Landgericht Kassel, 8. Zivilkammer,
22.06.1995, 8 O 2391/93

 


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung bezüglich zweier Warenlieferungen geltend. Streit besteht zwischen den Parteien im wesentlichen hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten zu 1) und hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der gelieferten Ware.

Am 13.9.1991 bestellte Herr Z., Beklagter zu 1), und Geschäftsführer der Firma Z GmbH, der Beklagten zu 2), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel, in den Geschäftsräumen der GmbH bei der Klägerin unter anderem die Bekleidungsstücke, die sich aus den Rechnungen der Klägerin vom 15.2.1992 und vom 9.3.1992 ergeben. Die Rechnungen waren adressiert an "Firma Z." und sahen als Zahlungsziel 10 Tage ab Rechnungserhalt vor. Der gesamte Schriftverkehr der Klägerin wurde in dieser Weise geführt, ohne daß Herr Z. die Bezeichnung der Firma beanstandet hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Handelsgesellschaft nach italienischem Recht, die ihren Sitz in der Republik San Marino hat. Beim Vertragsabschluß in Kassel wurde sie von ihrer Repräsentantin in Deutschland, der P.C. GmbH vertreten, für die der Mitarbeiter und Zeuge F. die Bestellung von Herrn Z. entgegennahm.

Die in den Rechnungen vom 15.2.1992 und 9.3.1992 ausgewiesenen Hosen und T Shirts sind durch eine Spedition von San Marino nach Kassel geliefert worden. Die Lieferungen machten allerdings nicht die komplette Bestellung vom 13.9.1991 aus. Es fehlten diverse Oberteile zu den Hosen. Bezüglich dieser fehlenden Kleidungsstücke erfolgte die Stornierung der Bestellung durch Telefax des Repräsentanten der Klägerin vom 13.4.1992. In einem Fax vom 23.4.1992, das nicht den Zusatz "GmbH" enthielt, wies Herr Z. die Repräsentantin der Klägerin darauf hin, daß der Verkauf der gelieferten Hosen ohne dazu passende Oberteile praktisch unmöglich sei, und verlangte einen Preisnachlaß von je 20 % auf die beiden Rechnungen vom 15.2.1992 und 9.3.1992. Die übrigen Telefaxe des Herrn Z. vom 2.4.1992 und 4.5.1992 sind dagegen mit der Bezeichnung "(...) GmbH" sowie der persönlichen Unterschrift des Herrn Z. versehen. Das Firmenemblem im oberen Teil aller Telefaxe (Briefkopf) lautet dagegen "Z.". Die Klägerin erklärte sich mit Telefax vom 7 .7.1992 mit dem geforderten Preisnachlaß einverstanden und bat. um sofortige Begleichung des nach Abzug der 20% Skonto verbleibenden Gesamtbetrages von 10.090, DM. Eine Zahlung durch die Beklagten ist jedoch nicht erfolgt. Bereits am 23.1.1992 hatte die Klägerin der "Firma Z." ein Schreiben geschickt, in dem von einer Abtretung der Kaufpreisforderungen der Klägerin aus den laufenden und zukünftigen Lieferungen an eine Factorfirma "D. S.p.A." in Turin die Rede ist. Auch an diese Firma ist seitens der Beklagten keine Zahlung erfolgt.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der beiden Kaufpreisforderungen aus den Rechnungen vom 15.2.1992 und 9.3.1992 zu sein. Sie habe lediglich eine "Abtretungsanzeige" an die Beklagten geschickt, eine Abtretung dieser beiden Forderungen an die Factorfirma sei tatsächlich jedoch nicht erfolgt. Bei der Bestellung der Kleidungsstücke in den Geschäftsraumen in Kassel am 13.9.1991 habe Herr Z. nicht darauf hingewiesen, daß es sich bei seiner Firma um eine GmbH handele. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Erst beim späteren Schriftwechsel nach der Auslieferung der Ware lasse sich ein mit der Schreibmaschine nachträglich ergänzter Zusatz dahingehend erkennen, daß der Beklagte über seiner Unterschrift neben der Firmenbezeichnung Z. das Wort "GmbH" angefügt habe. Die Beklagten hätten nach Empfang der Waren nicht eingewandt, daß die gelieferten Hosen fehlerhaft verarbeitet gewesen seien. Diese seien in einer Sammelbestellung enthalten gewesen, der Beklagte habe jedoch keine Ensembles/Kombinationen bestellt, sondern nur Einzelteile. In dem Telefax vom 23.4.1992 habe Herr Z. erkennen lassen, daß die Bereitschaft zur Zahlung der gelieferten Waren bestehe, sofern der Preisnachlaß von 20 % gewährt werde. In einem Telefonat mit dem Zeugen K. habe Herr Z. am 7.7.1992 nochmals ausdrücklich bestätigt, daß mit dem Preisnachlaß alle von ihm vorgebrachten Einwände erledigt seien.

