Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine abgetretene Kaufpreisforderderung für elektrolytische Nickel und Kupferkathoden geltend.
Die Klägerin behauptet, sie habe die streitgegenständlichen Metalle von der Herstellerin, der Firma S. im Gebiet Murmansk erworben. Aufgrund der damaligen
russischen Gesetze habe der Export ausschließlich über die zuständige russische Außenhandelsgesellschaft, eine Firma K. in Murmansk, erfolgen können. Deshalb
habe sie der Firma K. den Verkauf dieser Metalle im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Klägerin, ins Ausland übertragen. Die Firma K . habe am
05.12.1991 die Metalle im eigenen Namen an die finnische Firma D. in Helsinki verkauft. Mit Vertrag vom 04.12.1991 habe die Beklagte die
streitgegenständlichen Metalle von der Firma D. erworben. Der Kaufvertrag habe die Stellung einer Bankbürgschaft nach Frachtaufgabe, die Auszahlung von US
Dollar 500.000, bis zum 14.01.1992 und die restliche Bezahlung der gelieferten Rohstoffe spätestens. 30 Tage nach deren Ankunft am vereinbarten Erfüllungsort
Rotterdam vorgesehen.
Die Klägerin behauptet, sie habe vertragsgemäß.bis 31.01.1992 geliefert. Gemäß der Bestimmungen. in den Frachtbriefen und in Übereinstimmung mit den hierin
für anwendbar erklärten Regeln des Haager Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für Frachtbriefe vom 25.08.1924 seien die für den Hafen
von Rotterdam verschifften Waren im Austausch gegen einen ordnungsgemäßen Frachtbrief zu übergeben gewesen. Diese Frachtbriefe seien der Beklagten
übergeben worden, was diese mit Quittungen vom 22.01.1992 und 01.02.1992 bestätigt habe (Anl. K 5 und K 6). Die Übergabe der Frachtbriefe sei durch die
Firma K an die Beklagte erfolgt. Hierdurch habe die Firma K. die Lieferverpflichtung der Firma E gegenüber der Beklagten erfüllt.
Die Firma D. habe die Kaufpreisforderung am 15.03.1993an die Klägerin abgetreten (Anl. K 13). Diese Abtretung sei wirksam erfolgt, insbesondere sei die Firma
D. wirksam vertreten worden.
Die Klägerin behauptet schließlich, die Erfüllung des Kaufvertrages durch die Klägerin und die Fälligkeit. der ausstehenden Kaufpreisforderung habe der
Geschäftsführer der Beklagten in einer Vorstandssitzung der Klägerin am 18./19.02.1993 in M. anerkannt und habe Leistung binnen 5 Tagen versprochen. Das
Zahlungsversprechen an die Klägerin sei erfolgt, da es sich um ein Kettengeschäft gehandelt habe. Nach Abtretung der Forderung an die Klägerin habe,die
Beklagte selbst eine Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von US Dollar 17.665.945,25 errechnet und mit Telex vom 07.09.1992 (richtig wohl 29..04.1993)
gegenüber der Klagerin.anerkannt. Die Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet, auch nicht die Anzahlung von US Dollar 500.000.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht München I sei örtlich zuständig. Dies sei der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten. Soweit nach dem Kaufvertrag
zwischen der Firma D. und der Beklagten vom 04.12.1991 die Allgemeinen Verkaufs /Einkaufsbedingungen der Firma D. in den Vertrag einbezogen seien, sähen
auch diese das Gericht im Lande der Beklagten vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US Dollar 17.665.945,35 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte rügt vorsorglich die örtliche Zuständigkeit.
Die Allgemeinen Einkaufs /Verkaufsbedingungen der Firma D. sähen als Gerichtsstand H. vor (Schriftsatz vom 10.01.1994). Bei dem von der Klägerin vorgelegten
Exemplar handele es sich um die verfahrensgegenständlicheh AGB der "Klägerin", allerdings mit einem Schönheitsfehler, da es sich bei der ursprünglichen
Formulierung um eine Schiedsgerichtsklausel. unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges gehandelt habe. Der Schriftsatz vom 10.01.1994 habe zwei sachliche
Fehler enthalten, die im zweiten Schriftsatz vom 10.01.1994 berichtigt worden seien . Im Termin vom 01.07.1994 hielt der Beklagtenvertreter die Rüge der
örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich aufrecht.
Die Beklagte behauptet, Verhandlungen zum Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages zwischen D. und der Beklagten habe es im Grunde genommen nicht
gegeben, weil in Wirklichkeit die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Waren mit Hilfe ihrer russischen joint venture Partner erworben und aus eigenen Mitteln
bezahlt habe. Es sei daher richtig, daß die Klägerin Eigentümerin gewesen sei. Die Beklagte habe mit der Firma D. auch keine Kaufvertragshandlungen geführt.
