Die Klägerin handelt mit Stahl des südkoreanischen Herstellers S. Er fakturiert an sie, sie an ihre Kunden, wobei ihr nur eine geringe Marge verbleibt. Die Beklagte
erteilte der Klägerin die Order Nr. 92400498/1 vom 07.02.1992 und eine nicht vorgelegte Order.Nr. 92400497/1 vom gleichen Tage.
Die Klägerin bestätigte beide mit den Auftragsbestätigungen vom 10.03.1992. Danach war zu liefern rostfreier Walzdraht
a) gemäß Order Nr. 92400498/1 bzw. Auftragsbestätigung Nr. 100887: der Werkstoffnummer 4301 zum Preis von 2,80 DM/kg in den Stärken 6,5, 9, 11, 13
und 21 mm,
b) gemäß Order Nr. 92400497/1 bzw. Auftragsbestätigung Nr. 100886: der Werkstoffnummer 4305 zum Preis von 2,93 DM/kg in den Stärken 6,5, 9, 11, 13
und 17 mm.
Auf den Kaufpreis von insgesamt 366.174,51 DM hält die Beklagte ein 63.180, DM. Das ist die Klagesumme. Ihre Mängelrügen Nrn. 1242, 1244, 1264, 1265,
1269, 1290, 1290, 1297, 1298 und 1299 (Blatt 59, 60, 117, 61, 62, 63, 64, 65, 116 und 115 der Akte) betreffen den Walzdraht
a) Werkstoff Nr. 4301 in den Stärken 6,5, 9 und 11 mm,
b) Werkstoff Nr. 4305 in den Stärken 6,5, 9, 11 und 17 mm.
Auf die ersten Mängelrügen kam es zwischen den Parteien zu der Korrespondenz Anlagen B 10 bis B 16 Blatt 66 74 der Akte, auf die Bezug genommen wird. Die
Klägerin brachte bei das Privatgutachten Anlage K 6 Blatt 91 ff. der Akte und den Untersuchungsbericht Anlage K 11 Blatt 135 ff. der Akte, nach denen der
Walzdraht mangelfrei ist, die Beklagte das Privatgutachten Anlage B 13 Blatt 69 ff. der Akte, das zu.einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Ungeachtet ihrer
Mangelrügen und des laufenden Verfahrens hat die Beklagte nach Widerruf des Vergleiches vom 08.06.1995 Blatt 261/262 der Akte das ihr angelieferte
Rohmaterial gänzlich verarbeitet.
Die Klägerin hält die Mangelrügen der Beklagten für verspätet. Sie will einwandfreien Walzdraht geliefert haben. Sie behauptet, zu einem Zinssatz von 12,25 % in
Höhe der Klageforderung Fremdgeld in Anspruch zu nehmen, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.180, DM zu zahlen nebst 12,25 % Zinsen seit
dem 19.03.1993.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
Sie will noch auf Lager haben an gezogenem Stahl (Blankstahl)
a) 10.200 kg der Werkstoffnummer 4301 in den Stärken 6,5, 9 und 11 mm,
b) 2.278 kg der Werkstoffnummer 4305 in den Stärken 6,5 und 17 mm.
Dieser Stahl sei auch nach Ziehen und mehrfachem Schleifen unbrauchbar geblieben. Insoweit wandelt sie bzw. insoweit erhebt sie die Einrede des aufgehobenen
Vertrages. Sie setzt an 4.800, DM für die Verarbeitung das Ziehen dieser Menge zu Blankstahl, mithin für einen Arbeitsvorgang, der sich letztlich als nutzlos
herausgestellt habe. Sie beansprucht ferner Schadensersatz in Höhe von rund 75.000 DM. Mit einem einmaligen Ziehen habe es nicht sein Bewenden gehabt. Sie
habe den Stahl zweimal schleifen müssen, um Oberflächenfehler zu beseitigen. Dies habe zu einem Mehraufwand von mehr als 75.000 DM geführt.
Die Kammer hat Beweis erhoben.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Sc. vom 06.05.1994 und auf die
Anhörung des Sachverständigen vom 08.06.1995.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klägerin obsiegt überwiegend. Die Beklagte hat ihr auf die Klage 50.580, DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.03.1993 zu zahlen. Soweit die Klägerin mehr beansprucht, unterliegt sie.
I.
Die Kammer ist örtlich und international zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland hat das UN-Kaufrecht ratifiziert per 01.01.1991, die Schweiz hat es ratifiziert
per 01.03.1991. Gemäß Artikel 57 CISG hat der Käufer zu erfüllem beim Verkäufer. Das führt zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld (§ 29 Abs. 1
ZPO), die überdies dadurch begründet worden ist, daß die Beklagte auf den Hinweis der Kammer vom 29.09.1993 im folgenden vor der Kammer rügelos zur
Hauptsache verhandelt hat (§ 39 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit.
