Bei der Klägerin handelt es sich um ein argentinisches Gefrierfleischunternehmen mit Sitz in Buenos Aires, während die Beklagte eine Fleischhandelsgesellschaft mit
Sitz in Groß Gerau betreibt. Die Klägerin hat in den Jahren 1991 und 1992 mit der Beklagten insgesamt zwei Kaufverträge über größere Mengen argentinischen
Rindfleischs geschlossen.
Die Klägerin verlangt die Zahlung des Kaufpreises aufgrund des zuletzt abgeschlossenen Kaufvertrages vom Januar 1992 über eine Fleischlieferung zum Preis von
US $ 105.890 die die Klägerin im März 1992 ausführte. Über den Kaufpreis eröffnete die Beklagte bei der Hessischen Landesban (HeLaba) am 18.2.1992 einen
befristeten Dokumentenakkreditiv. Jedoch zahlte die HeLaba den Anspruch der Klägerin nicht aus, da die Beklagte nicht innerhalb der Befristung des Akkreditivs
die akkreditivkonformen Dokumente vorgelegt hatte. Die Beklagte hat auf den Kaufpreis am 24.8.1992 noch DM 3.097,51 gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten
dann nicht mehr. Statt dessen rechnet die Beklagte ihrerseits mit Gegenforderungen auf, die sie aus dem im Dezember 1991 mit der Klägerin abgeschlossenen
Kaufvertrag herleitet. Auch hier wurde mit Datum vom 16.1.1992 ein Dokumentenakkreditiv in Höhe von US $ 100.000 von der Klägerin bei der HeLaba
eingerichtet. Diesen Dokumentenakkreditiv nutzte die Klägerin in Höhe von US $ 99.733,49 einschließlich Gebühren und Auslagen aus. Die Lieferung von ca. 10
Tonnen Fleisch erfolgte am 18.2.1992. Bei der Einfuhrkontrolle stellte das Staatliche Medizinal , Lebensmittel und Veterinär Untersuchungsamt Hessen in Frankfurt
am Main in dem untersuchten Fleisch Hemmstoffrückstände fest und untersagte mit Datum vom 21.2.1992 die Einfuhr nach Deutschland.
Die Klägerin behauptet, zwischen dem von ihr gelieferten Fleisch und dem von den deutschen Behörden untersuchten Fleisch bestehe keine Identität. Die Lieferung
habe gemäß dem Prüfbericht der argentinischen Gesundheitsbehörde im Zeitpunkt des Gefahrüberganges den einschlägigen EG Normen entsprochen. Die Beklagte
habe die Lieferung weder ordnungsgemäß untersucht noch die angeblichen Mängel in der erforderlichen Weise gerügt. Von der Klägerin wird hilfsweise die Einrede
der Verjährung gegen die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung der Beklagten erhoben. Sie beruft sich auch darauf, daß die zur Aufrechnung gestellten
Forderungen teilweise in DM berechnet und insgesamt nach Grund und Höhe nicht hinreichend bestimmt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie US $ 103.690 nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit 1.4.1992 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie den Erlaß eines Teilvorbehaltsurteils.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie US $ 103.770,48 nebst 12,5 % Zinsen seit dem 9.4.1992 zu zahlen.
