Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 11. Zivilsenat,
27.04.1995, 11 U 191/93

 


T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage.

Die in Lübeck ansässige, eine Marzipanfabrik betreibende Klägerin und die in Frankreich ansässige Beklagte, die dort Schokolade herstellt, kamen im Oktober 1990 in geschäftlichen Kontakt. Mit einem Telefax vom 20. Dezember 1990 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Bestellung von Marzipanmasse. In dem Telefax heißt es: "...Der Preis beträgt frei Haus Brumath Nord unverzollt, unversteuert...". Ein Hinweis auf AGB der Klägerin ist darin nicht enthalten. Mit Telefax vom 14. Februar 1991 bot die Klägerin der Beklagten weitere Marzipanmasse an. Darin heißt es: "... Die oben genannten Preise gelten frei Straßbourg für eine Gesamtmenge....". Ein Hinweis auf die AGB der Klägerin ist darin nicht enthalten. Unter Bezugnahme auf das Angebot bestellte die Beklagte am 20. Februar 1991 fernmündlich Marzipanmasse zur sukzessiven Lieferung. Über AGB der Klägerin wurde dabei nicht gesprochen. In einem der Beklagten erteilten "Schlußschein" der Klägerin vom 21. Februar 1991 heißt es auf der Vorderseite: "...Wir bestätigen dankend, Ihnen zu unseren umseitigen Lieferungs und Zahlungsbedingungen verkauft zu haben:...". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 15 a d.A. Bezug genommen.

Die auf der Rückseite abgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. die Klausel: "Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lübeck, Gerichtsstand Lübeck". Ein unausgefülltes Exemplar eines Schlußscheines befindet sich hinten im Aktendeckel. Am 06. September 1991 (1 x) und an 24. September 1991 (2 x) erteilte die Klägerin der Beklagten drei weitere Schlußscheine der oben beschriebenen Art mit dem auf der Vorderseite enthaltenen Zusatz: "...Lieferung: frei Haus Brumath unverzollt".

Die Klägerin lieferte der Beklagten sukzessive Marzipanmasse u.a. am 29. Mai 1991. Am 21. August 1991 informiert die Beklagte die Klägerin darüber, daß sie am 21. August 1991 in der Marzipanmasse aus der Lieferung vom 29. Mai 1991 osmotolerante Hefe festgestellte habe. Auch die später gelieferte Hefe soll mangelhaft gewesen sein.

Die Beklagte kündigte die Geltendmachung von Gewährleistungs und Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin an. Die Beklagte leitete noch im Jahre 1991 vor dem Tribunal de Grande Instance de Strasbourg, Deuxibme Chambre Commerciale ein Eilverfahren ein und beantragte, ein Sachverständigengutachten über Umfang und Ursachen der Mängel der Marzipanmasse anzuordnen und die Klägerin zur Zahlung von 5 Mio. Francs als Abschlag auf Schadensersatz zu verurteilen. Das Tribunal de Grande Instance de Strasbourg protokollierte mit einstweiliger Verfügung vom 21. Januar 1992 nach mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 1992 die von der Klägerin erhobene Zuständigkeitsrüge, wies den Zahlungsantrag zurück und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Am 30. Dezember 1991 hat die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Lübeck - zugestellt am 17. März 1992 - die anhängige negative Feststellungsklage eingereicht. An 12. Mai 1992 hat die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Tribunal de Grande Instance de Strasbourg Klage auf Zahlung von 5 Mio. französicher Francs + 100.000, französischer Francs erhoben.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen über Marzipanmasse (insbesondere den Verträgen vom 21.02.,06.09. und 24.09.1991) sowie aus Herstellung und Lieferung der Marzipanmasse durch die Klägerin an die Beklagte, insbesondere aus den Lieferungen vom 29.05., 27.06., 15.08., 11.09. und 19.09.1991, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Entscheidung bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Tribunal de Grande Instance de Strasbourg auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte gegeben sei. Sie hat deshalb die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck gerügt. Sie meint weiterhin, daß das Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage der Klägerin entfallen sei, nachdem sie, die Beklagte, in Strasbourg eine Leistungsklage erhoben habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage durch Zwischenurteil vorab entschieden und erkannt, daß die Klage zulässig sei. Es hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht und die Auffassung vertreten, daß das Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage gegeben sei, da eine Zuständigkeit des französischen Gerichts für die Entscheidung über die Leistungsklage nicht gegeben sei.