Die Klägerin behauptet, sie nehme laufend Bankkredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch. Die Verzugszinsen betrugen in Italien derzeit 18 %.

Mit Klageschrift vom 25.11.1993 hat die Klägerin zunächst Klage gegen die Einzelfirma Z., Inhaber C.Z. erhoben, mit Schreiben vom 18.3.1994 hat die Klägerin eine Parteierweiterung vorgenommen. Beklagte zu 2) ist die Firma Z. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C. Mit dieser Parteierweiterung hat sich der Prozeßbevollmächtigte der bisherigen alleinigen Beklagten zu 1) nicht einverstanden erklärt. Bezüglich der Beklagten zu 1) ist im Termin am 1.6.1995 eine Rubrumsänderung erfolgt. Verklagt wird nunmehr Herr C.Z.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.090, DM nebst 18 % Zinsen seit dem 20.3.1992 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, daß die Klägerin Inhaberin der Kaufpreisforderung aus den beiden Rechnungen vom 15.2.1992 und 9.3.1992 sei. Die Forderungen seien von ihr an die Firma "D. S.p.A." abgetreten worden. Bezüglich der Bestellung behaupten die Beklagten, es habe sich um ein komplettes Sportswear Programm, bestehend aus Blousons, Blazern, Jeans, Hemden, Blusen, Bodies und T-Shirts gehandelt. Die gelieferten Hosen Nr. 90115/785 seien fehlerhaft verarbeitet gewesen und daher unverkäuflich, ebenso die Art. 91120/757. Bei den Art. 90115/754 seien die Hosenbeine viel zu kurz gewesen, da anstelle der deutschen Größen offenbar italienische Größen geliefert worden seien. Anstelle der bestellten schwarzen Jeans Nr. 90115/754 seien solche des Typ Nr. 90115/785 stückzahlenmäßig verdoppelt worden, um auf die geforderte Stückzahl zu kommen. Infolge der geschilderten Mängel hätten sich die Waren nicht (vollständig) absetzen lassen. Die Mängel seien gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn N., telefonisch gerügt worden. Der Beklagte zu 1) meint, nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu können, da er nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.

Bezüglich des übrigen Sach und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien und die vorgelegten Urkundenkopien Bezug genommen.
 

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und bis auf die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes auch begründet.

(...)

Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 10.090,- DM ist aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 11 S. 588 ff) i.V.m. §§ 4, 35, 36 GmbHG, Art. 28 V EGEGB gegen die Beklagte zu 2) begründet. Nach Art. 53 CISG ist der Käufer nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis in der von den Parteien vereinbarten Währung zu zahlen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des CISG auf den Kaufvertrag mit der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 1 a) des CISG, da San Marino das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert hat (Staudinger, Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen; Wiener UN Kaufrecht (CISG); 13. Aufl. 1994: Einl. zum CISG Rdnr. 21), sondern aus Art. 1 b) des CISG. Nach dieser Bestimmung ist das Ubereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten - hier San Marino bzw. Deutschland - haben, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates führen, der das Übereinkommen ratifiziert hat. Art. 27 I EGBGB findet vorliegend keine Anwendung. Die Klägerin hat mit den Beklagten nach dem beiderseitigen Sachvortrag weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, welcher Rechtsordnung der Kaufvertrag unterliegen soll. Ein schriftlicher Vertrag, aus dessen Bestimmungen sich ein übereinstimmender Wille der Parteien ergeben kann, liegt dem Gericht nicht vor. Darüber hinaus haben sich die Parteien auch nicht auf die Geltung bestimmter Rechtsnormen berufen, die sie übereinstimmend als für den Vertrag geltend ansehen.