Hilfsweise, die Aufrechnung der streitgegenständlichen Forderungen durch Beschluß des Gerichts zu vollziehen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Hemmstoffbelastung gegenüber der Klägerin in der erforderlichen Weise gerügt. Sie ist der Ansicht, sie habe mit Schreiben
vom 15.4.1992 gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit eigenen Gegenforderungen aus Rückgewährsschuldverhältnis und einer damit verbundenen
Schadensersatzforderung aufgerechnet. Unbeschadet der Wirksamkeit dieser Aufrechnung sei nochmals mit Anwaltsschreiben vom 15.7.1992 gegenüber den
zuerst bevollmächtigten Anwälten der Klägerin aufgerechnet worden. Für den Fall, daß eine Aufrechnung mit ihren Forderungen nicht zulässig ist, hat die Beklagte
hilfsweise wegen dieser Ansprüche Widerklage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Sie rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichtes für die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte. Gemäß Beweisbeschluß vom 14.9.1993 ist
eine Rechtsauskunft des Max Planck Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die
Rechtsauskunft vom 15.6.1994 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von US $ 103.690, (Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UNK) (Bundestags Drucksache 11/3076)) nebst Zinsen in Höhe von 10 (Art. 78 UNK, § 622 des argentinischen Codigo Civil) zu.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 UNK. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 1 Abs. 1 a UNK ein Kaufvertrag geschlossen
worden, da sowohl Kläger als auch Beklagte ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des UNK haben. Argentinien ist seit dem 1.1.1988, die Bundesrepublik seit
dem 1.1.1992 Vertragsstaat des Abkommens (Bekanntmachung vom 23.10.1990 BGBl. II 1477). Die Klägerin war zur Lieferung und Eigentumsverschaffung
i.S.d. Art. 30, 53 UNK von ca. 10 Tonnen argentinischen Rindfleisches aufgrund eines Kaufvertrages im Januar 1992 verpflichtet. Dafür sollte die Beklagte einen
Kaufpreis in Höhe von US $ 105.890, zahlen. Dieser Anspruch ist seit spätestens 1.4.1992 fällig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 10 % Zinsen auf die Kaufpreisforderung seit dem 1.4.1992. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus Art. 78
UNK und § 622 des argentinischen Codigo Civil. Von der Beklagten wurde der geschuldete Kaufpreis i.S.d.Art. 78 UNK nicht rechtzeitig erbracht. Eine
Mahnung durch die Klägerin war nicht erforderlich (Piltz, Internationales Kaufrecht (1993), § 5 Rdnr. 410). Die Zinshöhe bestimmt sich nach argentinischem Recht.
Da die Zinshöhe nicht im UNK geregelt ist, ergibt sich das zugrundezulegende Recht aus der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB, nach der das
Recht des Hauptniederlassungsortes derjenigen Partei angewandt wird, welche die charakteristische vertragliche Leistung zu erbringen hat. Diese charakteristische
Leistung ist beim Warenkauf in der Lieferung der Sache zu sehen (Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch (1993), 51. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rz. 3). Da die
Klägerin ihren Sitz in Buenos Aires hat, muß auf den Kaufvertrag argentinisches Recht angewandt werden. In Argentinien werden nach § 622 Codigo Civil von der
Rechtsprechung Zinsen in Anlehnung an die jeweiligen Wechseldiskontsätze zugesprochen (Piltz, § 5 Rdn. 415). Dieser beträgt derzeit 10 %.
Die Beklagte konnte gegen diesen Kaufpreisanspruch des Klägers nicht mit eigenen Rückzahlungs oder Schadensersatzforderungen aus dem Fleischverkauf im
Dezember 1991 aufrechnen. Die Geltendmachung der Aufrechnung ist prozessual unzulässig, da das Gericht zur Entscheidung über die Frage, ob die
Gegenforderung besteht, international nicht zuständig ist.
Ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes für die Gegenforderung einer Aufrechnung entgegensteht, ist mangels einer Regelung in der
ZPO in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, daß eine Aufrechnung grundsätzlich unabhängig von der internationalen Zuständigkeit für die
Gegenforderung zulässig ist (Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts 1. (1981), (Internationale Zuständigkeito Rdn. 439;
Stein/Jonas/Leipold ZPO (1984), 20. Aufl., S 145 Rdn. 39), während andere Literaturstimmen (Schröder, Internationale Zuständigkeit (1971), S. 595 ff.;
Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und Internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage (1985), S. 175; Zöller/Stephan, ZPO (1987, 15. Aufl., S
14,5 Rdn. 19) für die Entscheidung über die Aufrechnung grundsätzlich die internationale Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen.
Für die letztgenannte Ansicht spricht, daß gem. § 322 Abs. 2 ZPO, obwohl die Aufrechnungsforderung nicht rechtshängig wird (vgl. BGH NJW 1977, 1687), die
Entscheidung über die Gegenforderung im Umfange der Aufrechnung in Rechtskraft erwächst. Deshalb kann das Gericht über die Gegenforderung grundsätzlich
nicht selbst entscheiden, da das Gericht damit seine internationale Zuständigkeit überschreiten würde. Für die zur Aufrechnung gestellten Gegenfordeurngen ist hier
kein internationaler Gerichtsstand ersichtlich.
