Die Klägerin stellt Haushaltswaren in Deutschland her; die Beklagte, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, war mit dem Vertrieb dieser Waren in
Frankreich befaßt. Im Frühjahr 1992 wurden die Geschäftsverbindungen zwischen den Parteien beendet. Die Klägerin lieferte in der Zeit von Juni 1991 bis März
1992 Haushaltswaren an die Beklagte und übersandte der Beklagten dafür Rechnungen über einen Betrag von insgesamt 82.999,21 DM. Die Beklagte leistete eine
Abschlagszahlung von 8.000, DM am 23.10.1992, die Klägerin verrechnete außerdem Gutschriften und Provisionen, so daß ein unbezahlter Restbetrag in Höhe
von 41.795,66 DM verblieb. Auf sämtlichen Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die von der Klägerin der Beklagten übersandt wurden, ist am rechten unteren
Rand jeweils der Hinweis enthalten: "Zahlungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist 8890 Aichach".
Die Klägerin begehrt die Bezahlung des noch offenen Restbetrags. Sie trägt vor, das Landgericht Augsburg sei zuständig. Auf sämtlichen Auftragsbestätigungen und
Rechnungen sei der Hinweis auf den geltenden Gerichtsstand Aichach enthalten, dem habe die Beklagte nie widersprochen. Soweit sich die Beklagte auf ein
Schreiben vom Juli 1993 berufe, auf dem in französischer Sprache ein Hinweis enthalten sei, daß keine Verkaufsbedingungen akzeptiert wurden, sei dies
unbeachtlich. Dieser gedruckte Hinweis beziehe sich ausdrücklich auf Einkaufsbedingungen, außerdem sei das Schreiben erst nach Beendigung der
Geschäftsbeziehungen eingegangen. Während der Dauer der Geschäftsbeziehungen sei kein Schreiben mit einem solchen Hinweis bei der Klägerin eingegangen. Die
Beklagte könne eine Gutschrift in Höhe von 1.474,93 DM nicht beanspruchen. Die angeblich beanstandeten und retournierten Waren habe sie nicht erhalten. Die
von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche seien unsubstantiiert und unbegründet. Die Klägerin habe die Beklagte gemäß
verschiedener Einzelbestellungen beliefert, wobei Ansprechpartnerin bei der Beklagten Frau G gewesen sei. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten habe die
Klägerin mit Schreiben vom 13.2.1992 die Zusage erteilt, daß die Klägerin bis Ende 1993 im Bereich Versandhandel keine anderen Abnehmer in Frankreich
beliefern würde. Die Beklagte sei in der Folgezeit allerdings nicht in der Lage gewesen, die fälligen Rechnungen zu bezahlen. Deshalb habe die Klägerin es
abgelehnt, die Beklagte weiterhin zu beliefern. Dies sei der Beklagten auch mitgeteilt worden. Man sei mit der Beklagten allerdings übereingekommen, daß
Bestellungen ihrer Kunden an die Klägerin weitergeleitet würden. Die entsprechenden Lieferungen seien direkt an die Besteller erfolgt. Man habe der Beklagten für
diese Umsätze Provisionen vergütet, die bereits bei der eingeklagten Forderung berücksichtigt seien. Es sei nicht zutreffend, daß Frau G von der Klägerin
abgeworben worden sei. Frau G. sei bei der Beklagten ausgeschieden und danach als freie Handelsvertreterin tätig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.795,66 DM nebst 10,75 % Zinsen seit dem 26.7.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie führt aus, eine Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg sei nicht gegeben. Eine Gerichtsstandvereinbarung sei nicht zustandegekommen. Die Beklagte habe die
Hinweise in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen nicht stillschweigend akzeptiert, sondern in ihren eigenen Geschäftsbriefen auf den französischen
Gerichtsstand Lille hingewiesen. Außerdem sei auf ihren Geschäftspapieren ausdrücklich ein Hinweis in französischer Sprache enthalten, daß Verkaufsbedingungen
nicht akzeptiert würden. Die Klage sei deshalb unzulässig.