Die Frage, welche Rechtsordnung auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, beurteilt sich nach Art. 28 EGBGB, wenn wie hier keine Parteivereinbarung getroffen worden ist. Nach Art. 28 I S. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er objektiv die engsten Verbindungen aufweist. Die Vorschrift des Art. 28 II S. 1 EGBGB stellt zwar die Vermutung auf, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwaltung hat, was zum Recht des Staates des Verkäufers - San Marino - führen würde; jedoch greift diese Vermutung nach § 28 V EGBGB vorliegend nicht ein, weil sich aus der Gesamtheit der Umstände des Vertragsabschlusses in Kassel objektiv ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit dem deutschen Recht aufweist. Der Vertrag ist über einen in M. ansässigen Repräsentanten der Klägerin zustande gekommen. Weiterhin ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen der Klägerin und den Beklagten, daß auch die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt worden sein müssen. Die Zahlung des Kaufpreises sollte ebenfalls in deutscher Währung erfolgen. Die Einzelpreise der verschiedenen Warenposten sind auf den Rechnungen in DM angegeben. Wägt man die beiderseitigen Interessen der Parteien gegeneinander ab, so führt dies ebenfalls zur Anwendung der deutschen Rechtsordnung, da die Klägerin durch ihren Repräsentanten in Deutschland mit den dort geltenden Vorschriften vertraut ist, während den Beklagten das Recht des Zwergstaates San Marino nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich ist, selbst wenn man annimmt, daß dieses weitestgehend dem italienischen Recht entspricht.

Da nach Art. 28 V EGBGB die deutsche Rechtsordnung, mithin die Rechtsordnung eines Staates, der Partei des CISG geworden ist, auf den Kaufvertrag Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des Art. 1 b) des CISG vor. Das CISG ist als Spezialregelung gegenüber den §§ 433 ff BGB anzuwenden und verdrängt sie, obgleich dieses Übereinkommen im Heimatstaat der Klägerin keine Geltung besitzt. Der sachliche Geltungsbereich des CISG umfaßt jedoch ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers. Hingegen wird das Recht der Stellvertretung, auf das es vorliegend ankommt, um zu entscheiden, ob der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) Vertragspartner der Klägerin geworden ist, nicht erfaßt. Stellvertretungsfragen sind damit nach dem materiellen Recht zu entscheiden, das vom IPR nach Art. 28 V i.V. mit Art. 28 1 S. 1 EGBGB berufen wird (Staudinger Magnus, Art. 4 CISG Rdnr. 37)

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Wird im Geschäftsverkehr eine Firma verwandt, so wird Vertragspartner stets der Inhaber des Geschäfts (Scholz, GmbHG, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 4). Dies ergibt sich aus § 36 GmbHG
(...)

Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus Art. 53 CISG steht weiter der Klägerin zu. Die Beklagten hatten zunächst bestritten, daß die Klägerin Inhaberin der Kaufpreisforderung geblieben sei; sie hat dazu die Abtretungsanzeige der Klägerin vom 23.1.1992 vorgelegt, in der von einer Abtretung der Kaufpreisforderungen aus dem laufenden und zukünftigen Lieferungen an die Firma "D. S.p.A." in Turin die Rede ist. Die Klägerin hat danach jedoch ein Schreiben der Firma "D. S.p.A." vorgelegt, in der diese bestätigt, daß keinerlei Forderungen der Klägerin an sie abgetreten worden sind, und damit den Vortrag der Beklagten entkräftet.

Diese haben sich daraufhin nicht mehr zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin geäußert. Da es zur Aufrechterhaltung der Behauptung der Beklagten jedoch einer weiteren Substantiierung der Darlegung bedurft hätte, ist die Tatsache der Inhaberschaft des Kaufpreisanspruchs gemäß § 138 III ZPO als zugestanden anzusehen und damit unstreitig geworden.

