Der Kläger ist Aussteller und Inhaber von 7 Wechseln über eine Gesamtsumme von 107.850,00 DM, die in der Zeit vom 30.9.1994 bis 20.4.1995 fällig
geworden sind. Die Wechsel sind auf die Beklagte gezogen und von ihr angenommen. Der Kläger hat am 31.8.1995 ein Vorbehaltsurteil im Wechselprozeß
erwirkt, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 108.796,91 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz,
mindestens aber 6 %, zu zahlen, ,und zwar aus 20.000,00 DM seit 31.10.1994, aus 20.000,00, DM seit 1.12.1994, aus 17.850,00 DM seit 31.12.1994, aus
10.000,00 DM seit 31.3.1995 und aus weiteren 10.000,00 DM seit 21.4.1995. Die Urteilssumme von 108.796,91 DM setzt sich zusammen aus 107.850,00 DM
Wechselhauptsumme, 587,38 DM Wechselunkosten und 359,53 DM Wechselprovision.
Grundgeschäft für die Wechselbegebung war die Lieferung und Installierung von Einrichtungsgegenständen für die Eisdiele der Beklagten in Saarlouis durch den
Kläger. Das gesamte Auftragsvolumen belief sich auf 525.700,00 DM.
Im Nachverfahren beantragt der Kläger,
1. das Urteil vom 31.8.1995 für vorbehaltlos zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 487,34 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, zu zahlen,
und zwar aus 101,50 DM seit dem 1.10.1994, aus 190,67 DM seit dem 31.10.1994 und aus 195,17 DM seit dem 1.12.1994.
Mit dem neuen Klageantrag zu 2 macht er weitere Wechselunkosten geltend.
Die Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 31.8.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor: Aus dem Werklieferungsvertrag schulde der Kläger der Beklagten noch umfangreiche Teillieferungen, und zwar 1. eine Küchenvitrine, 2. eine
Verbindungsplatte aus Granit zwischen Küchenvitrine und dem Büfett, 3. Außenverglasung, 4. eine Schiebetür, 5. ein Außenpodest, 6. drei äutomatische
Türschließer. Diese Leistungen seien von der Beklagten bei dem Kläger angemahnt und bis heute nicht erbracht worden. Dies mache einen wesentlichen Umfang
der Gesamtlieferung aus und sei mindestens mit einem Betrag von 100.000,00 DM zu beziffern. Eine Reihe von Mängeln sei dem Kläger bekannt gegeben worden.
Die Kompressoren der Kühlvitrine seien defekt gewesen. An den Tischen sei die Holzverarbeitung nicht ordnungsgemäß. An fast allen Ecken sprängen die
Verleimungen auf. Alle Stühle seien in der Polsterung mangelhaft. Auch die Holzverkleidung sei schlecht verleimt und platze an verschiedenen Stellen auf. Der
Kläger sei über diese Mängel informiert und habe auch im Schreiben vom 16.12.1994 angekündigt, Reparaturabhilfe vorzunehmen. Dies sei jedoch bis heute nicht
geschehen. Der Gesamtwert der Mängel, um die die Gegenleistung zu mindern sei, betrage mindestens 50.000,00 DM.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das im Wechselprozeß ergangene Vorbehaltsurteil war für vorbehaltslos zu erklären, weil die Einwendungen der Beklagten unbegründet sind. Dem Kläger waren
auf seine Klageerweiterung vom 5.1.1996 hin weitere 291,34 DM Wechselunkosten zuzusprechen. Sein darüber hinausgehender Anspruch auf Wechselunkosten
ist nicht begründet. Die Wechselunkosten sind ferner gemäß,dem Wechselgesetz nicht zu verzinsen.
I.
Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, daß ihr eine Einrede aus dem Grundgeschäft gegen die Wechsel zusteht.
Die Darlegungs und Beweislast für das Bestehen einer Einrede aus dem Grundgeschäft trifft wegen der abstrakten Natur der Wechselforderung den
Wechselschuldner, hier also die Beklagte (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 17. Auflage Art. 17 WG, Rz 67 f). Es war also Aufgabe der
Beklagten, darzulegen, daß ihr eine Bereicherungseinrede, die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, oder die Einrede der zweckbestimmten Beschränkung der
Wechselverwendung zustehe (Baumbach/Hefermehl, a. a. 0., Art. 17 WG, Rz 67 bis 67 c).
An der hinreichenden Darlegung solcher Einreden fehlt es.
Das Grundgeschäft, Lieferung und Einbau von.Einrichtungsgegenständen durch den Kläger für die Eisdiele der Beklagten in Saarlouis, ist nach UN Kaufrecht
(CISG) zu beurteilen.
Nach Art. 1 Abs. 1 a) ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten
haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Hier hat der Kläger seine Niederlassung in Italien, die Beklagte hat ihre in Deutschland. Die Bundesrepublik
Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten, die Bundesrepublik seit 1.1.1991 und Italien seit 1.1.1988, vgl. Staudinger/Magnus, BGB, 13. Auflage, Einleitung
zum CISG, Rd. Nr. 18. Auf die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien kommt es nicht an (Art. 11 Abs. 3 CISG). Verträge über "die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender Ware" (Werklieferungsverträge) stellt Art. 3 Abs. 1 CISG den reinen Kaufverträgen im Grundsatz gleich. Vorliegend ist ein
Werklieferungsvertrag zwischen den Parteien als Grundgeschäft für die Wechselbegebung anzunehmen.
