Die Klage ist begründet.
Nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB ist aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien deutsches Recht anzuwenden. Auch das Einheitliche UN Kaufrecht
CISG, das für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sowohl in Deutschland als auch in Italien gilt, ist deutsches Recht. Es ist aber anzunehmen, daß die
Parteien mit ihrer Rechtswahl zugleich gem. Art. 6 CISG zum Ausdruck gebracht haben, das unvereinheitlichte deutsdhe Recht allein anzuwenden, denn sie nehmen
in ihren umfangreichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen nur auf das unvereinheitlichte deutsche Recht Bezug. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner
Vertiefung, weil die Rechtslage bei Anwendung des UN Kaufrechts sich hier nicht anders darstellt.
Die Beklagte hat den Kaufpreis der von ihr bestellten und ihr gelieferten Ware zu bezahlen, § 433 Abs. 2 BGB, ebenso Art. 54 CISG. Kaufmännische
Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % sind jedenfalls ab dem begehrten Zeitpunkt der Klageerhebung nach den §§ 352, 353 HGB ( Art. 78 CISG) von der Beklagten
zu entrichten.
Mit einer Gegenforderung kann die Beklagte nicht aufrechnen.
Da die Parteien jahrelang in Geschäftsbeziehung gestanden haben, könnte für die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverietzung
durch die Klägerin in Betracht kommen (§§ 242, 276 BGB, Art.74 CISG). Ob die Rechtsbeziehung der Parteien als ein Franchisevertrag oder mangels einer
Verpflichtung zur dauernden Zusammenarbeit als ein franchiseähnliches Verhältnis anzusehen ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die
Geschäftsbeziehung der Parteien auf eine gewisse Dauer angelegt, und die Klägerin durfte nicht schuldhaft, insbesondere nicht fahrlässig in einer Art und Weise
werben, die die Beklagte beim Absatz der Ware schädigen könnte. Daß durch schockierende Anzeigen und Plakate Kunden vom Kauf abgehalten werden
könnten, mag absehbar (adäquat) gewesen sein, auch wenn die Klägerin dies nicht beabsichtigte. Ob und inwieweit eine Ablehnung der schockierenden Werbung
beim Publikum auf einen Kaufentschluß durchgeschlagen haben könnte, kann aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob durch die beanstandete
Werbekampagne und die dadurch erregte Aufmerksamkeit der Name Benetton bekannter geworden und dadurch ein negatives Ergebnis der Werbung
möglicherweise in gewissem Rahmen ausgeglichen worden sein könnte.
Voraussetzung eines jeden Gegenanspruches der Beklagten auf Schadensersatz ist es, daß die Beklagte schlüssig darlegt (und ggfs. auch beweist), daß gerade
durch die fragliche Schockwerbung der Klägerin ein Schaden bei ihr erwachsen ist. An der schlüssigen Darlegung eines konkreten, durch die Werbung der
Klägerin entstandenen Schadens fehlt es aber. Die Beklagte hätte nachvollziehbar darlegen müssen, daß sie ohne die fragliche Werbung die von ihr genannten
Umsatzverluste nicht erlitten hätte. Da der von der Beklagten geltend gemachte Schaden auch den entgangenen Gewinn mit umfaßt, ist nach § 252 Satz 2 BGB von
dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" bei den Geschäften der Beklagten auszugehen und davon, was danach mit Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können.
Zugleich ist zu berücksichtigen, daß sich Schadenseintritt und -höhe rechnerisch nicht genauestens werden ermitteln lassen. Deswegen ist nach § 287 ZPO ein
Schaden vom Gericht notfalls unter Würdigung aller Umstände zu schätzen. Diese Beweiserleichterungen entbinden die Beklagte aber nicht, alle tatsächlichen
geschäftlichen Umstände darzulegen, die eine solche gerichtliche Schätzung ermöglichen (BAG NJW 68,72). Ohne die Darlegung aller maßgeblichen geschäftlichen
Umstände der Beklagten ist eine gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe nicht möglich und wäre willkürlich. Der von der Beklagten zahlenmäßig mitgeteilte
Ertragsrückgang kann vielfältige Ursachen haben. Allein der mitgeteilte Umstand, daß die Kollektion der Klägerin bis zuletzt modisch und hochwertig geblieben sei,
läßt nicht den Schluß darauf zu, die fragliche Werbekampagne der Klägerin sei für den Ertragsrückgang bei der Beklagten verantwortlich. Die geschäftliche
Entwicklung hängt von einer Fülle von Faktoren ab, wie z.B. den allgemeinen Geschäftsunkosten, der Art des Einsatzes und des Engagements des Personals, etwa
veränderte Konkurrenzsituation am Ort, wechselhaftes Modeverhalten gerade der jüngeren Kundschaft u.a. Auch spielt bei den mitgeteilten Zahlen eine nicht
vorgetragene, gleichmäßige Bilanzierung während der fraglichen Zeit eine erhebliche Rolle. Daß dergleichen Umstände auf das Geschäftsergebnis der Beklagten
sowohl bei den beiden in verschiedenen Stadtvierteln in K. gelegenen Geschäften, als auch bei dem in Ko. gelegenen Geschäft der Beklagten keinen Einfluß gehabt
haben, bleibt offen, wird jedenfalls von der Beklagten nicht dargelegt. Es ist auch nicht ohne weiteres selbstverständlich, daß die Geschäftstätigkeit in den beiden
Geschäften in K. und in Ko. gleichförmig gewesen ist. Grundlagen für die Schätzung eines entgangenen Gewinns werden von der Beklagten nicht mitgeteilt,
insbesondere ist offen, mit welcher Gewinnspanne, und welchen Allgemeinkosten von ihr gerechnet worden ist. Nicht erklärt hat die Beklagte, welche Bestellungen
sie im Hinblick auf die Werbekampagne der Klägerin etwa weniger aufgegeben hat und ob Personal von ihr reduziert worden ist. Die georderte und gelieferte Ware
hat die Beklagte offenbar restlos verkauft. Wie der angegebene Verlust dabei entstanden ist, wird nicht im einzelnen mitgeteilt.
