1.
Am 11. November 1994 unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag. Der Kläger kaufte von den Beklagten
italienisches Sonnenblumenöl. Dieses sollte direkt nach Rumänien an einen Klienten des Klägers geliefert werden. Der
Vertrag sah vor, dass pro Monat mindestens 2 Mio. und höchstens 5 Mio. Liter Sonnenblumenöl zu einem Preis von
USD 0.94 pro Liter über einen Zeitraum von 12 Monaten geliefert werden sollten. Die Parteien legten für die ersten
vier Wochen den maximalen Wert der wöchentlichen Lieferung im Sinne einer reduzierten Anfangslieferung und zur
Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten auf USD 300'800.-- fest. Dies entsprach aufgrund des Kaufpreises von
USD 0.94 pro Liter einem wöchentlichen Lieferungsumfang von 320'000 Liter Sonnenblumenöl (act. 1 S. 5). Nach der
Überweisung von 75% des Kaufpreises im Betrage von USD 225'600.-- (act. 1 S. 6 Rz. 13; act. 4/7: Valuta vom
21.11.1994) durch den Kläger waren die Beklagten verpflichtet, die Lieferung innert 8 Arbeitstagen seit der
Geldüberweisung zu verladen und die Lastwagen auf den Transitweg zum Lieferungsort in Rumänien zu entsenden (act.
1 S. 5 f. Rz. 10; act. 1 S. 11 Rz. 28 oben; act. 4/4 S. 3 Rz. 8.1). Die Beklagten sandten jedoch nicht innert Frist die
gesamte Liefermenge von 320'000 Liter Liefermenge ab. Sie übersandten lediglich Frachtdokumente, aus denen
hervorging, dass 3 Lastwagen mit je einer Fracht von 19'000 kg beladen worden waren (act. 1 S. 7). Die Lastwagen,
die nach den CMR-Dokumenten Italien am 1. Dezember 1994 hätten verlassen sollen, trafen indes in Rumänien nie ein
(act. 1 S. 8 oben).
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 die Beklagten auf, innert drei Arbeitstagen bis Mittwoch,
den 14. Dezember 1994, zu erfüllen. Der Kläger drohte mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 an, vom Vertrag
zurückzutreten, falls sie bis 15. Dezember 1994 die Anzahlung und 10% Unkosten nicht zurückzahlen würden (act. 1 S.
8). Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 trat der Kläger vom Vertrag zurück (act. 1 S. 8 Rz. 21). Nachdem die
Beklagten nicht einmal in der Lage waren, die reduzierte Liefermenge der ersten vier Wochen des Vertragsverhältnisses
zu erfüllen, war für den Kläger offensichtlich, dass auch weitere Lieferungen nicht zu erwarten waren (act. 1 S. 9).
2.
Am 17. August 1995 gingen Klageschrift und Weisung ein (act. 1 u. 3). Der Kläger leistete eine Prozesskaution von Fr.
35'000.-- (Prot. S. 2 f.; act. 6).
3.
Die Klageschrift wurde dem Liquidator der Beklagten 1 am 6. Juni 1996 auf dem Rechtshilfeweg formlos und in der
erforderlichen Übersetzung ausgehändigt (act. 18/1 c).
4.
Das Handelsgericht in Lyon hat am 31. Januar 1996 über die Beklagte 1 mit Sitz in Lyon das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen wurde auf 12 Monate seit 31. Januar 1996 festgesetzt. Der
Liquidator wurde gebeten innert 18 Monaten seit der Publikation des Entscheides eine Liste der angemeldeten
Forderungen mit seinen Vorschlägen über die Zulassung, Abweisung oder Rückweisung der angemeldeten
Forderungen für das zuständige Gericht aufzustellen (act. 20; art. 100 de la loi relative au redressement et à la
liquidation judiciaire des entreprises, JCP 1985 III 56711; Dalloz, c.com., Paris 1995-1996, S. 1001 ff.). Wird die
Liquidation angeordnet, verliert der Schuldner seine Verfügungsbefugnis an den vom Gericht bestellten Liquidator.
Sämtliche Forderungen werden fällig. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Forderungen so weit wie möglich zu
befriedigen. Der Kläger hat seine Forderung in diesem Insolvenzverfahren bereits eingegeben (act. 20). Das Verfahren
gegen die Beklagte 1 kann demnach zurzeit nicht fortgesetzt werden und ist abzutrennen und unter der Proz. Nr.
HG970059 selbständig weiterzuführen.
5.
Klageschrift und Verfügung des Gerichts vom 18. September 1995 wurden drei Mal auf dem Rechtshilfeweg zur
Zustellung an P.C. (Beklagter 2) nach Frankreich übermittelt. Die ersuchte Behörde führte in ihrem Schreiben vom 7.