II.
Die Beklagte hat etwaige Gewährleistungsansprüche nicht dadurch verloren, daß sie der Untersuchungs und Rügepflicht nach Artikeln 38, 39 CISG nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Streit darüber, wann die Beklagte die Ware erhalten hat und wann sie erstmals hätte rügen sollen, kann dahinstehen. Auf
die ersten Rügen der Beklagten hat die Klägerin in dem Bemühen, die Beklagte zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, mit Schreiben vom 02.12.1992 erklärt, seien
die schon vorliegenden Rügen berechtigt, werde sie der Beklagten den Warenwert gutschreiben, und sie werde, komme es im Zuge der weiteren Verarbeitung
abermals zu Ausschüssen, auch dafür geradestehen und berechtigte Reklamationen ordentlich abwickeln. Auf diese Zusage hin hat die Beklagte, die damals noch
183.000 DM einbehielt, weiterhin insgesamt rund 120.000 DM auf den Kaufpreis gezahlt. Mit ihrem Schreiben hat die Klägerin der Beklagten gegenüber
verzichtet auf die Rüge der verspäteten Untersuchung und der verspäteten Mangelanzeige. Sie setzt sich hierzu in Widerspruch und handelt arglistig, wenn sie
nunmehr in diesem Verfahren der Beklagten vorwirft, diese hätte frühzeitiger untersuchen und frühzeitiger rügen sollen. Daraus folgt, daß die Klägerin mit diesem
Einwand nicht Gehör finden kann.
III.
Mit ihren stets ähnlich formulierten Mangelrügen hat die Beklagte gemäß Artikel 49 CISG die Aufhebung des Vertrages erklärt, und zwar teilweise nur in Bezug auf
eben die Teilmenge, die sie verarbeitet hatte von Bandstahl zu Blankstahl und als Ausschuß einstufte, so zum Beispiel die Mangelrüge Nr. 1242 Anlage B 4 Blatt 59
der Akte: nur 778 kg des Stahls der Werkstoffnummer 4305 in der Stärke 17 mm, von dem sie nach Anlage B 17 Blatt 75 der Akte 5.709 kg bezogen hatte,
teilweise aber auch in Bezug auf die verarbeitete Teilmenge und ebenso in Bezug auf die noch nicht angearbeitete Restmenge des Bandstahls gleicher Sorte, so zum
Beispiel die Mangelrügen Nr. 1290: sie betreffen mit 5.464 + 17.758 = 23.222 kg den gesamten Stahl der Werkstoffnummer 4301 in der Stärke 6,5 mm, von dem
die Beklagte damals nur 507 kg gezogen hatte.
Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist eindeutig. Wer erklärt, er könne geliefertes Gut wegen vorhandener Mängel nicht verwenden und er stelle es zur
Verfügung, erklärt die Wandlung bzw. die Aufhebung des Vertrages. An diese getroffene Wahl ist die Beklagte aus den Gründen der Verfügung vom 05.09.1995
Blatt 275 der Akte gebunden, so daß sie später nicht übergehen konnte auf eine Minderung des Kaufpreises.
IV.
Nachdem die Beklagte die Vertragsaufhebung erklärt hatte in Bezug auf Werkstoff-Nr. (...); Preis: 138.962,15 DM mit der Folge, daß sie, Berechtigung ihrer
Mangelrügen unterstellt, die Zahlung des Restkaufpreises von 63.180, DM hätte verweigern (Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 CISG) und im übrigen hätte Rückzahlung
verlangen können (Artikel 81 Abs. 2 CISG), will die Beklagte die Rechte aus der erklärten Vertragsaufhebung gemäß Schriftsatz vom 06.11.1995 nur noch für
sich in Anspruch nehmen, soweit bei ihr nach Verarbeitung allen Bandstahls zu Blankstahl noch Mengen gezogenen Stahls auf Lager liegen, bei denen sie trotz
mehrfachen Schleifens eine einwandfreie Oberflächenbeschaffenheit nicht erzielt habe, so daß Ausschuß vorliege, nämlich: Werkstoff-Nr. (...); Preis: 35.234,54
DM. Ihre Zahlungsverweigerung (Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 CISG) ist jedoch nur gerechtfertigt in Höhe eines Teilbetrages von 12.600 DM, der entfällt auf den
Bandstahl der Werkstoffnummer 4301 in der Stärke 6,5 mm.
1.
