Die Klägerin handelt mit in S. hergestelltem Stahl. Gemäß Bestellung der Beklagten vom 07. Februar 1992 und ihrer Auftragsbestätigung vom 10. März 1992
lieferte sie im Juli oder September 1992 - das Datum ist zwischen den Parteien streitig - insgesamt 125,81 t rostfreien Walzdraht. Von dem Kaufpreis von
insgesamt 366.174,51 DM steht unstreitig ein Restbetrag von 63.180 DM offen.
Die Beklagte hat mit auf den 5. November 1992 und 6. April 1993 datierten Mängelrügen angezeigt, daß bestimmte, im einzelnen angegebenen Mengen des
gelieferten Rohmaterials nicht hätten verarbeitet werden können und sie die Ausschußmengen der Klägerin daher zur Verfügung stelle. Mit Schreiben vom 27.
November und 2. Dezember 1992 und 27. Januar 1993 hat die Klägerin der Beklagten u.a. mitgeteilt, daß sie bei berechtigten Reklamationen den Warenwert
gutschreiben würde und sie ferner auch dafür einstehen werde, wenn bei der weiteren Produktion wiederum Ausschüsse entstünden. Beide Parteien haben
Gutachten über die Eignung des Rohmaterials eingeholt, die allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Restkaufpreises von 63.180 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 19. März 1993 klageweise in Anspruch
genommen. Die Beklagte ist der Klage im Hinblick auf die von ihr erhobenen Reklamationen entgegengetreten. Nachdem sie Ende des Jahres 1995 das noch
vorhandene Rohmaterial bearbeitet hat, hat sie die von ihr vorprozessual erklärte Aufhebung des Vertrages lediglich wegen der in ihrem Schriftsatz vom 6.
November 1995 erklärten Ausschußmengen weiterverfolgt. Darüber hinaus hat sie hilfsweise aufgerechnet mit Schadenspositionen von 4.800 DM, 2.850,50
Schweizer Franken und 75.578,53 DM.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. S. vom 6. Mai 1994 (Bl. 176 ff. GA),
den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1995 (Bl. 258 ff. GA) angehört und mit dem angefochtenen Urteil der Klage hinsichtlich eines
Betrages von 50.580 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19. März 1993 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, von der Klageforderung sei
ein Teilbetrag von 12.600 DM abzuziehen, da nach den Feststellungen des Sachverständigen der Walzdraht mit der Werkstoffnummer 4301 und der Stärke 6,5
mm fehlerhaft sei. Zu der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu den von der Beklagten beanstandeten weiteren Walzdrähten habe kein Anlaß
bestanden, weil die Beklagte die Zahlung des angeforderten Vorschusses nicht erbracht habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine weitere Beweiserhebung
abgelehnt. Des weiteren verfolgt sie die bereits in erster Instanz im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen weiter.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
das angefochtene Urteil.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Gegenüber der vom Landgericht ohne Beanstandungen der Parteien nach deutschem Recht
einschließlich des CISG für begründet erachteten Restkaufpreisforderung kann die Beklagte sich weder auf die von ihr erklärte teilweise Vertragsaufhebung noch
auf eine Minderungseinrede berufen. Auch die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen führt nicht zu einem Erlöschen der titulierten
Forderung.
1.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. November 1993 die Vertragsaufhebung wegen eines Teilbetrages von 35.211,76 DM erklärt und unter Berücksichtigung
der teilweise zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung des Landgerichts diese Einrede im Berufungsverfahren wegen eines Teilbetrages von 22.611,76 DM
weiterverfolgt. Diese Erklärung ist jedoch rechtlich unbeachtlich, wenn sie sich bezieht auf eine Ausschußmenge von 12,478 t, die bei der Verarbeitung der Ende
1995 noch vorhandenen Rohware von 38 bis 39 t angefallen ist. Die Beklagte muß sich insoweit nämlich entgegenhalten lassen, daß sie weder ihrer Untersuchungs
noch Rügepflicht i. S. d. Art. 38, 39 CISG nachgekommen ist noch innerhalb einer angemessenen Frist i.S.d. Art. 49 Abs. 2, b) die Vertragsaufhebung erklärt hat.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin aufgrund der ersten Mängelanzeigen der Beklagten vom 5. November 1992 mit Schreiben vom 27. November und 2.
Dezember 1992 und 27. Januar 1993 sinngemäß erklärt hat, daß sie auch bei weiteren berechtigten Reklamationen der Beklagten "dafür geradestehen" werde.
Diese Bereitschaftserklärungen müssen nämlich dahingehend ausgelegt werden, daß die Klägerin nicht zeitlich unbeschränkt hat haften wollen, sondern nur einstehen
wollte für solche Mängel der Rohware, die von der Beklagten im Zuge der angelaufenen Produktion festgestellt worden wären. Diese Voraussetzung war jedoch
hinsichtlich der bei der Weiterverarbeitung Ende 1995 angeblich aufgetretenen Mängel nicht erfüllt, so daß die Klägerin sich zu Recht auf Obliegenheitsverletzungen
der Beklagten berufen kann. Derartige Gewährleistungsansprüche sind außerdem verjährt, § 477 BGB.
2.
Das Landgericht ist im übrigen zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte in ihren Reklamationsschreiben vom 5. November 1992 und 6. April 1993 unter
Berücksichtigung der vorgenannten Schreiben der Klägerin hinsichtlich der von ihr im einzelnen angegebenen Ausschußmengen rechtzeitig die Vertragsaufhebung
erklärt hat, diese allerdings im Berufungsverfahren nur noch weiterverfolgt wegen einer Menge von 7,978 t. Es kann offen bleiben, ob von der gelieferten Rohware
der Sorte 4301 4,4 t der Sterke 9 mm und 1,3 t der Stärke 11 mm und von der Sorte 4305 1,5 t der Stärke 6,5 mm und 0,778 t der Stärke 7 mm mangelhaft
waren oder nicht und ob schließlich das Landgericht zu Recht eine weitere Beweiserhebung abgelehnt hat.
