Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, eine italienische Firma, die sich mit der Herstellung von Steinplatten beschäftigt, von der Beklagten Zahlung einer
Warenlieferung vom 13.02.1990 über 4.007,75 DM. Bei dieser Lieferung handelte es sich um die letzte einer ganzen Reihe von vorausgegangenen Lieferungen von
Kunststeinplatten. Die Beklagte hat die Zahlung des Kaufpreises verweigert.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob und inwieweit die erfolgten Lieferungen mangelhaft gewesen sind und der Beklagten insoweit aufrechenbare
Gegenansprüche zustanden.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf welches zur weiteren Darstellung des Sach und Streitstandes verwiesen wird, der Klage stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Rechtsmittel.
Die Berufung greift nicht mehr die ursprünglich auch streitige Frage zur Anwendung des UN Kaufrechtes an, wonach das Amtsgericht den geltend gemachten
Kaufpreisanspruch für die Lieferung vom 13.02.1990 aus Artikel 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf für gerechtfertigt erachtet hat.
Die Berufung wendet sich gegen das Urteil insoweit, als zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche der Beklagten nicht anerkannt worden sind und meint, über die
geltend gemachten Gegenforderungen sei im vorliegenden Verfahren Beweis zu erheben gewesen.
Die Berufung hat indessen keinen Erfolg.
(...)
Die hier allein in Betracht kommende "gerichtliche Kompensation" wie in der Auskunft dargelegt greift vorliegend nicht durch, weil es sich bei den von der
Beklagten eingewandten Aufrechnungsforderung nicht um "homogene, einforderbare", wenn auch noch nicht fällige Forderungen "von leichter und baldiger
Verfügbarkeit" handelt.
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CISG-online.ch