November 1995 aus (act. 7/2 c), dass P. C., der Geschäftsführer der Gesellschaft E., zweimal auf das Amt vorgeladen
worden sei. Die Vorladungen seien am 18. Oktober 1995 und am 24. Oktober 1995 erfolgt. Eine Vorladung sei an
seinen Wohnsitz geschickt worden. Er sei aber weder der Vorladung nachgekommen, noch habe er zur Dienststelle
Verbindung aufgenommen. Dennoch hätten sie durch einen Angestellten der Gesellschaft die Bestätigung, dass er sehr
wohl über den Beweggrund der Vorladung informiert gewesen sei. Fraglich könnte sein, ob dieses Schreiben als
Zustellungsnachweis genügt. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, da die inländische öffentliche
Zustellung die persönliche in jedem Fall ersetzt, falls der Nachweis einer Zustellung nicht erbracht werden kann (§ 183
Abs. 2 GVG). Die Frist zur Klageantwort wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich am 24. November 1995 publiziert
(act. 11).
Der Beklagte 2 hat sowohl in bezug auf die rechtshilfeweise Zustellung als auch in bezug auf die öffentliche Zustellung
innert der ihm angesetzten Frist die Klage nicht beantwortet. Deshalb ist aufgrund der Androhung Anerkennung der
tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen (§ 130 ZPO). Die tatsächlichen Behauptungen des
Klägers gelten als zugestanden.
Am 6. Januar 1997 erklärte der Kläger, er verzichte auf eine Replik (Prot. S. 10). Demnach ist die Klage ohne
Weiterungen in jenen Punkten abzuweisen, wo die Behauptungen des Klägers seinen Anspruch aus rechtlichen
Erwägungen nicht rechtfertigen (Sträuli/Messmer, N 2 zu § 131 ZPO).
1.
Der Kläger hat Wohnsitz in Deutschland. Der Beklagte 2 hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Der Kläger beruft sich für
die örtliche Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Art. 12 des Vertrages lautet (act. 4/4 S. 4):
"The parties to this Contract agree that all disputes arising in connection with this Contract shall be settled amicably by
negotiation and that, should no amicable settlement be reached, either party may resort to litigation in a Swiss court of
Law, under Swiss jurisdiction."
Der Kläger klagt in Zürich. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit führt er aus, er habe seine Bank in Zürich
avisiert, die Vorauszahlung an die Beklagten zu leisten. Dies begründe einen genügenden Zusammenhang, um an die
Gerichte von Zürich zu gelangen (act. 1 S. 3).
Art. 17 LugÜ lässt die Prorogation - im Gegensatz zur Regelung des IPRG - nicht nur an ein Gericht, sondern auch an
die Gerichte eines Vertragsstaates zu. Wenn das LugÜ die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit genügen
lässt, dann ist es Sache der Vertragsstaaten, und damit auch der Schweiz, die innerstaatliche Zuständigkeit in solchen
Fällen zu regeln ( Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen vom 21. Februar 1990, Sonderdruck, S. 46, Ziff.
4; vgl. ferner: Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, Zürich 1993, S. 112;
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Heidelberg 1993, S. 211 f.). Nach Art. 3 IPRG sind die schweizerischen
Gerichte am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist, wenn dieses Gesetz
keine Zuständigkeit in der Schweiz vorsieht und ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist. Eine
Bankverbindung mit Zürich vermag für sich allein wohl keinen genügenden Zusammenhang zu begründen. In diesem Fall
liegt eine Lücke vor, die nach Art. 1 ZGB zu füllen ist. Kilias (loc. cit., S. 112 ff.) schlägt vor, dass dem Kläger die
Wahl des örtlich zuständigen Gerichts zu überlassen ist. Im vorliegenden Verfahren steht dem kein ersichtliches
Hindernis entgegen. Mit Erhebung der Klage hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt. Damit ist das Handelsgericht in
Zürich örtlich zuständig.
2.
Die Parteien hatten sich auf die Anwendung schweizerischen Rechts geeinigt (act. 1 S. 10) . Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b
CISG ist das Wiener Kaufrecht anwendbar, wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und
die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Zu diesen Regeln
gehört auch der kollisionsrechtliche Grundsatz der Rechtswahl (Art. 118 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen
anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955). Deshalb ist die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die
Kaufvertragsparteien die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vereinbart haben (v. Caemmerer/Schlechtriem,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., München 1995, N 38 zu Art. 1 CISG mit weiteren Hinweisen)
. Auf den Kaufvertrag kommt demnach Wiener Kaufrecht zur Anwendung. Soweit dieses Recht keine Regelung
enthält, ist schweizerisches Recht anwendbar.
3.
