Die Beklagte, Inhaberin eines Schuheinzelhandelsunternehmens, hat bei der Klägerin, eine Schuhfabrik mit Sitz in Italien, wirksam mit Auftragsurkunde vom
19.09.1992 143 Paar diverse Schuhartikel bestellt. Diese wurden der Beklagten auch am 16.02.1993 ausgeliefert. Bei Vertragsschluß war bezüglich der
Zahlungskonditionen vereinbart worden, daß die Zahlung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum 3% Skonto oder binnen 60 Tagen nach Rechnungsdatum
netto Rechnungsbetrag zu erfolgen hat.
Die Klägerin hat ihre Lieferung an die Beklagte mit Rechnung vom 05.02.1993 in Höhe des Gesamtpreises von Lit. 8.411.000 fakturiert. Die Beklagte zahlte
jedoch nicht und wurde daraufhin erstmals von der Klägerin mit Schreiben vom 07.04.1993 abgemahnt. Auf diese Abmahnung erfolgte auch keine Zahlung,
so daß die Klägerin erneut eine Abmahnung, diesmal mit Fristsetzung zum 13.05.1993, schickte.Infolge dieser Abmahnung hat die Beklagte der Klägerin
einen Scheck, ausgestellt am 29.04.1993, und unter Abzug eines Betrages von Lit. 2.886.000 für von der Beklagten als mangelhaft gerügten Schuhe
geschickt.Bei den von der Beklagten gerügten Schuhen handelt es sich um die Schuhe mit der Artikel Nr. (...). Der von der Beklagten an die Klägerin
geschickte Scheck ist dieser jedoch erst am 18.05.1993 zugegangen.
Die Klägerin behauptet, die Schuhe für die die Beklagte Zahlung verweigert, seien weder mangelhaft noch habe die Beklagte wirksam gewandelt.
Desweiteren schulde die Beklagte der Klägerin Zinsen für den Zeitraum 60 Tage nach Rechnungsdatum seit dem 06.04.1993, sowie Zinsen für die
Restkaufpreisforderung seit 19.05.1993. Weiterhin behauptet sie, ihr stünde ein Aufwendungsersatz für die Einschaltung eines Prozeßbevollmächtigten zu, der
die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung erledigte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Lit,2886.000 nebst 16,5% Zinsen aus Lit. 8.411.000 für die Zeit vom 06.04.1993 19.05.1993 und aus Lit. 2.886.000 seit
20.05.1993 sowie 312,- DM nebst 16,5% Zinsen seit 14.05.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,die Schuhe Artikel Nr. (...) seien mangelhaft und unverkäuflich. Bei Artikel Nr. (...) säße das Schmuckelement schief auf dem Vorderteil des
Schuhes und bei Artikel Nr. (...) sei der hintere Stegriemen innen und außen zu lang, wodurch der Schuh stark beulen würde. Außerdem sei die
Sohlenverklebung schlecht und die Naht am Fersenriemen sei zu knapp gesteppt. Weiter behauptet sie, daß ihr Versuch den Artikel Nr. (...) in den Verkauf
zu nehmen, nicht ein Verzicht auf ein Wandlungsrecht sei, sondern nur der Beweis für die Unverkäuflichkeit dieses Schuhes.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte könne ihrem Kaufpreisanspruch bezüglich der Artikel Nr. (...) nur dann wirksam entgegentreten, wenn sie die Beklagte
berechtigterweise eine teilweise Vertragsaufhebung gemäß Art. 49 CISG geltend gemacht und erklärt hätte. Bezüglich des Artikeis Nr. (...) sei der Klägerin
kein wesentlicher Vertragsverstoß im Sinne des Art 25 CISG anzulasten, so daß auch hier keine Vertragsaufhebung seitens der Beklagten stattgefunden hat,
die eine Kürzung der Rechnung rechtfertigen würde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Restkaufpreis und damit auch nicht auf die geforderten Zinsen und den weitergehenden
Schadensersatz.
Unstreitig hat die Beklagte ihre Rügeobliegenheit gemäß Art. 39 I des hier Anwendung findenden CISG (Art. 1 CISG) (CISG ist das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf), frist- und ordnungsgemäß eingereicht. Gemäß Art. 49 1 a, 25 ff, 35 I, II CISG hat
die Beklagte sodann wirksam die Aufhebung des Vertrages bezüglich der Schuhe mit der Artikel Nr. (...) erklärt, denn die Mangelhaftigkeit dieser Ware stellt
eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschriften dar.
Die von der Beklagten vorgerichtlich und mit Schriftsatz vom 22.02.1993 detailliert geschilderten Mängel der gelieferten Schuhe hat die Klägerin nicht
substantiiert bestritten. Die schlichte Erklärung, die Ware sei nicht mangelhaft gewesen, reicht für ein rechtserhebliches substantiiertes Bestreiten hier nicht aus.
Zwar ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein der gerügten Mängel, dies entbindet jedoch die Klägerin nicht davon, auf die
detailliiert vorgetragenen einzelnen Mängel einzugehen. Gerade die exakte Schilderung der diversen Mängel der jeweiligen Warenexemplare führt nämlich zu
der Verpflichtung der Gegenpartei, hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Eine Beweiserhebung erübrigt sich daher.
Die vorgerichtliche Erklärung der Beklagten, die Schuhe Artikel Nr. (...) nunmehr in den Verkauf zu nehmen, ändert hieran nichts, denn eine Anerkennung der
Ware als vertragsgemäß ist hierin nicht zu sehen. Das Angebot der Rückgabe der streitgegenständlichen Schuhe Artikel Nr. (...) und (...) mit Schreiben der
Beklagten vom 08.03.1993 stellt eine wirksame Aufhebungserklärung des Vertrages gemäß Art. 26 CISG dar. Dieses Rechts zur Aufhebungserklärung wäre
die Beklagte nur verlustig gegangen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt und vor Entdeckung der Vertragswidrigkeit bereits Schuhe derArt. Nr. (...) verkauft hätte
(Art.82 I, II c CISG). Der von der Beklagten später mit Schreiben vom 26.04.1993 angekündigte Verkaufsversuch bzgl. der in Rede stehenden Schuhe kann
nur als Versuch gewertet werden, die negativen Folgen für beide Seiten zu mildern, zumal die Beklagte gemäß Art.84 II CISG eventuelle Erlöse an die
Klägerin hätte herausgeben müssen. Die Beklagte ist nach eigenem Bekunden zur Rückgabe der streitigen Schuhe nach wie vor in der Lage und bereit.
ÜberArt und Weise und Kosten der Rückgabe mögen die Parteien sich einigen.
Ein Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Kaufpreises für die Schuhe Art Nr. (...) besteht schon nach dem oben Gesagten nicht. Auch der Zinsanspruch
auf die gesamte restliche Kaufpreisforderung seit dem 19.05.1993 steht der Klägerin nicht zu, denn gemäß Art 79 I CISG braucht die Beklagte für die
verspätete Zahlung nicht einzustehen, da von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, für fehlerbehaftete Ware, die die Klägenn nicht
zurücknehmen wollte, sofort zu zahlen, ohne eine Einigung hierüber getroffen zu haben bzw. die Verkäuflichkeit der Ware trotz bestimmter, dem Bekunden
der Beklagten nach vorhandener Mängel getestet zu haben. Diesen Grund für die verspätete Zahlung hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt (Art.79 IV
CISG). Der auf Art 74 CISG gestützte Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozeßbevollmächtigten
zur Durchsetzung der Forderung steht der Klagerin mangels vorliegender Vertragsverletzung durch die Beklagte ebenfalls nicht zu.
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