Gegen das ihr am 09. September 1993 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen wird, hat die Beklagte am 29. September 1993 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 13. Oktober 1993 am 15. Oktober 1993 bis zum 29. Dezember 1993 verlängert worden ist, ist am 15. Dezember 1993 eine Berufungsbegründungsschrift eingegangen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, daß die negative Feststellungsklage unzulässig sei, weil es an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck und an dem Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze vom 25. November 1993 und vom 06. Oktober 1994 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Zwischenurteil zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 15. September 1994 und vom 07. März 1995.

Die Beklagte hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04. April 1995 nebst Anlagen eingereicht, die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. April 1995 nebst Anlagen.

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck hat Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht zwar seine internationale Zuständigkeit angenommen (I). Die negative Feststellungsklage ist jedoch wegen Fehlens des besonderen Feststellungsinteresses unzulässig (II).

I.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: EuGVÜ) vom 27. September 1968 in der Fassung der Beitrittsübereinkommen vom 09. Oktober 1978 und vom 25. Oktober 1982. Nach Art. 2 Abs. 1, 53 S. 1 EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Dieser Grundsatz gilt aber gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ nur "vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens". Nach Art. 3 S. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. 6. Abschnitt verklagt werden. Im Streitfall kommt Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zur Anwendung.

Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort ist, wo der Schuldner nach materiellem Recht, das das IPR des Erststaates bestimmt, leisten muß (Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 1). Maßgebend ist die primäre Hauptverpflichtung. Vertragliche Nebenpflichten und Sekundärpflichten auf Schadensersatz werden nicht selbständig angeknüpft, sondern zuständigkeitsrechtlich derjenigen Hauptverpflichtung zugeordnet, zu der sie gehören (Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 2).

Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis findet des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1988 (CISG - Convention on Contracts for the International Sale of Goods, BGBl. 1989 II S. 588) Anwendung. Dieses Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01. Januar 1991 in Kraft und hat das bis dahin geltende EKG abgelöst (Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl. Einf. v. § 433 Rdn. 23).

Maßgeblich ist Art. 31 CISG, so daß Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers im Streitfall also Lübeck ist. Die Parteien haben entgegen der Ansicht der Berufung mit der Verwendung der Klauseln "frei Strasbourg", "frei Haus Strasbourg" und "frei Haus Brumath unverzollt" abweichend vom CISG keine Bringschuld vereinbart und den Erfüllungsort nicht von Lübeck nach Strasbourg verlegt. Der BGH hat die Bedeutung der Klausel "frei ...Bestimmungsort" in einem Urteil vom 19. September 1993 (NJW 1984, 567 f. = WM 1983, 1237 ff.) unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und den Ansichten in der Literatur erörtert und ausgeführt, daß die Klausel "frei ... Bestimmungsort" im Handelsverkehr keinen typischen, eindeutigen Inhalt besitze. Sie kann deshalb eine bloße Kostenklausel und Gefahrtragungsregelung darstellen, ausnahmsweise aber auch den Leistungsort festlegen (Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl. § 269 Rdn. 9).