Dieser Stahl war unter anderem Gegenstand der Untersuchung des Sachverständigen S. Überzeugend hat er festgestellt, daß der visuell unauffällige Bandstahl beim
Ziehen eine zu hohe Fehlerquote aufwies - 24 von 166 Stäben nicht einwandfrei - und zwar bedingt durch Defekte im Materialgefüge, die sich beim gezogenen
Material äußern als Ausbrüche, Materialabhebungen, Splitter, Einrisse, etc. Der Einwand der Klägerin bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, die
festgestellten Oberflächenfehler lägen innerhalb der Vorgabe der Beklagten unter "Fehlertiefe", ist abwegig. Ersichtlich bezieht sich die Vorgabe der Beklagten auf
das Rohmaterial, nicht auf das gezogene Endprodukt.
a)
Der Mangel war, so überzeugend der Sachverständige, erst zu entdecken beim Ziehen. Die Beklagte hatte 507 kg gezogen und alsdann den beim Ziehen
entdeckten Fehler gerügt. Insoweit greift ein Artikel 82 Abs. 2 b CISG. Daß die Beklagte die Teilmenge von 507 kg, soweit sie diese nach nochmaligem Schleifen
noch auf Lager hat, nicht als Rohmaterial zurückgeben kann, steht der von ihr erklärten Vertragsaufhebung nicht entgegen, so denn überhaupt die Umwandlung von
Bandstahl zu Blankstahl einen Fall der Verschlechterung nach Artikel 82 Abs. 2 b CISG darstellt.
b)
Aber auch im übrigen kann die Beklagte nach Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 CISG die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das betrifft
aa) die Teilmenge, die der Sachverständige gezogen hat, die Oberflächenfehler aufwies (15 % von 1.000 kg) und die auch durch späteres Schleifen nicht mehr in
einwandfreien Zustand versetzt werden konnte,
bb) die Teilmenge, die die Beklagte noch von dem Stahl auf Lager hat, den sie erst nach Widerruf des Vergleiches vom 08.06.1995 gezogen und durch Schleifen
bearbeitet hat.
Artikel 82 Abs. 2 CISG steht auch hier nicht entgegen. Richtigerweise hat Artikel 82 Abs. 2 CISG nur im Auge den Zeitpunkt, in dem die Vertragsaufhebung
erklärt wird. Steht Artikel 82 Abs. 2 CISG, wie hier, bei Erklärung der Vertragsaufhebung mit den Mangelrügen vom 06.04.1993 nicht entgegen, so verliert der
Käufer die Rechte aus der erklärten Vertragsaufhebung auch dann nicht, wenn er durch spätere Geschehnisse die Fähigkeit verliert, die Kaufsache in
unverändertem Rohzustand zurÜckzugeben. Derlei kann für den Verkäufer nur Gegenansprüche Schadensersatzansprüche begründen wegen Verletzung der den
Käufer treffenden Pflicht, die Kaufsache zu verwahren und zurückzugeben (Artikel 81 Abs. 2 CISG).
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte von dem Bandstahl der Werkstoffnummer 4301 in der Stärke 6,5 mm noch 4.500 kg gezogenes Material
auf Lager hat oder nur noch weniger. Sie war, da der Stahl eine zu hohe Fehlerquote aufwies, berechtigt, in bezug auf die Gesamtmenge von 23.222 / 23.277 /
23.257 kg (die Angaben der Beklagten differieren leicht) die Vertragsaufhebung zu erklären und Zahlung zu verweigern. Hat sie durch spätere Verarbeitungsschritte
die Möglichkeit verloren, die Kaufsache überhaupt oder in unverändertem Rohzustand zurückzugeben, können daraus nur herrühren Schadensersatzansprüche der
Klägern, die hier nicht in Frage stehen.
2.
Hingegen greift die Zahlungsverweigerung der Beklagten nach Artikel 81 Abs. 1 CISG nicht, soweit es die anderen Stahlsorten angeht. Im Einvernehmen mit den
Parteien hatte der Sachverständige S. seine Untersuchungen auf diese anderen Sorten nicht erstreckt. Das war verfehlt. Die Kammer hat mit Verfügung vom
29.08.1994 Blatt 220 der Akte darauf hingewiesen, daß es erforderlich sei, ein Ergänzungsgutachten auch zu den anderen von der Beklagten beanstandeten
Stahlsorten einzuholen. Der entsprechende ergänzende Beweisbeschluß datiert vom 09.12.1994 (Blatt 235 der Akte) und sieht vor, daß die Beklagte einen
weiteren Auslagenvorschuß in Höhe von 10.000, DM zu leisten hat. Trotz mehrfacher Fristsetzungen hat,die Beklagte diesen Vorschuß nicht mehr geleistet. Damit
hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. Die Kammer sah keinen Anlaß, auf ihr Vorbringen den Zeugen P. zu vernehmen. Nachdem man schon
vorprozessual Gutachten mit unvereinbarer Aussage beigebracht hat, ist er ungeeignetes Beweismittel. Die Frage, ob Mängel vorlagen oder nicht, war hinreichend
sicher nur zu klären durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Dieser von der Kammer beschrittene Weg hat zur gewünschten Aufklärung nicht führen
können, weil die Beklagte die ihr obliegende Mitwirkungshandlung, nämlich die Zahlung des angeforderten Vorschusses, nicht erbracht hat.