Vielmehr sei nach Abschluß der Kaufgespräche von der russischen Seite der Vorschlag gemacht worden, die finnische Firma D. zwecks Umgehung der
Exportbeschränkungen einzuschalten, weil das Exportverbot nicht für Finnland gelte. Die Beklagte bestreitet, daß r echtswirksame Kaufverträge zwischen der
Firma D. und der Firma K . einerseits sowie zwischen der Firma D. und der Beklagten andererseits abgeschlossen worden seien. Diese Urkunden hätten lediglich
die Ausfuhr von Waren der Firma K. ermöglichen sollen. Es handele sich um Scheinverträge. Die Beklagte bestreitet die Rechtsfähigkeit der Firma D. Sie
bestreitet, daß der Vertrag rechtswirksam unterzeichnet worden sei.
Die Beklagte bestreitet die Erfüllung des Kaufvertrages durch die Firma D. Die Beklagte bestreitet eine Identität der Warenlieferungen, welche die Klägerin mit den
Unterlagen der Firma K beweisen wolle.
Die Beklagte bestreitet, daß die Firma D. bei Unterzeichnung der Abtretungserklärung wirksam vertreten worden sei. Sie bestreitet, daß eine Übertragung von
Ansprüchen aus dem vorgelegten Vertrag vom 04.12.1991 rechtswirksam erfolgt sei.
Die Beklagte bestreitet, ihr Geschäftsführer habe auf einer Vorstandssitzung eine ausstehende Kaufpreisforderung anerkannt und Leistung versprochen. Das
Protokoll der Vorstandssitzung enthalte keine Erklärung der Beklagten. Unrichtig sei auch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Klageforderung mit
Telex vom 07.09.1992 anerkannt. Das Telex zitiere nur den "Vertragswert" von insgesamt US Dollar 17.665.945,25, sage jedoch nichts über die Fälligkeit und
Berechtigung der Klageforderung aus. Im übrigen würden im Telex noch Einwendungen der Beklagten und verschiedene Forderungen zitiert, über die eine
endgültige Abrechnung noch nicht erfolgt sei. Sie habe sowohl die nzahlung in Höhe von US Dollar 500.000, als auch den Kaufpreis beglichen. Die Zahlung sei an
die Firma S. erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Akteninhalt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist örtlich und damit international zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in
München hat. Dem Vertrag der Beklagten mit der Firma D. wurden deren Einkaufs/Verkaufsbedingungen zugrunde gelegt. Diese wurden von der Klägerin als
Anlage vorgelegt. Diese enthalten unter Ziffer 5. eine Klausel für "Streitschlichtung". Die Klausel sieht jedenfalls kein anderes Gericht als das für die Beklagte
zuständige vor. Die Behauptung, daß Helsinki als Gerichtsstand vorgesehen sei, hält die Beklagte ersichtlich selbst nicht mehr aufrecht. Hierbei handelt es sich
ersichtlich um einen von "zwei sachlichen Fehlern", die gemäß Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 07.02.1994 berichtigt wurden, ohne diese Fehler jedoch näher
zu bezeichnen.
Die Beklagte räumt nämlich dann ein, daß es sich bei dem vorgelegten Exemplar um die verfahrensgegenständlichen AGB handele, die lediglich einen
"Schönheitsfehler" enthielten, weil die ursprüngliche Formulierung eine Schiedsgerichtsklausel enthalten habe. Der Zeuge F. gab an, daß die Anlage K 35 dem
entspreche, was damals gemacht worden sei. Sie hätten als Vorbild die Geschäftsbedingungen der Firma K. genommen. In denen habe gestanden, daß
Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht, der Sowjetunion auszutragen seien. Sie hätten deshalb die Klausel umformuliert. Er sei kein Jurist und habe sich keine
Gedanken darüber gemacht, warum Schiedsgericht durch staatliches Gericht ersetzt worden sei. Unter den gegebenen Umständen besteht für die Kammer kein
Zweifel mehr, daß in den Geschäftsbedingungen der Firma D. jedenfalls eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes nicht ausgeschlossen wurde.
Die Beklagte behauptet eine Schiedsgerichtsklausel. Ob die Beklagte insoweit die Einrede des Schiedsvertrages erheben will, ist nicht ganz zweifelsfrei. Diese
Einrede nach § 1027 ZPO würde aber nicht durchgreifen, da die von der Beklagten behauptete Klausel keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, welches
Schiedsgericht zur Entscheidung berufen sein soll. Dieses ließe sich nicht bestimmen. Die Klausel wäre daher nach hiesigem Prozeßrecht unwirksam.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte hat mit der Firma D. am 04.12.1991 einen Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Metalle geschlossen. Der Vertrag wurde von dem
Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Die Beklagte bestreitet lediglich, daß der Vertrag auch seitens der
Firma D. rechtswirksam unterschrieben worden sei. Dies trifft für die vorgelegte Anlage K 3 auch tatsächlich zu. Der Zeuge P. gab nämlich an, für die Firma D.