Ein Blick in die Literatur zeigt, daß nach wie vor unterschiedliche Ansichen zum Inhalt der in Rede stehenden Klausel vertreten werden. Koller meint, die Klausel "frei Haus" stelle eine Spesen und Gefahrtragungsklausel dar; der benannte Ort sei Erfüllungsort (Staub, Großkommentar HGB, 4. Aufl. vor § 373 Rn. 226; vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, Kom. zum CISG, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 80 u. 91). Nach Köhler, Staudinger, BGB, 12. Aufl. § 447 Rdn. 4 macht die Klausel "frei" eines bestimmten Ortes diesen zum Erfüllungsort oder führt doch dort den Gefahrübergang an diesem Ort herbei. Nach Baumbach/Duden/Hopt (HGB, 28. Aufl. § 346 Rdn. 5 Handelsklauseln "Frei" u. "Frei Haus") hat die Klausel "Frei" mit Angabe des Bestimmungsortes im Handelsverkehr keinen eindeutigen Inhalt; die Klausel "Frei Haus" soll kraft Handelsbrauch Kosten und Gefahrtragungsklausel sein (vgl. a. Heymann Horn, HGB, 1990 § 346 Rdn. 101; Liesecke WM 1978, Beil. Nr. 3 S. 30; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 447 Rdnrn. 82 ff; OLG Karlsruhe NJW RR 1993, 1316). Auch die Incoterms geben für einen bestimmten Inhalt der in Rede stehenden Klausel Entscheidendes nicht her.

Angesichts dieser unterschiedlichen Wertungen läßt sich nach wie vor eine abstrakte, allgemein anerkannte Bedeutung der Klauseln "frei ... Bestimmungsort" und "frei Haus" nicht feststellen. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Parteien mit der Verwendung der in Rede stehenden Klauseln nicht eine Bringschuld vereinbaren und Strasbourg nicht zum Erfüllungsort machen wollten. Vielmehr liegt ein Versendungskauf mit dem Inhalt vor, daß die Klägerin auch die Kosten des Transports der Ware von Lübeck nach Strasbourg tragen sollte. Maßgebend für die Auslegung sind die Telefaxschreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1990 und vom 14. Februar 1991. Wenn es in dem Telefax vom 20. Dezember 1990 heißt: "...Die Lieferung ab Werk ist für den 11.01.1991 vorgesehen. ... Der Preis beträgt frei Haus Brumath Nord unverzollt, unversteuert ..." und im Telefax vom 14. Februar 1991: "...Die oben genannten Preise gelten frei Strasbourg..." so zeigt dies deutlich, daß damit nur die Tragung der Transportkosten und möglicherweise die Gefahrtragung geregelt werden sollte. Daß die Klägerin mit der von ihr gebrauchten Formulierungen den Erfüllungsort abweichend vom Regelfall des CISG und des § 447 BGB von Lübeck nach Strasbourg verlegen und damit eine Bringschuld vereinbart wollte, ist ebensowenig ersichtlich wie dargetan ist, daß die Beklagte als Empfängerin dies so verstanden hatte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Bezugnahme der Klauseln "frei Haus" und "frei Haus Strasbourg" auf die Formulierung "Preis" macht deutlich, daß die Klägerin nur die Transportkosten von Lübeck nach Strasbourg tragen wollte. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, daß die Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß in Bezug auf den Erfüllungsort ausdrücklich Gespräche geführt hatten.

Daß in den der Beklagten übersandten Schlußscheinen vom 06. September 1991 und vom 24. September 1991 die Formulierungen "Lieferung: frei Haus Brumath unverzollt" verwendet worden sind, ändert an der Auslegung - worauf schon das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - nichts. Der Schlußschein vom 21. Februar 1991 enthält eine solche Formulierung noch nicht. Es spricht nichts dafür, daß die Parteien, nachdem ihre Vertragsbeziehung auf der Grundlage der beiden Telefaxschreiben vom. 20. Dezember 1990 und vom 14. Februar 1991 sowie des Schlußscheines vom 21. Februar 1991 zustande gekommen war, nachträglich im Punkt "Erfüllungsort" eine andere Regelung getroffen hatten. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck ist deshalb nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gegeben.

(...)
 


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