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Der Anwendbarkeit des EKG steht nicht entgegen, daß es mittlerweile mit Wirkung vom 1. 1. 1991 durch das UNCITRAL Abkommen abgelöst worden ist. Denn
das EKG gilt gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des UNCITRAL Abkommens (5.1.1989) für solche Verträge fort, die vor dem 1. 1. 1991
geschlossen worden sind.
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CISG-online.ch