1.
Zwischen den Parteien ist auch die Zulässigkeit der Klage streitig. Da die Klage in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif ist, ist es zweckmäßig, über die
Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil gem. § 280 ZPO zu entscheiden.
2.
Die Klage ist zulässig. Die Prozeßvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist auch die von der Beklagten bestrittene internationale und örtliche Zuständigkeit
gegeben sowie das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr beantragten Feststellung.
3.
Die Schadensersatzansprüche, deren sich die Beklagte berühmt, beziehen sich auf die in Frage stehenden Lieferungen von Marzipanmasse durch die Klägerin, für
die sich bereits aus den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin eine Vereinbarung Lübecks als Gerichtsstand ergibt. Diese Zahlungs- und
Lieferungsbedingungen der Klägerin sind wirksam vereinbart.
Die Klägerin hat die telefonisch getroffenen Abschlüsse vom 21. Februar 1991, 6. September 1991 und 24. September 1991 durch sogenannte Schlußscheine
bestätigt, in denen sie jeweils den Abschluß "zu unseren umseitigen Lieferungs und Zahlungsbedingungen" bestätigt .
Diese Schlußscheine haben damit die Rechtsnatur eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die Beklagte hat ihrem Inhalt nicht alsbald widersprochen. Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist damit wirksam. Die Vereinbarung genügt auch den Anforderungen des Art. 17 des Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 27. September 1968 (Bundesgesetzblatt Teil II 1972, 773,
EuGübk). Auch nach § 38 ZPO sind die Parteien befugt, eine Gerichtsstandvereinbarung zu treffen, da sie Handelsgesellschaften sind.
4.
Eine abweichende Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus der (jedenfalls in den Schlußscheinen vom 6. September und 24. September) enthaltene Klausel,
"Lieferung frei Haus Brumath unverzollt". Diese Klausel bezieht sich in erster Linie nur auf die Transportkosten, allenfalls auf die Frage der Gefahrtragung, die hier
dahingestellt bleiben kann, verlagert jedoch nicht den Erfüllungsort an den genannten Bestimmungsort. Von der Beklagten vorgetragene abweichende Auffassungen
über die Auslegung dieser Klausel überzeugen die Kammer nicht.
5.
Auf die Zuständigkeit ist weder das früher von der Beklagten in Straßburg anhängig gemachte Eilverfahren von Einfluß, da es nur ein vorläufiges Verfahren
darstellte, das inzwischen abgeschlossen ist (vgl. das Gutachten des Max-Planck-Institutes), noch die jetzt von der Beklagten in Straßburg anhängig gemachte
Hauptsacheklage. Denn Straßburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits, wie sich aus dem Vorhergesagten ergibt, nicht zuständig.
6.
Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin für die erhobene negative Feststellungsklage ist gegeben. Die Beklagte berühmt sich Schadensersatzansprüche, sie hat
sogar deshalb schon eine Klage anderweit anhängig gemacht. Eine Leistungsklage beseitigt zwar für die Zukunft das Feststellungsinteresse an einer negativen
Feststellungsklage mit dem gleichen Streitgegenstand, jedoch gilt das nur für eine solche, die bei einem zuständigen Gericht erhoben ist, was hier nicht der Fall ist.
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