Soweit die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 14.11.1994 die Vertragswidrigkeit der gelieferten Hosen behauptet, ist diese Darlegung für das Bestehen des Kaufpreisanspruchs der Klägerin unerheblich. Es kann dahinstehen, ob die Kleidungsstücke die behaupteten Verarbeitungsmängel aufwiesen oder nicht, denn jedenfalls hat die Beklagte zu 2) nicht substantiiert vorgetragen, daß sie diese Vertragswidrigkeit gegenüber der Klägerin gemäß Art. 39 CISG ordnungsgemäß gerügt hat. Die Darlegungslast trifft die Beklagte zu 2) hier um so mehr, als im gesamten Schriftverkehr, den sie mit der Klägerin geführt hat und der dem Gericht vorliegt, sie nicht ein einziges Mal die fehlerhafte Verarbeitung der gelieferten Ware erwähnt hat. Es ging immer nur darum, daß die Beklagte zu 2) den Hosen ohne die ebenfalls bestellten, jedoch seitens der Klägerin nicht gelieferten Oberteile keine Verkaufschancen einräumte und sich deshalb vom Vertrag lösen wollte. Diesbezügliche Einwände sind durch die Skontovereinbarung von 20 % sowie die Stornierung der Bestellung bezüglich der nicht gelieferten Bekleidungsstücke zwischen den Parteien einvernehmlich erledigt worden. Wenn nunmehr die Beklagte zu 2) aufgrund der behaupteten Verarbeitungsmängel den Kaufpreisanspruch nach Art. 49, 50 (teilweise) untergehen lassen will, so steht dem zunächst einmal die Skontovereinbarung von 20 % gegenüber, die auch aufgrund des Beklagtentelefaxes vom 23.4.1992 dahingehend auszulegen ist, daß mit dieser Vereinbarung alle Einwände des Käufers, also auch solche betreffend die Verarbeitungsqualität der Ware, erledigt sein sollten.

Dies hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht entkräften können. Die bloße Behauptung, sie habe die Verarbeitungsmängel gegenüber einem Herrn N. telefonisch gerügt, reicht nicht aus, um sich die Berufung auf die Vertragswidrigkeit der Ware nach Art. 39 I CISG zu erhalten. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Bei telefonischen Rügen trifft den Käufer dabei die Darlegungs und Beweislast dahingehend, daß er das Datum des Anrufs beim Verkäufer, den Namen des Gesprächspartners und den Inhalt der Rüge angeben muß, um nicht darlegungs- bzw. beweisfällig zu bleiben (Staudinger/ Magnus, Art. 39 CISG Rdnr. 71). Diesen Anforderungen genügt das Beklagtenvorbringen im Schriftsatz vom 14.11.1994 nicht.

Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ist nicht in Höhe eines Zinssatzes von 18 % gegeben, sondern die Beklagte zu 2) schuldet gemäß Art. 78 CISG i.V.m. § 352 I HGB lediglich 5 % Zinsen ab Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, d.h. ab dem 20.3.1992, da eine diesbezügliche anderweitige Parteivereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist. Das CISG regelt die Höhe des Zinssatzes nicht, so daß dieser dem deutschen Recht zu entnehmen ist, das über Art. 28 V i.V.m. Art. 28 I S. 1 EGBGB auf diesen Kaufvertrag anzuwenden ist (OLG Frankfurt NJW 1991, 3102; Staudinger Magnus, Art. 78 CISG Rdnr. 12, 16). Da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt - Kläger und Beklagte zu 2) sind Handelsgesellschaften nach italienischem bzw. deutschem Recht - beträgt der Zinssatz nach § 352 I HGB 5 %. Die abweichende Auffassung des LG Stuttgart in RIW 1989, 984 f. wonach die Zinshöhe am Niederlassungsort des Gläubigers - hier der Klägerin - maßgeblich sein soll, ist angesichts der Tatsache, daß die Anwendbarkeit des CISG sich vorliegend nur über die Verweisung auf das deutsche Recht nach Art. 1 b) des CISG i.V.m. Art. 28 V, I S. 1 EGBGB ergibt, abzulehnen. Der vom Kläger behauptete italienische Zinssatz in Höhe von 18 % für Verzugszinsen kann hier nicht herangezogen werden.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.090,- DM ist nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Verbindung mit §§ 4 II, 35 III GmbHG gegeben.

(...)
 


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