V.
Anders als nach dem Kaufrecht des BGB steht bei dem UN-Kaufrecht neben dem Wandlungsrecht das Recht des Käufers, Schadensersatz zu beanspruchen,
Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe b, 74 ff. CISG. Dies tut die Beklagte, indem sie als Schadensposten anführt den nutzlosen Vermögensaufwand für das Ziehen des
unbrauchbar gebliebenen Stahls mit 4.800, DM. In Betracht kommt indes nur ein Schaden in Höhe von 602,80 DM. Auch er ist letztlich nicht anzuerkennen.
1.
Die Klägerin rügt zunächst ohne Erfolg, es fehle an der erforderlichen Aufrechnungserklärung.. Zwar trifft zu, daß die Beklagte die Aufrechnung mit einem
Gegenanspruch nicht erklärt hat. Dessen bedarf es aber richtigerweise nicht. Denn es liegt richtigerweise ein bloßes An- oder Abrechnungsverhältnis vor (vgl.
Palandt, BGB, 54. Aufl., S 387 Rdnr. 2 und S 325 Rdnr. 10): Der Kaufpreisanspruch der Klägerin entfällt, soweit der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der
der Klägerin zuzurechnen ist.
2. Aus den unter Abschnitt IV. 2. genannten Gründen hat auszuscheiden der Aufwand, der entfällt auf die Sorten Werkstoffnummer 4301 der Stärken 9 und 11
mm und Werkstoffnummer 4305 der Stärken 6,5 und 17 mm. Es kann nur gehen um den Bandstahl der Werkstoffnummer 4301 in der Stärke 6,5 mm, hier also
um 4.500 kg bzw. um 1.800, DM.
3.
Aber auch hier ergibt sich eine Einschränkung. Der "klassische" Weg der Rückabwicklung des Kaufgeschäftes nach Vertragsaufhebung ist der, daß der Käufer die
Zahlung des noch offenen Kaufpreises verweigert (Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 CISG), gegebenenfalls Rückzahlung beansprucht (Artikel 81 Abs. 2 CISG),
Schadensersatz beansprucht wegen eines gegebenenfalls entgangenen Gewinns (Artikeln 45 Abs. 1 Buchstabe b, 81 Abs. 1 Satz 1, 74 ff. CISG) und die
Kaufsache in ursprünglichem zustand an den Verkäufer zurückgibt (Artikel 81 Abs. 2 CISG) oder den Gewinn an den Verkäufer abführt, den er dadurch erzielt
hat, daß er die Kaufsache nach Erklärung der Vertragsaufhebung gleichwohl noch genutzt und weiterverkauft hat (Artikel 84 Abs. 2 Buchstabe b CISG). Hier ist
zwischen drei Gruppen zu unterscheiden:
a)
Soweit die Beklagte den Mangel des Stahls erst beim ziehen erkannt hat, sind die Kosten des Ziehens frustierter Vermögensaufwand. Das führt zu dem
Schadensersatzanspruch nach Artikeln 45 Abs. 1 Buchstabe b, 81 Abs. 1 Satz 1, 74 ff. CISG. Der Kostenansatz der Beklagten von 400, DM je Tonne
Bandstahl, den die Beklagte nur unsubstantiiert in Zweifel zieht, ohne nämlich zu äußern, welche Kosten denn nach ihrer Vorstellung angemessen sind, erscheint
realistisch, wie auch daraus hervorgeht, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleiches vom 8. Juni 1995 bereit war, den Bearbeitungsaufwand der Beklagten
Ziehen und etwaiges Schleifen zu vergüten mit 900, DM je Tonne. Es geht um 507 kg. Das führt zu einem Schaden der Beklagten in Höhe von 202,80 DM.
