mai 1993 in IPRax 1994, 115). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt, daß das Brüsseler Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen zwar keine ausdrückliche Regelung der Aufrechnung
enthalte. Die Prozeßabrechnung der beklagten Partei ähnele aber einer Rechtsverteidigung, bei der die Gegenforderungen im Wege der Widerklage in den
anhängigen Prozeß eingeführt würden. Für diesen Fall untersage Artikel 6 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens die Geltendmachung inkonnexer
Gegenforderungen vor dem international dafür unzuständigen Gericht. Wenn aber die Geltendmachung solcher Forderungen nicht einmal im Wege der Widerklage
zulässig sei, so verbiete sich dieses erst recht für die Geltendmachung im Wege der Prozeßaufrechnung. Diese obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht durch das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1995 (NJW 1996, 42) überholt. Der EuGH hat zwar die Reichweite des Artikels 6 Nr. 3 des Brüsseler
Übereinkommens nicht auf Gegenforderungen, die im Prozeß zur Aufrechnung gestellt werden, werden, erstreckt. Jedoch überläßt der EuGH die Voraussetzungen,
unter denen die Prozeßaufrechnung als Verteidigungsmittel geltend gemacht werden kann, dem nationalen Recht (Ziffer 13 der Gründe). Nichts hindert die
nationalen Gerichte, die Zulässigkeit der Prozeßaufrechnung davon abhängig zu machen, daß das Gericht der Hauptsache auch für die klageweise Geltendmachung
der Aufrechnungsforderung international zuständig wäre (Jayme/Kohler IPRax 1995, 343, 349).
Nach den mithin weiterhin anzuwendenden Kriterien des Urteils vom 12. Mai 1993 ist die Aufrechnung der Beklagten unbeachtet zu lassen. Die
Schadensersatzforderungen der Beklagten, für deren selbständige klageweise Geltendmachung die italienischen Gerichte zuständig wären (Artikel 2 Abs. 1 des
Brüsseler Übereinkommens) sind, wie im Tatbestand dargestellt, streitig. Sie sind auch "inkonnex", da sie aus einem anderen Kaufvertrag vom Februar/Mai 1996
herrühren, der nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist. Jener andere Kaufvertrag steht mit den streitgegenständlichen Kaufverträgen von September/Oktober
1996 nicht in einem so engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, daß alle in Rede stehenden Verträge aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung der
Parteien als eine natürliche Einheit betrachtet werden könnten. Es geht im vorliegenden Fall also nicht um "denselben Sachverhalt" im Sinne der zweiten Alternative
des Artikel 6 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens.
Aber auch dann, wenn man das Landgericht Hagen als für die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zuständig ansehen würde und diese Einwendung
materiell rechtlich zu prüfen wäre, müßten die Gegenforderungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt bleiben:
Das Rechtsinstitut der Aufrechnung ist im Einheitskaufrecht nicht geregelt. Das für die Beurteilung der Aufrechnung maßgebliche Recht ist daher anhand der
Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts zu bestimmen. Nach Artikel 32 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB entscheidet das
italienische Recht als Sitzrecht des Verkäufers über Zulässigkeit und Wirkung der Aufrechnung. Das italienische Recht unterscheidet drei Formen der Aufrechnung.
Die einvernehmliche Aufrechnung (Artikel 1252 C.C. steht hier nicht in Rede. Die von der Beklagten angeführte Besprechung vom 5. September 1996 hatte die
gerügten Warenmängel, jedoch nicht die Verrechnung gegenseitiger Geldforderungen zum Gegenstand, insbesondere nicht die Verrechnung der Klageforderungen,
zumal die zugrundeliegenden Rechnungen am 5. September 1996 noch nicht erteilt waren. Es bleiben die gesetzliche Aufrechnung (Artikel 1243 Abs. 1 C.C.) und
die gerichtliche Aufrechnung (Artikel 1243 Abs. 2 C.C.). Nach Artikel 1243 Abs. 1 C.C. findet die gesetzliche Aufrechnung ipso iure nur statt zwischen
Forderungen, die gleicherweise entscheidungsreif ("liquidi") sind, also unstreitig sind oder nur in einer offensichtlich unbegründeten Weise von der Gegenpartei
bestritten werden. Die gerichtliche Aufrechnung setzt voraus, daß die Gegenforderung "leicht und schnell feststellbar" ist (vgl. näher Kindler IPRax 1996, 16, 20 ff.).
Indessen sind die hier aufgerechneten Gegenforderungen der Beklagten weder liquide noch ohne weiteren Prozeßaufwand zugunsten der Beklagten feststellbar.
Hinsichtlich der erstmals unter dem 23. August 1996 erhobenen Mängelrüge wegen der Warenlieferung vom 10. Mai 1996 sieht sich die Beklagte dem nach dem
bisherigen Streitstand berechtigten Verspätungseinwand der Klägerin gegenüber (Artikel 39 Abs. 1 CISG), so daß allenfalls eine weitere Sachaufklärung eine für
die Beklagte günstigere Beurteilung ermöglichen könnte, beispielsweise im Sinne einer hinreichenden Entschuldigung für die Verspätung (Artikel 44 CISG).
Schließlich müßte Beweis über die von der Klägerin bestrittene Vertragswidrigkeit der Warenlieferung und/oder über das von der Beklagten behauptete mündliche
Anerkenntnis ihrer Ansprüche durch den Mitarbeiter M. der Klägerin erhoben werden. Die von der Beklagten zuletzt noch vorgelegte Kopie einer schriftlichen
"Erklärung" der als Zeugin benannten Z. ist Parteivortrag, aber kein zulässiges Beweismittel. Nach allem läßt der Streitstand weder eine sofortige noch eine schnelle
Entscheidung über die Aufrechnungsforderung zu, so daß die Aufrechnung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auch aus materiell rechtlichen Gründen
unberücksichtigt bleiben muß.
Die Zinsansprüche der Klage sind gemäß Artikel 78 CISG ab Fälligkeit in der sich nach dem maßgeblichen italienischen Recht ergebenden Höhe von 10 %
begründet (Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB, Artikel 1284 Abs. 1 C.C.). Einen höheren Zinsschaden (Artikel 74 CISG) hat die Klägerin nicht belegt.
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