Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung für Schinkenlieferungen im Dezember 1992.
Unstreitig ist, daß die Klägerin am 21.12.1992 dem Beklagten folgendes lieferte:
1) 105,32 kg Schinken ohne Knochen "MEC" für DM 14,50 pro Kilo, insgesamt 1536,77 DM
2) 220,70 kg Parmaschinken S/O für DM 23,35 pro Kilo, insgesamt 5219,55 DM
Gesamtschuld: 6756,32 DM.
Der Beklagte bezahlte nur teilweise, so daß 1602,74 DM noch offenstehen.
Die Klägerin behauptet, daß die dem Beklagten gelieferte Ware ordnungsgemäß gewesen sei. Der Vertrag mit dem Beklagten sei auch keineswegs aufgehoben
worden. Der beim Vertragsschluß als Vertreter ihrer Generalvertreterin aufgetretene Herr M. habe den Vertrag nicht aufgehoben. Er sei hierzu auch gar nicht befugt
gewesen. Gegenüber dem Geschäftsführer der Handelsvertreterin, Herrn S., habe der Beklagte sogar mitgeteilt, daß er den Kaufpreis bezahlen werde. Soweit der
Beklagte Mängel des gelieferten Schinkens behaupte, habe er die Mängel nicht rechtzeitig, nicht gegenüber der Klägerin und auch nicht genügend konkret gerügt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Bezahlung von 1602,74 DM zuzüglich 15 % Zinsen hieraus seit dem 31.1.1993 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, daß der gesamte Schinken zu frisch gewesen sei. Er habe dies am 11.1.1993 telefonisch gegenüber Herrn M., dem Vertreter der Generalvertreterin
der Klägerin, vorgebracht. Dieser sei daraufhin damit einverstanden gewesen, daß der Beklagte die Ware nicht bezahle. Für ihn sei die Angelegenheit damit
endgültig erledigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch kommissarische Vernehmung der Zeugen M. und S. durch das Amtsgericht München. Auf die Vernehmungsprotokolle Blatt
30 und Blatt 52 der Akten wird verwiesen.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Beklagte schuldet aufgrund des UN-Kaufrechtübereinkommens (Artt. 53, 62 EKG) den vollen Kaufpreis.
Die Einwendung, daß der Schinken mangelhaft gewesen sei, ist ihm nach Art. 39 EKG abgeschnitten. Er hat die Mangelhaftigkeit nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie hätte feststellen müssen, angezeigt. Die Anzeige gegenüber dem Vertreter der Generalvertreterin der
Klägerin erfolgte erst 20 Tage nach Erhalt der Ware. Auch wenn eine vollständige Untersuchung innerhalb kurzer Frist hier durch die Weihnachtsfeiertage
erschwert war, war es dem Beklagtan doch wenigstens zuzumuten, Stichproben der Ware zu nehmen. Dies hätte er innerhalb einer Frist von höchstens 3 Tagen
machen können. Spätestens innerhalb von weiteren 3 Tagen hätte er den Mangel dann der Klägerin melden können. Dies ergibt sich daraus, daß nach Angaben des
Beklagten der Schinken spätestens 2-3 Stunden nach dem Auspacken zu schimmeln begann.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Schinken tatsächlich mangelhaft war, ob die Rüge konkret genug war und ob der Zeuge M. berechtigt war, die Rüge
entgegenzunehmen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 EKG in Verbindung mit Art. 1284 Abs.1 Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch). Die von der Klägerin geltend
gemachten höheren Zinsen sind vom Beklagten bestritten worden und die Klägerin hat keinen Nachweis dafür angetreten.
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