Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 12.7.1994 ist unbegründet.
Das Landgericht Augsburg war für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Zwar hat die Beklagte bestritten, daß zwischen den Parteien eine
Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Gerichtsstand Aichach wirksam getroffen worden sei und ausgeführt, daß zwischen den Parteien eine wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Diese Verteidigung der Beklagten ist jedoch unerheblich, weil nach Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ der
Gerichtsstand im Falle des Wegfalls einer Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls Aichach gewesen wäre, das zum Landgerichtsbezirk Augsburg gehört. Unstreitig
unterlagen nämlich die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge dem CISG; dies entspricht auch der Regelung in Art. 1 CISG; die Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich gehören zu den Vertragsstaaten des CISG. Das CISG stellt somit die Kollisionsnorm dar, nach der sich der Erfüllungsort für die
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ergeben. Nach Art. 57 CISG ist in Abweichung von deutschem Recht der Ort der Niederlassung des Verkäufers der
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises (vgl. dazu v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN Kaufrecht, Art. 57, Rn 10 ff.). Zwar hat die
Verbindung von Zahlungsort und Gerichtsstand in der Literatur Kritik erfahren; nach herrschender Meinung ist aber der Erfüllungsort nach CISG entscheidend für
die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ (so schon BGH in EuZW 1992, 514). Sollte es also tatsächlich nicht zu einer
Gerichtsstandsvereinbarung gekommen sein, was nach Art. 17 EuGVÜ zweifelhaft ist, so ist dennoch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben.
Die Klageforderung selbst ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufrechenbarer
Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wie das Landgericht Augsburg zu Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre behaupteten Gegenansprüche jedoch
nicht substantiiert dargelegt. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß die Klägerin unberechtigt weitere Lieferungen im Frühjahr 1992 verweigert hat. Die Klägerin
machte geltend, die Beklagte habe ab 4.11.1991 bis 25.3.1992 Rechnungen in Höhe von 82.999,21 DM nicht beglichen. Es ist nicht substantiiert dargestellt, daß
die Klägerin nicht berechtigt war, unter diesen unstreitigen Voraussetzungen.weitere Lieferungen zu verweigern. Provisionen in Höhe von 32.678,96 DM hat die
Klägerin der Beklagten gutgeschrieben, so daß auch insoweit keine Forderungen mehr bestehen können. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Ausführungen im
Ersturteil (Seite 8 9 des Urteils), auf die verwiesen wird, in der Berufung nicht substantiiert angegriffen, sondern nur auf ihre unsubstantiierten Ausführungen im
Schriftsatz vom 5.6.1994 verwiesen. Das nämliche gilt für den von der Beklagten aus ihren behaupteten Forderungen abgeleiteten Auskunftsanspruch und das
darauf gestützte Zurückbehaltungsrecht. Dadurch konnte die Feststellung des Landgerichts, die behaupteten Gegenansprüche seien zu wenig substantiiert, nicht
widerlegt werden.
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