Die Parteien standen seit etwa Frühjahr 1992 dergestalt in geschäftlichen Beziehungen miteinander, daß die Beklagten von der Klägerin Cashmereware kaufte.
Nach entsprechenden Bestellungen lieferte die Klägerin jeweils zum Rechnungsdatum Waren und erstellte folgende Rechnungen, die die Beklagten nicht bezahlten:
(...)
Gesamtsumme 238.784,00 DM.
Die Beklagten, die diesen Gesamtbetrag zunächst in nicht beschriebener Weise zahlten, haben ihn dann wieder "zurückgerufen", wozu auf das Schreiben der
Beklagten vom 19.12.1996 Bezug genommen wird.
Die Klägerin zieht darauf Gutschriften aus anderen, von den Beklagten bezahlten Rechnungen, nämlich:
Gutschrift Nr. 60289 v. 10.07.96 über DM 334,00 (Anl. K 19) Gutschrift Nr. 60309 v. 11.07.96 über DM 317,00 (Anl. K 20) Gutschrift Nr. 60498 v. 29.11.96
über DM 2.548,00 (Anl. K 21) Gutschrift Nr. 60499 v. 29.11.96 über DM 608,00 (Anl. K 22) Gutschrift Nr. 60528 v. 17.12.96 über DM 159,00 (Anl. K 23)
Gutschrift Nr. 60552 v. 19.12.96 über DM 100,00 (Anl. K 24)
in Gesamthöhe von 4.066, DM ab, so daß der Klagebetrag 234.718 DM verbleibt.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Zahlungsziel von 60 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart und beantragt zu erkennen:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 234.718, nebst 10 % Zinsen aus 208.,579,DM seit 27.09.1996, aus 2.062, seit
18.12.1996 und aus 1.512, DM seit 06.01.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, die von der Klägerin gelieferte, streitgegenständliche Ware sei fehlerhaft gewesen. Entgegen der Zusicherung, daß sie zu 100 % aus Cashmere
bestehe, hätten Gutachten der TH Aachen bezüglich eines Pullovers aus der Rechnung Nr. 26721 vom 05.09.1996, 18.12.1996 und ein weiteres Gutachten
bezüglich eines anderen Pullovers aus der Rechnung Nr. 26837 vom 04.10.1996, vom 14.01.1997 (B 5) ergeben, daß das Material nur zu etwa 2/3 aus Cashmere
Feintierhaar und zu 1/3 aus Schafwolle bestand.
Erstmals mit den streitgegenständlichen Lieferungen sei bei den Ablieferungen der Ware in den einzelnen Niederlassungen aufgefallen, daß diese einen gröberen
Griff der Qualität aufwies, d.h., die Cashmere Pullis nicht von der Weichheit und Geschmeidigkeit geprägt waren, die für Cashmere Ware typisch ist und die allein
den hohen Preis rechtfertigt. Auch Drittkunden der einzelnen Filialen hätten häufig festgestellt, daß die Cashmere Pullis aus den streitgegenständlcihen Lieferungen
nicht die Weichheit des Materials aufwiesen, wie sie aus früheren Käufen gewohnt waren. Diese im 4. Quartal 1996 wiederholt aufgetretenen Kundenbeschwerden
seien am 05.12.1996 im Stammhaus der Beklagten in München zwischen Vertretern der Parteien besprochen worden. Dabei sei seitens der Beklagten auch gerügt
worden, daß Kundenbeschwerden dahin vorlägen, daß die streitgegenständlichen Lieferungen rauher als früher seien und damit eine mindere Qualität vorliege.
In diesem Zusammenhang habe Herr W., der Handelsvertreter der Klägerin, auch zugestanden, daß er über eine mindere Qualität nicht zum ersten Mal höre.
Schon am 22.11.1996 hatte die Beklagte das vorerwähnte erste Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Erhalt dieses Gutachtens am 18.12.1996 übersandte die
Beklagte zu 1) das Schreiben vom 19.12.1996. Die schon angewiesene Zahlung von 238.4871 DM wurde "zurückgerufen".
Die Beklagte rechnet gegenüber der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung Schadensersatzansprüche wie folgt auf:
a) "Von insgesamt 2784 Stück Ware befinden sich noch 326 Stück im Lager. Dies entspricht 11,71 %.
