Amtsgericht Frankfurt am Main,
31.01.1991, 32 C 1074/90-41


(...)

Aus den Gründen:

(...)

Dabei kann es dahinstehen, ob nach Absendung der Ware überhaupt tatsächlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beklagten. (...) offenbar geworden sind, die u. U. zu einer Ausübung eines Anhalterechts hätten führen können, jedoch ist dieses Anhalterecht geknüpft an eine Informationspflicht nach Art. 71 Abs. 3 VNKÜ. Damit war die Klägerseite verpflichtet, über etwaige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit die Beklagtenseite zu benachrichtigen, wenn sie von ihrem Anhalterecht Gebrauch machen wollte. Entsprechende Mitteilungen sind von der Klägerseite nicht vorgetragen worden. Dies aber wäre Voraussetzung der berechtigten Ausübung eines Anhalterechts.

Damit steht der Beklagtenseite ein Schadensersatzanspruch bezüglich des entgangenen Gewinns zu. [...].


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