Die Beklagten sind als Verkäufer Solidarschuldner (Behauptung im Rechtsbegehren: act. 1 S. 2). Der Beklagte 2 haftet
demnach für das Ganze allein (Art. 144 Abs. 1 OR) .
4.
Der Kläger macht Ansprüche nach Rücktritt des Vertrages geltend. Der Kläger durfte nach Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2
CISG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäufer haben nicht innert der
vom Kläger angesetzten Frist, die Ware geliefert. Die Nichterfüllung der Teillieferung gab dem Kläger zudem auch
einen triftigen Grund zu der Annahme, dass eine wesentliche Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu
erwarten war.
Der Beklagte 2 hat den vor Lieferung der Ware bezahlten Kaufpreis von USD 225'600.-- zurückzuzahlen (Art. 81
Abs. 2 CISG; act. 1 S. 6 unten). Zudem schuldet der Beklagte auch die bei der Überweisung entstandene
Bearbeitungsgebühr von USD 24.05 als Schadenersatz (act. 4/7; Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG in Verbindung mit Art. 74
CISG; act. 1 S. 6 unten; ungenau die Ausführungen des Klägers in act. 1 S. 9 Rz. 23, da dieser dort die
Bearbeitungsgebühr in den Kaufpreis einrechnet).
Der Kläger verlangt zudem USD 28'800.--Schadenersatz. Er bringt vor, er hätte 320'000.-- Liter Sonnenblumenöl
weiterverkaufen können und pro Liter einen Gewinn von USD 0.09 erzielt, wenn der Beklagte 2 rechtzeitig geliefert
hätte. Am 11. November 1994 schloss der Kläger mit der S.C. xxx Srl. mit Sitz in Arat in Rumänien einen Vertrag
über den Weiterverkauf des Sonnenblumenöls an diese Gesellschaft. Die Gesellschaft in Rumänien verpflichtete sich,
das Sonnenblumenöl für einen Preis von USD 1.03 pro Liter zu kaufen. Einkaufspreis war USD 0.94 (act. 1 S. 6 und
S. 9). Wird vom Verkaufspreis USD 1.03 der Einkaufspreis von USD 0.94 abgezogen, resultiert ein Gewinn pro Liter
von USD 0.09. 320'000 Liter multipliziert mit USD 0.09 pro Liter ergeben einen entgangenen Gewinn von USD
28'800.--. Der Beklagte 2 schuldet demnach diesen entgangenen Gewinn (Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG in Verbindung
mit Art. 74 CISG).
Des weitern verlangt der Kläger DM 39'130.42 als Kursverlust. Er macht geltend, er hätte den zurückzubezahlenden
Betrag in seine Heimatwährung gewechselt. Da der Beklagte 2 die Anzahlung nicht zurückgezahlt habe, sei ihm ein
Währungsverlust entstanden. Am 1. Dezember 1994 sei 1 Dollar gegen DM 1.5623 gewechselt worden. Am 24. März
1995 habe der Kurs lediglich DM 1.4085 betragen. Am 1. Dezember 1994 hätte der Kläger DM 397'486.69 und am
24. März 1995 nur noch DM 358'356.27 erhalten. Es sei ihm daher ein Verlust von DM 39'130.42 entstanden (act. 1
S. 11).
Der Beklagte 2 hat grundsätzlich für einen etwaigen Kursverlust aufzukommen. Der Währungsverlust ist als
Folgeschaden zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG in Verbindung mit Art. 74 CISG; v. Caemmerer/Schlechtriem,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., München 1995, N 22 zu Art. 74 CISG; BGE 109 II 436 = Pra
73 1984 Nr. 58). Zu zahlen ist jedoch der Kursverlust zwischen Fälligkeit und Zahlung (Pra 73 1984 Nr. 58 S. 142;
Becker, Berner Kommentar, N 17 zu Art. 103 OR) . Bis es zur Zahlung bzw. Vollstreckung kommt, ist nicht bekannt,
welchen Schaden der Kläger erleiden wird. Der Kurs der Zahlung ist eine künftige Tatsache, die eine konkrete
Berechnung des Schadens zur Zeit nicht erlaubt. Eine Abschätzung des Schadens ist zur Zeit auch nicht möglich (Art.
106 Abs. 2 OR analog). Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Richter künftigen Schaden nur dann berücksichtigen,
wenn der Verlauf der nachteiligen Ereignisse als ein abgeschlossener vorausgesehen werden kann und der Schaden
deshalb als ein sicherer in Aussicht steht. Nur jener Schaden ist zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
liquid ist (Becker, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 106 OR; Schnyder, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 42 OR;
Oftinger/Stark, Bd. I, S. 249). In den Entscheiden BGE 109 II 436 = Pra 73 1984 Nr. 58, BGE 76 11 375 sowie
BGE 47 II 439 hat der Schuldner seine Fremdwährung bereits bezahlt, so dass sich der Kursverlust jeweils berechnen
liess. Daher ist dieser Anspruch abzuweisen.
