Amtsgericht Koblenz, 16. Zivilkammer,
12.11.1996, 16 C 1056/96

 


 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin standen für die auftragsgemäße Lieferung von 93 Paar diverser Schuhartikel an die Beklagte die in den Rechnung vom 04.04.1995 über LIT 3.837.800 und vom 26.04.1995 über LIT 1.918.900 lautenden Beträge, insgesamt also LIT 5.756.700 gemäß Artikel 1 Abs. 1 a in Verbindung mit Art. 62 CISG (einheitliches UN Kaufrecht) zu. Da die Parteien den Rechtsstreit nach Erfüllung dieser Forderung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.1996 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war diesbezüglich nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 16,5 % aus den beiden Rechnungsbeträgen ist gemäß Artikel 78 des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) in Verbindung mit Artikel 1284 codice civile gerechtfertigt.

Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über Schuhartikel ist das genannte Übereinkommen gemäß Artikel 1 Abs. 1 a, 100 Abs. 2 CISG anzuwenden. Sowohl Italien als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten. Nach Artikel 28 CISG hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diese Beträge Zinsen zu entrichten. Unstreitig hatten die Parteien bei Vertragsabschluß bezüglich der Zahlungskonditionen vereinbart, daß bei Zahlung binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum 3 % Skonto gewährt würden oder bei Zahlung binnen 60 Tagen nach Rechnungsdatum der Netto-Rechnungsbetrag fällig war. Die Kaufpreisforderungen aus den Rechnungen der Klägerin vom 04.04.1995 und 26.04.1995 waren daher jeweils 60 Tage nach Rechnungsdatum fällig, also der Rechnungsbetrag vom 04.04.1995 ab dem 05.06.1995, der weitere Rechnungsbetrag vom 26.04.1995 ab dem 27.06.1995. Anders als nach deutschem Recht bestimmt Artikel 78 CISG, daß Voraussetzung für den Zinsanspruch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung ist.

Da Artikel 78 CISG keine Bestimmung zur Höhe des Zinsanspruches enthält, ist über Artikel 28 EGBGB italienisches Recht diesbezüglich anzuwenden. Der gesetzliche Zinssatz in Italien ist in Artikel 1284 codice civile seit dem 16.12.1990 in Höhe von 10 % normiert. Der Klägerin stehen jedoch darüber hinaus die begehrten höheren Verzugszinsen von 16,5 % zu. Artikel 78 CISG schließt nicht aus, einen durch Inanspruchnahme von Bankkredit entstandenen höheren Schaden nach Artikel 74 ff. CISG im Wege des Verzugs Schadensersatzes geltend zu machen (Piltz, NJW 94, 1101 ff. (1105)). Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bankbescheinigung ihrer Hausbank vom 15.12.1995 in dem Parallelverfahren 12 C 177/96 vor dem Amtsgericht Bottrop nachgewiesen, daß sie Bankkredit in die die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch nimmt und diesen mit mindestens 16,5 % zu verzinsen hat.

Der Klägerin stehen somit die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 16,5 % aus dem Rechnungsbetrag vom 04.04.1995 über LIT 3.837.800 ab deren Fälligkeit vom 05.06.1995 bis zum 26.06.1995 und aus beiden Rechnungsbeträgen vom 04.04.1995 und 26.04.1995 über insgesamt LIT 5.756.700 ab dem 27.06.1995 bis zum Einspruchsschriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 02.08.1996 zu. Mit letzterem hat die Beklagtenseite erstmals vorbehaltlos den Erfüllungseinwand vorgetragen.

Hinsichtlich der Kaufpreisforderung als Hauptsache waren, nachdem die Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.1996 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen aufzuerlegen.

Soweit die Beklagte vorträgt, daß die Hauptforderung aus, den beiden Rechnungen vom 04.04.1995 und 26.04.1995 bereits durch die Zahlung an die Handelsvertreterin der Klägerin, die aufgrund des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.07.1995 Aktenzeichen: 50 C 50510/95 wegen einer Forderung der Handelsvertreterin gegen die Klägerin beglichen worden sei, ist hierdurch noch keine Erfüllungswirkung im Sinne der SS 362 Abs. 2, 364 BGB eingetreten.

Zu Recht trägt die Klägerin vor, daß die Beklagte zunächst auf das anwaltliche Mahnschreiben der Klägerin vom 24.01.1996 mit vorprozessualem Schreiben vom 31.01.1996 ein Minderungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge wegen angeblichen Verzuges der Klägerin geltend gemacht hat. Erstmals mit der Einspruchsbegründung im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 02.08.1996 erlangte die Klägerin insoweit unbestritten Kenntnis davon, daß die Beklagte hinsichtlich der auf den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.07.1995 an die Handelsvertreterin der Klägerin geleisteten Beträge keine Vorbehalte wegen angeblicher Minderungs- oder Nachverfahrensrechte mehr geltend machte. Der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.1996, wonach die Klägerin sich Zahlungen von Kunden an die Handelsvertreterin bis zu einem Betrag von LIT 35.000.000 an Erfüllungsstart anrechnen lassen wollte, konnte wegen des vorgenannten schriftlichen Vorbehaltes der Beklagten im Schreiben vom 31.01.1996 hinsichtlich ihrer Zahlungen keine rückwirkende Erfüllungsfunktion zukommen. Die Leistungen der Beklagten als Kunde der Klägerin an deren Handelsvertreterin waren bis dahin völlig unbestimmt und der Klägerin nicht bekannt. Die notwendige Konkretisierung ist erstmals mit der Einspruchsbegründung im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 02.08.1996 an die Klägerin erfolgt, so daß erst zu diesem Zeitpunkt, also nach Rechtshängigkeit, das Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und Beklagter gemäß S 364 BGB erloschen ist. Die Zinsforderung in Höhe von 16,5 % aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen ist demnach in vollem Umfange begründet.


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