Entscheidend ist allein, daß dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden kann, ob die vorgenannten Ausschußmengen teilweise identisch sind mit den in
den Reklamationsschreiben angegebenen oder aber sie ausschließlich bei der Bearbeitung Ende 1995 angefallen sind. Immerhin hat die Beklagte nach ihrem
eigenen Vortrag Ende 1995 die noch vorhandene Rohware von ca. 38 bis 39 t verarbeitet und weiterhin die um die Jahreswende 1992/1993 vorhandenen
Ausschußmengen nachbearbeitet. Diese Ausschußmengen sind in den Reklamationsschreiben mit insgesamt 42,246 t angegeben worden, so daß Ende 1995 rund
80 t verarbeitet worden sein müssen. Diese unaufgeklärte Situation wirkt sich ausschließlich zulasten der Beklagten aus, zumal sie die teilweise Vertragsaufhebung
nur noch verfolgt hinsichtlich der Mengen, die sie trotz zweimaligen Nachschleifens noch beanstandet. Obwohl der Senat die Parteien im Verhandlungstermin
eingehend auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat, hat die Beklagte sich hierzu ergänzend zu ihrer Berufungsbegründung und zu ihrem Schriftsatz vom
25.06.1996 nicht geäußert. Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, die Beklagte im Wege eines Auflagenbeschlusses zur Ergänzung ihres Vortrages anzuhalten,
zumal sie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hat, sie habe sich nach Eingang des Sachverständigengutachtens dafür entschieden, das gesamte gelieferte
Material zu verarbeiten und aus wirtschaftlichen Gründen zugleich mit dem Ziehen den Draht zweifach nachzuschleifen. Da die vorprozessual gerügten
Ausschußmengen bereits gezogen und geschliffen waren, kann sich der Vortrag der Beklagten nur auf die Ende 1995 noch vorhandene Rohware bezogen haben.
Daß diesbezüglich ein Recht auf Vertragsaufhebung nicht besteht, ist bereits ausgeführt.
3.
Die von der Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
a )
Entgegen den Ausführungen der Berufungsbegründung steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.800 DM nicht zu, da nicht davon
ausgegangen werden kann, daß sich die nach ihrer Ansicht von der Klägerin zurückzunehmende Ausschußware von rund 12 t durch die Verarbeitung bedingt in
einem besseren Zustand als vorher befindet. Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, da sie selbst vorträgt, die von ihr angegebene
Ausschußmenge sei auch nach zweimaligem Nachschleifen völlig unbrauchbar. Die Beklagte kann insoweit auch nicht geltend machen, bei dem vorgenannten
Betrag handele es sich um Kosten, die sie für das Ziehen und erste Schleifen der Rohware vergeblich aufgewandt habe. Sie übersieht insoweit, daß die Klägerin
nach Art. 74 Satz 2 CISG nur für den voraussehbaren Schaden haftet, was hier, da die Klägerin lediglich mit Stahl handelt, nicht angenommen werden kann.
Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch diese Schadensposition nicht substantiiert dargelegt, worauf die Klägerin hingewiesen hat. Schließlich scheidet ein
Schadensersatzanspruch aber auch deshalb aus, weil die Beklagte, wie bereits ausgeführt, mit ihrem Schriftsatz vom 8. November 1995 nicht rechtzeitig eine
Mängelrüge erhoben hat.
b)
Die Beklagte ist weiterhin auch nicht berechtigt, für das zweifache Nachschleifen als entgangenen Gewinn einen Schadensbetrag von 75.578,53 DM geltend zu
machen. Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte die behaupteten Schleifarbeiten berhaupt und mit dem von ihr vorgetragenen Erfolg durchgeführt hat oder nicht.
Jedenfalls kann sie etwaige Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, da sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, Art. 77 CISG. Aus Gründen der
Schadensminderung hätte die Beklagte von kostenträchtigen Nachbesserungsarbeiten absehen und nach rechtzeitiger Mängelanzeige der Klägerin das Material zur
Verfügung stellen können und müssen. In diesem Falle hätte sie sich anderweitig mit Walzdraht eindecken müssen, um etwaige Kunden beliefern zu können. Daß ihr
dies nicht möglich war, ist nicht vorgetragen. Dem Vortrag der Beklagten läßt sich auch nicht entnehmen, daß sie anderweitig Ersatzrohware zu den zwischen den
Parteien vereinbarten Bedingungen nicht hätte beziehen können.
Überdies hat die Beklagte vorprozessual und rechtzeitig lediglich die Mangelhaftigkeit bestimmter Materialmengen gerügt und in ihren Reklamationsschreiben auch
lediglich angeboten, der Klägerin die Ausschußmengen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der noch nicht bearbeiteten Materialien finden sich in den
Reklamationsschreiben weder Vorbehalte noch vorsorgliche Mängelrügen. Aus denselben Gründen scheidet uberdies auch ein Kostenerstattungsanspruch für das
Umstellen der Schleifmaschine in Höhe von 2.850,50 DM Schweizer Franken aus.
Zusammenfassend kann die Beklagte daher der titulierten Klageforderung keine Gegenrechte entgegenhalten, da die von ihr Ende 1995 verfolgten
Gewährleistungsansprüche verfristet und verjährt waren und weiterhin nach ihrem Vortrag eine Identität zwischen den Ende 1995 angefallenen und vorprozessual
gerügten Ausschußmengen nicht angenommen werden kann.
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