Bei Aufhebung des Vertrages und der daraus folgenden Pflicht des Verkäufers zur Rückzahlung eines bereits
empfangenen Kaufpreises bzw. eines Teiles davon, hat der Verkäufer diesen vom Tag der Zahlung an auch zu
verzinsen (Art. 84 Abs. 1 CISG) . Die Gelder wurden am 21. November 1994 überwiesen (act. 1 S. 11 oben) . Dem
Kläger ist es jedoch unbenommen, die Verzinsung erst ab 1. Dezember 1994 zu verlangen. Er stellt hier in
unzutreffender Weise auf den Verzug der Waren ab (act. 1 S. 11). Der Zinssatz richtet sich nach dem Zinssatz am Ort
des Verkäufers, da dieser dort das Geld zinstragend anlegt (gesonderte Anknüpfung; v. Caemmerer/ Schlechtriem, N
13 zu Art. 84 CISG). In Frankreich werden ca. 10% Zinsen bezahlt (v. Caemmerer/Schlechtriem, N 33 zu Art. 78
CISG). Der Kläger verlangt lediglich einen Zins von 6%. Mangels Klageantwort ist die Höhe des Zinsfusses als richtig
hinzunehmen.
Eine Schadenersatzforderung ist ebenfalls zu verzinsen. Sie gehört zu einem "anderen fälligen Betrag", welcher eine
Partei zu zahlen versäumt (Art. 78 CISG; Herber/Czerwenka, N 2 zu Art. 78 CISG). Der Schadenersatzanspruch ist
seit Fälligkeit zu verzinsen. Fällig wird er mit seiner Entstehung (Herber/Czerwenka, N 3 zu Art. 78 CISG).
Massgebend ist, wann der Kläger den entgangenen Gewinn hätte erzielen können. Da der Kläger nicht substantiiert,
wann der Gewinn hätte eingenommen werden können, ist der Zinsanspruch abzuweisen. Der Kläger geht zu Unrecht
vom Verzug der Waren aus (act. 1 S. 11).
Die Bearbeitungsgebühr von USD 24.05 ist ebenfalls seit Fälligkeit (21. November 1994) zu verzinsen (Art. 78 CISG;
act. 4/7). Der Kläger verlangt hier jedoch einen Zins erst ab 1. Dezember 1994 (act. 1 S. 11). Mangels Klageantwort
gilt die Zinshöhe als zugestanden.
Demnach ist der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger USD 254'424.05 nebst 6% Zins auf USD 2251624.05 seit
1.12.1994 zu bezahlen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte 2 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten zu tragen (§§ 64 Abs. 2
und 68 Abs. 1 ZPO) . Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren. Zur Deckung der gesamten Kosten ist die Prozesskaution heranzuziehen. Für den auf den
Beklagten 2 entfallenden Kostenanteil ist dem Kläger gestützt auf § 67 Abs. 3 ZPO der Rückgriff auf den Gegner
einzuräumen. Dem Kläger ist ferner 90% der üblichen Prozessentschädigung zuzusprechen. Da der Kläger Wohnsitz in
Deutschland hat, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
Demgemäss beschliesst das Gericht:
1. Das Verfahren gegen die Beklagte 1 wird abgetrennt und unter der Proz. Nr. HG970059 selbständig weitergeführt.
2. Die durch die Klage gegen die Beklagte 1 verursachten Kosten von Fr. 1'099.30 werden dem abgetrennten
Verfahren belastet.
und erkennt sodann:
1. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger USD 254'424.05 nebst 6% Zins auf USD 225'624.05 seit 1.
Dezember 1994 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 2 abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 26'400.--; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 507.50 Schreibgebühren
Fr. 209.-- Zustellungen und Porti
Fr. 73.50 Publikationskosten
Fr. 2'487.50 Uebersetzungskosten.
3. a) Die Kosten werden zu 9/10 dem Beklagten 2 und zu 1/10 dem Kläger auferlegt und aus der vom Kläger
geleisteten Kaution gedeckt.
b) Für den dem Beklagten 2 auferlegten Anteil der Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf den Beklagten 2
eingeräumt.
4. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 15'600.-- (9/10 der
Weisungskosten eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein, an den Beklagten 2 in Übersetzung auf dem
Rechtshilfeweg, an die Beklagte 1 durch Hinterlage bei den Akten, sowie an die Kasse des Obergerichts.
6. Gegen diesen Entscheid kann
a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch
eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
im Sinne des § 281 ZPO geführt werden;
b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, wegen
Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben
werden.
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