Eine Entscheidung über die Aufrechnung ist zudem nicht möglich, da zwischen der klägerischen Forderung und den Gegenforderungen der Beklagten keine
Konnexität besteht.
Ausnahmsweise ist bei einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt und Gegenforderung auch die Gegenforderung der Inlandsgerichtsbarkeit
unterworfen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1972, 1671( erkennt den Gerichtsstand der Widerklage gem. S 33 ZPO als Anknüpfungspunkt für die
internationale Zuständigkeit an. Da der Beklagte bei einer Konnexität der gegenseitigen Ansprüche vor dem gleichen Gericht die Widerklage erheben kann, muß er
auch die Möglichkeit haben, die Klage mit solch einem Gegenanspruch abzuwehren.
Zwischen den Forderungen der Parteien besteht jedoch weder ein rechtlicher Zusammehang noch Ansprüche aus mehreren Rechtsgeschäften, die zusammengefaßt
einheitlich oder untrennbar erscheinen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Patzina), Zivilprozeßordnung (192), § 33 Rdn. 20 f.). Die gegenseitigen Ansprüche
stammen aus zwei verschiedenen Fleischlieferungen, die unabhängig voneinander durch die Parteien geschlossen wurden.
Ob eine echte Ausnahme von dem Erfordernis der internationalen Zuständigkeit für den Fall besteht, daß mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufgerechnet worden ist (so Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und Internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage (1985), S. 175),
kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat sämtliche Gegenforderungen der Beklagten bestritten.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von US $ 103.690, (Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UNK) (Bundestags Drucksache 11/3076)) nebst Zinsen in Höhe von 10 (Art. 78 UNK, § 622 des argentinischen Codigo Civil) zu.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 UNK. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 1 Abs. 1 a UNK ein Kaufvertrag geschlossen
worden, da sowohl Kläger als auch Beklagte ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des UNK haben. Argentinien ist seit dem 1.1.1988, die Bundesrepublik seit
dem 1.1.1992 Vertragsstaat des Abkommens (Bekanntmachung vom 23.10.1990 BGBl. II 1477). Die Klägerin war zur Lieferung und Eigentumsverschaffung
i.S.d.Art. 30, 53 UNK von ca. 10 Tonnen argentinischen Rindfleisches aufgrund eines Kaufvertrages im Januar 1992 verpflichtet. Dafür sollte die Beklagte einen
Kaufpreis in Höhe von US $ 105.890, zahlen. Dieser Anspruch ist seit spätestens 1.4.1992 fällig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 10 % Zinsen auf die Kaufpreisforderung seit dem 1.4.1992. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus Art. 78
UNK und § 622 des argentinischen Codigo Civil. Von der Beklagten wurde der geschuldete Kaufpreis i.S.d.Art. 78 UNK nicht rechtzeitig erbracht. Eine
Mahnung durch die Klägerin war nicht erforderlich (Piltz, Internationales Kaufrecht (1993), § 5 Rdnr. 410). Die Zinshöhe bestimmt sich nach argentinischem Recht.
Da die Zinshöhe nicht im UNK geregelt ist, ergibt sich das zugrundezulegende Recht aus der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB, nach der das
Recht des Hauptniederlassungsortes derjenigen Partei angewandt wird, welche die charakteristische vertragliche Leistung zu erbringen hat. Diese charakteristische
Leistung ist beim Warenkauf in der Lieferung der Sache zu sehen (Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch (1993), 51. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rz. 3). Da die
Klägerin ihren Sitz in Buenos Aires hat, muß auf den Kaufvertrag argentinisches Recht angewandt werden. In Argentinien werden nach § 622 Codigo Civil von der
Rechtsprechung Zinsen in Anlehnung an die jeweiligen Wechseldiskontsätze zugesprochen (Piltz, § 5 Rdn. 415). Dieser beträgt derzeit 10 %.
Die Beklagte konnte gegen diesen Kaufpreisanspruch des Klägers nicht mit eigenen Rückzahlungs oder Schadensersatzforderungen aus dem Fleischverkauf im
Dezember 1991 aufrechnen. Die Geltendmachung der Aufrechnung ist prozessual unzulässig, da das Gericht zur Entscheidung über die Frage, ob die
Gegenforderung besteht, international nicht zuständig ist.
(...)
Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unzulässig. Für die Erhebung der Widerklage fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der Inlandsgerichtsbarkeit.
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