Der Beklagte kaufte von der in Italien ansässigen Klägerin Blumen zum Preis von 20.197,20 DM, die er durch einen eigenen Fahrer am Betrieb der Klägerin abholen ließ. Der Beklagte verweigert unter Berufung auf Mängel der Lieferung Zahlung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Beklagte ist gemäß Art. 53 CISG zur Kaufpreiszahlung von 20.197,20 DM verpflichtet.
Er hat wegen einer Verletzung der Rügepflicht (Art. 39 CISG) das Recht verloren, die Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen.
1.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden,
das in Italien am 1. Januar 1988 und in Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 38 CISG hat der Käufer eine den Umständen angepaßte,
kurze Frist zür Verfügung, um die Ware zu untersuchen. Festgestellte Mängel muß er dem Verkäufer dann nach Art. 39 Abs. 1 CISG in angemessener Frist
anzeigen (Staudinger/Magnus, CISG, 13. Bearb., Art. 38, Rn. 1). Will der Käufer aus der Vertragswidrigkeit der Ware Rechte herleiten, so muß er sie dem
Verkäufer ordnungsgemäß, nämlich frist- und formgerecht anzeigen (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 1). Der Käufer muß die Vertragswidrigkeit genau
bezeichnen; pauschale Angaben genügen nicht (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 21). Bei verderblicher Ware ist eine umgehende Anzeige geboten
(Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 40). Im internationalen Blumenhandel ist dem Käufer ein sofortiges Handeln am Tag der Empfangnahme zuzumuten (OLG
Hamburg, RIW 1982, 435).
2.
Der Beklagte ist seiner Rügeobliegenheit zur genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit nicht gerecht geworden. Soweit der Fahrer des Beklagten bei
Übernahme die Qualität der Ware bemängelt hat, fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung. Auch die Wiederholung der Mängelrüge nach Erhalt der Ware
durch die Mitteilung ihrer "Miserabilität" läßt die gebotene genaue Bezeichnung vermissen. Die allein per Fax bemängelte uneinheitliche Sortierung von
Chrysanthemen-Büschen bleibt, weil diese Waren nur 10 % der Gesamtlieferung betrafen und die Beklagte keine bestimmte Abrede über die Art der Stückelung
vorgetragen hat, als geringfügiger Mangel außer Betracht (Staudinger/Magnus a.a,O., Art, 35, Rn, 11). Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten unbehelflich,
nach Ankunft der Ware sei der schlechte Wuchs der Chrysanthemen und Hortensien beanstandet worden. Einmal ist dieses Vorbringen mit den von dem Beklagten
zuvor lediglich behaupteten allgemeinen Qualitätsrügen nicht zu vereinbaren. Ferner ist der Hinweis auf einen schlechten Wuchs, der sich auf die Größe oder das
Aussehen der Pflanzen beziehen kann, nicht geeignet, einen Mangel entsprechend Art. 39 CISG genau zu bezeichnen, Schließlich ist auch nicht dargetan, daß diese
Rüge innerhalb der insoweit anzusetzenden knappen Frist von einem Tag (OLG Hamburg, RIW 1982, 435) erhoben wurde. Der Beklagte hat weder den genauen
Zeitpunkt der Ankunft der Ware noch der Mängelrüge mitgeteilt.
3.
Wegen der Versäumung der Rügeobliegenheit ist der Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet (Art. 53 CISG) und gehindert, die Vertragswidrigkeit der Ware
geltend zu machen. Folgerichtig kann der Beklagte auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der schlechten Verkäuflichkeit der Ware aufrechnen.
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