b)
Entsprechendes gilt, soweit der Sachverständige bei seiner Untersuchung nach eigener Einschätzung etwa 1.000 kg Bandstahl der Werkstoffnummer 4301 mit der
Stärke 6,5 mm gezogen hat. Auch hierdurch entstanden der Beklagten Kosten, die für sie frustierter Vermögensaufwand sind. Das ergibt einen weiteren
Schadensbetrag in Höhe von 400, DM.
c)
Soweit die Beklagte das Material im übrigen erst nach Erklärung der Vertragsaufhebung und erst nach Widerruf des Vergleiches vom 08.06.1995 gezogen hat, will
sie die Klägerin mit Kosten belasten, die ihr nicht entstanden wären, hätte sie nach Feststellung des Mangels durch den Sachverständigen die Kaufsache
unbearbeitet auf ihrem Lager belassen, um sie in dem ursprünglichen Rohzustand der Klägerin wieder zur Verfügung zu stellen. Das geht nicht an. Gebührt bei
vergleichbarer Fallgestaltung der Gewinn aus der weiteren Nutzung der Kaufsache dem Verkäufer (Art. 84 Abs. 2 Buchstabe b CISG ), so folgt hieraus im
Umkehrschluß, daß die Kosten der Nutzung der Kaufsache beim Käufer liegen. Soweit die Beklagte nach Erklärung der Vertragsaufhebung weiterhin Bandstahl zu
Blankstahl umgearbeitet hat, um ihn gewinnbringend am Markt zu veräußern, kann sie die hierdurch ihr entstandenen Kosten nicht auf die Klägerin überbürden.
Abrechnen könnte sie hingegen als Schadensposten den entgangenen Gewinn, der entfällt auf den unbrauchbaren Blankstahl, den sie noch auf Lager hat. Derlei hat
die Beklagte nicht getan.
d)
Die Kosten des nutzlos gebliebenen Ziehens mit 400 DM je Tonne macht die Beklagte geltend in Bezug auf die Restmenge von 4,5 t Blankstahl der
Werkstoffnummer 4301, die sie noch auf Lager hat. Sie trägt nicht vor, wann dieser Stahl von ihr gezogen worden ist: in der Phase bis zur Entdeckung des Mangels
oben unter a) , bei der Begutachtung durch den Sachverständigen oben unter b) oder erst in der letzten Phase nach Widerruf des Vergleichs vom 8.06.1995 oben
unter c) . Die daraus resultierende Unsicherheit im Tatsächlichen geht zu Lasten der Beklagten, bei der die Beweislast liegt. Es ist denkbar, daß die bei den ersten
beiden Phasen gezogenen Mengen von 507 bzw. 1.000 kg später nach bis zu 2-fachem Schleifen von ihr noch haben veräußert werden können, so daß die Menge
von 4.500 kg, die sie noch auf Lager hat, ausschließlich gezogen worden ist in der letzten Phase, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie die Kosten des Ziehens
auf die Klägerin nicht abwälzen kann.
VI.
Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie abstellt auf einen weiteren Schaden in Höhe von 75.578,53 DM.
1.
Zur Frage der Aufrechnung gilt zunächst das oben unter VI. Gesagte.
2.
Aus den oben unter Abschnitt IV. 2. genannten Gründen haben auszuscheiden die Stahlsorten Werkstoffnummer 4301 in den Stärken 9 und 11 m und 4305 in den
Stärken 6,5 und 17 mm. Es kann allein gehen um den Stahl Werkstoffnummer 4301 in der Stärke 6,5 mm.
3.
Aber auch hier gilt das oben unter Abschnitt VI. 3. c) Gesagte. Die Beklagte macht Kosten geltend, die sie nach Erklärung der Vertragsaufhebung freiwillig auf sich
genommen hat, um den Bandstahl noch zu verarbeiten und am Markt abzusetzen. Diese Kosten gehen zu ihren Lasten. Von der Möglichkeit, entgangenen Gewinn
anzumelden, hat sie auch hier nicht Gebrauch gemacht.
VII.
Gemäß Artikel 74 CISG hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz, soweit die Beklagte verspätet geleistet hat. Die Klägerin macht geltend einen Zinsschaden
in Höhe von 12,25 %. Indes hat sie die angekündigte Bankbescheinigung nicht beigebracht. Die Beklagte bestreitet, daß der Klägerin der angemeldete Zinsschaden
entstanden ist. Folglich kann auf den Schadensersatzanspruch des Artikels 74 CISG nicht abgestellt werden. Es bleibt nur der Rückgriff auf die §§ 352, 353 HGB.
Er ist möglich, weil nach internationalem Privatrecht deutsches Recht zur Anwendung kommt (Artikeln 28, 32 EGBGB). Denn die vertragscharakteristische
Leistung oblag hier der Klägerin.
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