Der Gesamtpreis für 2784 Stück umfassende Warenlieferungen beträgt DM 467.158, DM netto. 11,71 % hiervon machen einen Betrag von 54.704,20 DM netto
aus. Dies entspricht dem Durchschnittseinkaufspreis der 326 noch bei den Beklagten befindlichen Warenstücke."
Diesbezüglich mache die Beklagte von dem ihr zustehenden großen Schadensersatzanspruch Gebrauch, stelle die Ware zur Verfügung.
b) Darüberhinaus werde der entgangene Gewinn gefordert:
Wie sich aus der Anlage B 4 ergebe, habe der Rohertrag für 1033 verkaufte Cashmere Pullis DM 252.318 (netto) betragen. Dies entspricht einem Rohertrag pro
Stück von DM 244. Multipliziert mit 326 Stück ergebe sich somit ein Betrag von DM 79.544, netto.
Ein weiterer Schadensersatz ergebe sich aus der Mangelhaftigkeit der insgesamt von der Klägerin gelieferten Ware, weil diese nur zu einem geringeren Kaufpreis
habe verkauft werden können. Nach Maßgabe der Anlage B 6 ergebe sich folgendes:
"Die "Sollwerte" im 2. Kästchen wurden erstellt aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Saison, in der sich die von der Klägerin gekaufte Ware durchschnittlich
gut veräußern ließ. Die Übersicht der Sollwerte weist aus, daß üblicherweise 70 % der Ware regulär zu einem Umsatz von netto DM 804.195,00 und einem
Rohertrag von DM 477.099,00 verkauft werden sollte. 20 % der Ware wurden reduziert (Ausverkauf) in der letzten Saison verkauft zu einem Umsatzwert von
DM 158.097,00 netto und einem Rohertrag von DM 64.689,00. Stellt man dem gegenüber die Istwerte, stellt sich heraus, daß nur 37 % der Ware regulär
verkauft werden konnte. 51 % hingegen reduziert verkauft werden mußten und 12 % = 326 Stück auf Lager blieben. Die Umsatzdifferenz zwischen Soll und Ist
beträgt DM 132.995,00 die Differenz im Rohertrag beträgt DM 123.755,00."
Der entgangene Gewinn von DM 123.755,00 aus dem Mindererlös der insgesamt gelieferten Ware sei ebenfalls als Schadensersatz zu ersetzen und werde
aufgerechnet.
Hilfweise werde insoweit ein Minderungsanspruch geltend gemacht wie folgt:
"Wenn sich in Pullovern außer der Cashmerewolle, wie hier, circa 1/3 geringwertigere Fasern wie Schurwolle befinden, hat dies zur Folge, daß der Einkaufspreis
um circa 40 % unter dem hier vereinbarten liegt. Der Minderwert der Ware errechnet sich somit wie folgt: der Anteil der verkauften Ware beträgt 88,66 % aus EK
Preis DM 467.158,00 (netto) = DM 414,182,28 hiervon 40 % = DM 165.672,91."
Desweiteren werde zur Aufrechnung gestellt die Kosten der beiden Gutachten über insgesamt 1.748, DM.
Demgegenüber trägt die Klägerin vor, die streitgegenständliche Ware sei nicht mangelhaft gewesen. Die beiden von der Beklagten zur Begutachtung gestellten
Stücke seien nicht solche aus den streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin gewesen und wären im übrigen auch nicht aussagekräftig für die Gesamtlieferung.
Im übrigen könne sich die Beklagte auf eine Mangelhaftigkeit der Ware schon deshalb nicht berufen, weil sie diese entgegen Artikel 38, 39 CISG weder rechtzeitig
untersucht noch rechtzeitig und konkret gerügt hat. Gerade weil die Beklagten behaupten, die streitgegenständliche Ware habe sich gröber angegriffen, sei sie
gehalten gewesen, der Vermutung eines versteckten Mangels durch eigene Untersuchung nachzugehen und daraus rechtzeitige Konsequenzen zu ziehen. Die
Beklagten hätten sich nicht darauf beschränken können, abzuwarten, ob Kundenreklamationen kämen, um dann nach Abschätzung des Verkaufsergebnisses eine
längst verspätete Mängelrüge auszubringen.
Letztendlich sei entsprechend dem anzuwendenden italienischen Recht gemäß dessen Artikel 1243 CC die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenansprüchen, den
streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen, ausgeschlossen.