Gemäß Art. 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Gemäß
Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau
bezeichnet. Mit dem Begriff Vertragswidrigkeiten sind insbesondere die Sachmängel erfaßt (Staudinger/Magnus, a.a.0., Art. 39 CISG, Rd.Nr. 10). Hat der Käufer
die Ware untersucht und nimmt er sie dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich als vertragsgemäß ab, dann kann er nicht mehr auch nicht binnen angemessener Frist
solche Fehler rügen, die bei der Untersuchung feststellbar waren. Andernfalls setzte er sich mit dem eigenen Verhalten in Widerspruch und verstieße gegen das
Gutglaubensgebot des Art. 7 Abs. 1 CISG (Staudinger Magnus, a. a. 0., Art. 39 CISG, Rd. Nr. 20).
Vorliegend ist die Beklagte mit allen Sachmängeln, die vor dem 21.2.1994 erkennbar waren, ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom
21.2.1994, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. In dieser Vereinbarung erkennt die Beklagte an, daß der Gesamtlieferpreis 525.700,00 DM
beträgt. Hierauf hat sie nach der Vereinbarung. 200.000,00 DM geleistet, so daß ein Restbetrag von 325.700,00 DM verblieb. Zur Bezahlung dieses Restbetrages
war die Beklagte offenbar außerstande. Deshalb wurde der Restbetrag von 325.700,00 DM durch die Begebung von 19 Wechseln finanziert. In der Vereinbarung
ist nichts davon gesagt, daß die Leistung des Klägers Sachmängel aufweise. Die mit Schriftsatz vom 18.12.1995 gerügten Teillieferungen, die noch ausstehen sollen,
nämlich eine Küchenvitrine, eine Verbindungsplatte aus Granit zwischen Küchenvitrine und dem Büfett, Außenverglasung, eine Schiebetür, ein Außenpodest und
drei automatische Türschließer, sind in der Vereinbarung vom 21.2.1994 nicht erwähnt. Hätten diese Lieferungen damals noch ausgestanden, so hätte es der
Beklagten nicht verborgen bleiben können. Sie hätte beim Fehlen dieser Lieferungen sicherlich auch nicht zugesagt, die restliche Vergütung des Klägers von
325.700,00 DM in der Form einzeln aufgeführter 19 Wechsel zu begleichen. Das Gericht sieht deshalb in der Vereinbarung vom 21.2.1994 ein stillschweigendes
Anerkenntnis der Beklagten, daß die Leistung des Klägers sachmängelfrei ist.
Allenfalls Sachmängel, die nach dem 21.2.1994 innerhalb der 2 Jahresfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG aufgetreten sind, könnten deshalb von der Beklagten noch
gerügt werden. Ihr Vorbringen auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18.12.1995 genügt indessen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachmängelrüge nicht.
Der Käufer muß die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Sinn dieses Erfordernisses ist es, den Verkäufer derart zu unterrichten, daß er sich verläßlich darüber
klar werden kann, wie er reagieren, z. B. nachbessern, nachliefern oder eine eigene Untersuchung der Ware vornehmen soll. Der Sachmangel ist deshalb in seiner
Art und seinem Umfang so deutlich zu bezeichnen, daß dem Verkäufer eine solche Entscheidung möglich ist. Pauschale Angaben zur Vertragswidrigkeit reichen
dafür nicht aus. Die Rügen der Beklagten sind insgesamt pauschal und unsubstantiiert. Daß die Holzverarbeitung an den Tischen nicht ordnungsgemäß sein soll, ist
unsubstantliert. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, daß an fast allen Ecken die Verleimungen aufsprängen. Die weitere Behauptung, alle Stühle seien in der
Polsterung mangelhaft, ist ebenfalls im einzelnen unverständlich. Es hätte gesagt werden müssen, was an der Polsterung nicht in Ordnung sein soll. Welche
Holzverkleidung gemeint sein soll, die schlecht verleimt und an verschiedenen Stellen aufplatzen soll, ist ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Mängelrügen der Beklagten
sind offensichtlich auch verspätet. Die Beklagte hätte beim ersten Auftreten solcher Defekte den Kläger sofort informieren müssen, damit er den Tatbestand hätte
überprüfen und ggf. Abhilfe schaffen können.
Wieso Kompressoren der Kühlvitrine zum Lieferumfang des Klägers gehören sollen, hätte die Beklagte darlegen müssen. Nach dem Vertragstext gehören
Kompressoren nicht zum Liefervolumen des Klägers.
Der Kläger hat auch nicht mit Schreiben vom 16.12.1994 Reparaturabhilfe versprochen. Dieses Schreiben befaßt sich lediglich mit den zu Protest gegangenen, am
30.10.1994 und am 30.11.1994 fällig gewesenen Wechseln. über jeweils 20.000,00 DM. Ferner ist in dem Schreiben erwähnt, daß die Erneuerung der beiden
zurückgezogenen Wechsel über 10.000,00 DM und 20.000,00 DM, die am 30.9.1994 fällig waren, noch ausstehe. Mit der Beseitigung von Sachmängeln befaßt
sich das Schreiben nicht.
Sind somit Einwendungen der Beklagten aus dem Begebungsvertrag gegen die Wechsel nicht hinreichend dargetan, so war das Wechselvorbehaltsurteil
aufrechtzuerhalten. Der Vorbehalt entfällt.
(...)
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