Der eingeklagte Betrag sei unstreitig, allerdings könne die Beklagte wegen einer Reklamation für retournierte Ware weitere 1.174,93 DM in Abzug bringen. Die
Beklagte erklärt die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen und macht zudem ein Zurückbehaltungsrecht für einen Auskunftserteilungsanspruch geltend. Die
Klägerin habe die bis Ende 1993 geltende Exklusivzusage zerbrochen. Sie habe die Belieferung der Beklagten im April 1992 grundlos eingestellt und außerdem
eine Mitarbeiterin, Frau G., abgeworben. Danach habe die Klägering den französischen Markt direkt beliefert. Die Klägerin habe sich verpflichtet, der Beklagten
für den durch die Verletzung der Exklusivitätszusage zugefügten Schaden eine Provision in Höhe von 32.678,96 DM zu bezahlen. Außerdem stehe der Beklagten
auch für das Jahr 1993 ein Anspruch in Höhe von schätzungsweise 48.000,- DM zu. Die Höhe des Anspruchs könne erst nach Erteilung der Auskünfte über die in
Frankreich getätigten Umsätze festgestellt werden. Im Hinblick auf diesen Auskunftserteilungsanspruch werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gemäß § 349 III ZPO erklärt.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Das Landgericht Augsburg ist zuständig, denn die Parteien haben eine gemäß Art. 17 GVÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarunz geschlossen. Beide Parteien sind
unstreitig Vollkaufleute. Sie standen zumindest in der Zeit von Juni 1991 bis März 1992 unstreitig in laufender Geschäftsverbindung. Die Beklagte hat während
dieser Zeit mindestens 18 Auftragsbestätigungen und 18 Rechnungen erhalten, auf denen jeweils auf den Gerichtsstand Aichach hingewiesen wurde. Dieses
Amtsgericht gehört zum Landgerichtsbezirk Augsburg. Die Beklagte hat diesern Teil der Auftragsbestätigungen während der bestehenden Geschäftsverbindungen
nicht widersprochen. Das Schreiben vom 12.7.1993, in dem ein Hinweis auf den Gerichtsstand Lille enthalten ist, ist für die in der Zeit vom Juni 1991 bis März
1992 erfolgten Lieferungen unbeachtlich. Die Beklagte war auch in der Lage, die in deutscher Sprache abgefaßte Gerichtsstandsklausel zu verstehen. Der
Schriftverkehr wurde von Seiten der Klägerin regelmäßig in deutscher Sprache, von der Beklagten meist in französischer Sprache geführt. Allerdings hat die
Beklagte auch Schreiben an die Klägerin in deutscher Sprache verfaßt. Es ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte im Rahmen der laufenden
Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin die Gerichtsstandsklausel, die von der Klägerin vorgegeben wurde, akzeptiert hat.
2.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus Art. 53 CISG auf Bezahlung des restlichen Kaufpreises zu.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist auf die streitgegenständlichen
Kaufverträge dieses Übereinkommen anwendbar, weil die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Sowohl Frankreich wie auch die
Bundesrepublik Deutschland sind dem Übereinkommen beigetreten.
Die Warenlieferungen und die in Rechnung gestellten Beträge sind unstreitig. Soweit die Beklagte den Abzug eines Betrages von 1.474,93 DM (Gegenrechnung
vom 23.6.1992) verlangt, ist sie den Beweis schuldig geblieben, daß berechtigte und von der Klägerin anerkannte Reklamationen vorliegen. Die Klägerin hat diese
Gegenrechnung und den Erhalt der retournierten Ware bestritten.
3.
Die Forderung ist auch nicht durch die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche erloschen.
Die Beklagte hat die angeblichen Gegenansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ausreichend dargetan, daß die Klägerin
unberechtigt weitere Lieferungen im Frühjahr 1992 verweigert hat. Nach Darstellung der Klägerin erfolgte deshalb keine Lieferung mehr, weil die Beklagte nicht in
der Lage war, die bereits ausgeführten Lieferungen zu bezahlen. Es ist auch unstreitig, daß die Beklagte die in der Zeit vom 4.11.1991 bis 25.3.1992 ausgestellten
Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 82.999,21 DM nicht beglichen hat. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin sind weder ausreichend detailliert behauptet noch unter Beweis gestellt.
Soweit die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 32.678,96 DM fordert, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in Höhe dieses Betrages der Beklagten
Provisionen gutgeschrieben hat und dies bereits bei der Klageforderung berücksichtigt hat. Aus dem Schreiben vom 8.4.1993 kann keinesfalls ein Anerkenntnis
einer Schadensersatzpflicht gesehen werden.
4.
Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Auskunftserteilungsanspruchs gegen die Klägerin zu. Die Beklagte begründet einen solchen
Anspruch mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, der, wie unter 3. bereits ausgeführt, nicht substantiiert dargetan ist, was auch die Klägerin
ausdrücklich beanstandet hat.
5.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 CISG. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen wurde nicht bestritten.
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