Dazu hinwiederum tragen die Beklagten vor, aus den Anlagen B 9 und 10 zu Blatt 26/36 d.A. ergebe sich, daß der den ersten Gutachten zugrundeliegende Damen
Polo aus der Bestellung Nr. 42050 stammt und daher Gegenstand der Lieferung der Klägerin gemäß Rechnung Nr. 26721 vom 05.09.1996 war.
Eine erste Mängelrüge sei schon in dem Gespräch unter den Vertretern der Parteien vom 05.12.1996 und dann gemäß Schreiben vom 19.12.1996 erfolgt. Diese
beiden Rügen seien auch rechtzeitig erfolgt, weil der dann durch die beiden Gutachten festgestellte Mangel erst durch diese offenkundig geworden sei. Vor den
seitens von Kunden erfolgten Reklamationen im vierten Quartal 1996 habe kein Anlaß bestanden, komplizierte Untersuchungen mit Elektronenrastermikroskop
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Im übrigen sei nach Artikel 40 CISG der Klägerin eine Berufung auf Artikel 38/39 verwehrt, weil sie selbst den Mangel, daß ihre Ware nicht zu 100 % aus
Cashmere Edelhaar bestand, hätte erkennen müssen.
Darüberhinaus sei gemäß Artikel 44 CISG eine allenfalls verspätete Mängelanzeige der Klägerin entschuldigt, weil der Verkauf der Cashmere Ware erst im vierten
Quartal 1996 begann und vor den Kundenreklamationen keine Anhaltspunkte für den Mangel bestanden.
Auch nach den Regelungen des CISG sei die Berechnung der Höhe des Schadens, wie sie eingangs auf der Basis des § 463 BGB erfolgte, zutreffend.
Eine Aufrechnung sei nicht nach dem italienischem, sondern nach dem deutschen Recht zu beurteilen und danach nicht ausgeschlossen.
Zum Parteivortrag im einzelnen sowie zum Inhalt der vorgelegten Urkunden wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der
Klagepartei vom 10.06.1597 wurde nicht berücksichtigt.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Auf die als solche unstreitigen Kaufverträge ist das CISG anzuwenden.
Gegenüber den als solchen unstreitigen, streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen greifen die Einwendungen der Beklagten nicht durch:
1.
Es ist schon nicht schlüssig, daß die streitgegenständlichen Warenlieferungen nicht zu 100 % aus Cashmere Edeltierhaaren bestanden. Dazu fällt zunächst auf, daß
die beiden von den Beklagten zur Begutachtung gestellten Stücke auch nach den Angaben der Beklagten gerade nicht aus den streitgegenständlichen
Warenlieferungen stammen. Die Beklagten geben an und belegen, daß das dem Erstgutachten zugrundeliegende Stück ein solches aus der Lieferung zu Rechnung
Nr. 26721 und das der zweiten zugrundeliegende Stück ein solches aus der Rechnung Nr. 26837 vom 04.10.1996 war. Beide angegebenen Rechnungen sind -
das ergibt der Vergleich mit der Bezeichnung der streitgegenständlichen Rechnungen - im Tatbestand nicht streitgegenständlich. Auch die Diskrepanz, daß die
Beklagten in ihrem Schreiben vom 19.12.1996 für das begutachtete Stück die Artikel-Nr. 8000D050515 für einen Damen Polo angeben, die Klägerin diese
Artikelnummer aber nicht führt, ist durch die Argumentation der Beklagten zu den Anlagen B 9 und 10 nicht verständlich ausgeräumt. Daß die Beklagte der bei
Bestellung und Lieferung verwendeten Artikelnummer der Klägerin 8470/050/295 eine eigene, nämlich 8000D050515 "zugeteilt" habe, ist ein absolut
unverständlicher und ungebräuchlicher Vorgang.
Den Beklagten ist eine weitere Beweisführung auch nicht mehr möglich. Von den streitgegenständlichen 2784 Stück sind nach ursprünglichem Vortrag der
Beklagten nur noch 326 im Lager. Mit Schriftsatz vom 30.05.1997 haben die Beklagten dann vorgetragen, daß sich die 326 Stück verteilen auf
streitgegenständliche und andere Lieferungen der Klägerin. In der Anlage B 11 werden ohne Unterscheidung zwischen streitgegenständlichen und anderen
Lieferungen 147 aus den 326 noch vorhandenen Stück bestimmten Lieferungen zugeordnet. Wieviele Stücke aus den noch vorhandenen zu den
streitgegenständlichen Lieferungen gehören, ist daher nicht vorgetragen. Es kann sich nur um einen Prozentsatz jedenfalls unter 11,7 % handeln, so daß selbst bei
Begutachtung aller allenfalls noch den streitgegenständlichen Lieferungen zuzuordnenden Stücke keine Aussagekraft für die streitgegenständlichen Lieferungen und
deren allenfallsige Mangelhaftigkeit abzuleiten wäre.