habe Herr G. unterschrieben, der nicht bevollmächtigt gewesen sei. Allerdings gab der Zeuge auch glaubhaft an, daß es noch ein weiteres Exemplar des
Kaufvertrages gäbe, das von ihm unterschrieben worden sei. Der Zeuge P. war bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus der notariell beglaubigten Vollmacht, die im
Termin vom 01.07.1994 übergeben wurde, in Verbindung mit den Registerauszügen K 15 bis K 17. Die Vollmacht ist vom Vorsitzenden des Vorstandes
unterschrieben. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens ergibt sich ganz offensichtlich aufgrund einer verschiedenen Transliteration. Gemäß der Anlage K 18
zeichnet der Vorsitzende des Vorstandes allein. Der Vertrag wurde also auch auf seiten der Firma D wirksam unterzeichnet. Die Beklagte hat substantiiert nichts
dafür vorgetragen, daß nach finnischem Recht gleichwohl der Vertrag nicht wirksam sei. Im übrigen wurde das Geschäft wie noch ausgeführt werden wird
tatsächlich durch geführt.
Es handelt sich nicht um ein Scheingeschäft. Die Firma D. wurde ersichtlich deshalb eingeschaltet, da ein Exportverbot, zu dem Einzelheiten allerdings nicht
vorgetragen wurden, nach der eigenen Behauptung der Beklagten nicht für Finnland galt. Wegen Ausfuhrbestimmungen wurde also die Firma D. bewußt in das
Geschäft eingeschaltet, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Rechtsbindungswille gefehlt hat. Im übrigen fehlt auch insoweit Vortrag zum
finnischen Recht, das gemäß Art. 27, 28 EGBGB auf den Vertrag zwischen der Firma D und der Beklagten anzuwenden ist, da die Firma D. die vertragstypische
Leistung zu erbringen hatte.
Die Firma D. ist auch rechtsfähig. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Registerauszügen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ohne nähere Darlegungen ist nicht
geeignet, die Rechtsfähigkeit der Firma D. in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Metalle aufgrund des Kaufvertrages mit der Firma D.
erhalten. Die Beklagte hat konkret nichts dafür vorgetragen, daß die Firma K. die Ware aufgrund eines Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma K. an die
Beklagte geliefert hat. Die Klägerin ihrerseits hat hingegen den Vertrag zwischen der Firma D. und der Firma K. vom 05.12.1991 vorgelegt. Die Firma K. war
nach dem Vortrag der Klägerin die zuständige Außenhandelsfirma, was seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. Die Klägerin hat die Frachtbriefe vorgelegt.
Die Frachtbriefe beziehen sich sämtlich nach Datum und Vertragsnummer auf den Vertrag der Firma K. mit D. Die Aushändigung der Frachtbriefe hat die Beklagte
am 22.01.1992 und. 01.02.1992 bestätigt. Auch die Quittungen beziehen sich nach Datum und Vertragsnummer auf den Vertrag der Firma K. mit der Firma D.
Für die Kammer bestehen daher keinerlei Zweifel, daß durch die Übergabe der Frachtbriefe an die Beklagte die Firma K. ihren Vertrag mit der Firma D. und den
Vertrag der Firma D mit der Beklagten erfüllt hat. Dies hat auch die Aussage des Zeugen P. ergeben.
Soweit die Beklagte die Identität der Warenlieferungen bestreitet, ist ihr Bestreiten unsubstantiiert. In den Frachtbriefen ist die Ware so bezeichnet wie in den
Kaufverträgen. Die Beklagte trägt auch nicht vor, andere Ware erhalten zu haben oder gleiche Ware aufgrund anderer Verträge mit der Firma K. erhalten zu
haben. Auch wäre nicht verständlich, warum die Beklagte mit Telex vom 29.04.1993 (Anl. K 12) den Vertragswert gegenüber der Kiägerin unter Bezugnahme auf
die Firma K. abrechnet.
Die Firma D. hat die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 15. 03.1993 ist seitens der Firma D. von J.O. unterschrieben
und mit dem Firmenstempel versehen worden. Gemäß dem Registeräuszug Anl. K 18 zeichnet der Geschäftsführer der D. allein. J. o. war nach dem Registerauszug
und nach der Aussage des Zeugen P. Geschäftsführer der D.
Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin verpflichtet. Die Höhe des Kaufpreises ist nicht bestritten, ergibt sich im übrigen aus der
Abrechnung im Telex der Beklagten vom 29.04.1993 (Anl. K 12). Soweit die Beklagte Zahlungen behauptet, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und nicht unter
Beweis gestellt. Soweit sich aus dem Telex Einwendungen und Gegenforderungen ergeben, hat die Beklagte im Prozeß hierzu nichts vorgetragen.
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