2.
Selbst wenn jedoch eine Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Lieferungen vorgelegen haben würde, könnten sich die Beklagten gemäß Artikel 38, 39 CISG
nicht mehr darauf berufen. In ihrer Argumentation zur Rechtzeitigkeit einer Rüge am 05.12. bzw. mit Schreiben vom 19.12.1996 übersehen die Beklagten zunächst,
daß dem Käufer vor der Rüge eine Untersuchungspflicht auferlegt ist. Zu rügen sind dann innerhalb der Frist die bei der Untersuchung festgestellten Mängel. Die
Beklagten tragen selbst vor, daß die streitgegenständliche Ware und zwar insgesamt sich härter angefühlt habe als die bisherigen Lieferungen. Dies sei dann auch
von den Kunden im vierten Quartal 1996 "häufig reklamiert" worden. Dazu weist die Klägerin zurecht darauf hin, daß das, was dem nichtfachmännischen Kunden
auffällt" umsomehr dem zur Untersuchung verpflichteten fachmännischen Kaufmann und Käufer auffallen muß. Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hätten die
Beklagten daher schon bei den jeweiligen "gröberen" Lieferungen eine Prüfung der Ware entweder mit eigenen Mitteln oder unter Zuziehung gerade des
Sachverständigen, den sie später dann auch beauftragten, durchführen müssen. Sie wären dann auf den Mangel wenn eine solcher vorlag gestoßen und hätten ihn
rügen können und müssen.
Zu den Ausführungen der Parteien über die Angemessenheit von Fristen für eine Mängelrüge teilt die Kammer voll den Standpunkt der Klagepartei:
Im käufmännischen Verkehr soll eine Mangelhaftigkeit schnell festgestellt werden, um zu verhindern, daß durch Zeitablauf die Feststellbarkeit der Mängel leidet.
Gerade Streitigkeiten, wie die vorliegende, ob bei nicht mehr vorhandener Ware Mängel vorgelegen haben, sollen nach der Intention sowohl des § 377 HGB als
der Artikel 38, 39 CISG vermieden werden.
Die Klägerin ist auch nicht durch Artikel 40 in der Berufung auf die Artikel 38 und 39 behindert. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, daß die Klägerin eine
Mangelhaftigkeit gekannt habe oder hätte kennen müssen. Dies ergibt sich schon daraus, daß gemäß obiger Ziffer 1 nicht mehr festgestellt werden kann, ob der
behauptete Mangel überhaupt vorlag und darüberhinaus legt das Gesetz nicht dem Verkäufer eine besondere Prüfung der Eigenschaften der Ware auf. Diese ist in
Artikel 39 Abs. l CISG gerade dem Käufer auferlegt.
3.
Letztendlich wäre auch nicht schlüssig, daß die Beklagten den geltend gemachten Schaden erlitten haben. Unstreitig wurde die streitgegenständliche Ware nach der
Darstellung der Beklagten mindestens im Umfang von 88,29 % an Stücken verkauft. Da die Beklagten nach eigenem Vortrag eine Mangelhaftigkeit nicht kannten,
können behauptete Preisminderungen nicht auf einer Mangelhaftigkeit beruhen. Sie müssen im Rahmen der Preisdisposition aus kaufmännischer Entscheidung
andere Ursachen gehabt haben.
Im übrigen sind die Schadensableitungen unter Zugrundlegung willkürlicher Zahlen, wie die Beklagten sie vortragen und wie sie im Tatbestand in wörtlichen Zitaten
wiedergegeben wurden, nach Ausgangspunkt und Schlußfolgerung der Kammer nicht nachvollziehbar. Die Aufrechnungsforderungen der Beklagten sind daher auch
der Höhe nach nicht schlüssig dargetan.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Artikel 78 CISG, wie von der Klägerin gefordert nach dem vereinbarten Zahlungsziel von 60 Tagen nach Rechnungsdatum. Der
Einwand der Beklagten, es sei generell eine Fälligkeit zum 31.10.1996 vereinbart gewesen, entbehrt jeder Substantiierung.