Das vorgelegte (bestrittene) Zahlenwerk der Beklagten ist somit nicht hinreichend. Der Umsatzverlust wird zwar konkret mit ca. 17 % bei wachsender Tendenz
angegeben, wie die Beklagte zugleich mitteilt, liegt der Umsatzrückgang bei anderen Benetton Händlern zwischen 6 und 28 % bei einem allgemeinen Rückgang des
Umsatzes in der gesamten Textilbranche von 3 %. Diese Zahlen werden für die Jahre 1991 bis 1994 angegeben ohne Rücksicht darauf, daß die Beklagte im
September 1994 die Beziehungen zur Klägerin gekündigt hat und möglicherweise dadurch bei ihr ein entsprechender Umsatzverlust resultiert. Schon die
Bezugnahme auf den allgemeinen Umsatzrückgang in der Textilbranche ist nicht ausreichend, weil es hier nur auf den Rückgang derjenigen Textilhandelsgeschäfte
ankommt, die ebenfalls modische Oberbekleidung wie die Beklagte führen. Derartige Vergleichszahlen gibt die Beklagte aber nicht an. Sie erklärt auch nicht,
warum andere Benetton Händler zum Teil erheblich geringere Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, obwohl die fragliche Werbekampagne der Klägerin alle
betroffen hat. Bei der von der Beklagten mitgeteilten sehr unterschiedlichen Betroffenheit der einzelnen Händler ist es nicht auszuschließen, daß die beiden
Geschäfte der Beklagten in K. und dasjenige in Ko. ebenfalls unterschiedliche Entwicklungen genommen haben. Die Beklagte nennt aber keine konkreten
Umsatzzahlen irgendeines ihrer Geschäfte. (Ob die Beklagte bei ihrer Gesamtberechnung auch den Umstand berücksichtigt hat, daß sie früher ein weiteres Geschäft
in K. betrieben hat, wie kurz erörtert worden ist, kann dabei dahingestellt bleiben.) Daß die Beklagte in den Jahren 1991 bis 1994 940.000 DM Verluste und nach
Abzug von 3 % Gesamtumsatzrückgang in der Textilbranche allein aufgrund der Werbung der Klägerin 911.000 DM Verlust erwirtschaftet hat, muß nicht eine
Folge allein der Werbung der Klägerin gewesen sein, zumal die Beklagte den "durch entgangenen Gewinn erwachsenen Schaden ... nochmals auf mindestens
500.000, DM" beziffert. Außerdem macht sie weiteren Schaden von "noch nicht amortisierten Investitionen" mit 230.000, DM geltend, ohne zu sagen, um was für
Investitionen es sich hier handeln soll und warum sie nicht amortisiert sind. Auch fehlt eine Erklärung dazu, warum solche "Investitionen" bei künftiger
Geschäftstätigkeit nicht weiterverwertet werden könnten. Die Beklagte ist sich über ihre eigene Berechnung und die von ihr angegebenen Zahlen offenbar selbst
nicht hinreichend im Klaren und hat in einem auf die Klagerwiderung folgenden Schriftsatz vom 6.3.1995 ihren Verlust aus "Rohgewinneinbuße" mit 1.503.502
DM, aus Wertminderung des Warenbestandes mit 198.218 DM und aus Minderung des Ertragswertes ihres Unternehmens mit 893.000 DM angegeben und sich
diese Zahlen ihres Steuerberaters zu eigen gemacht, ohne darzulegen, wie diese Zahlen zustandegekommen sind. Die Klägerin hat deswegen zu Recht darauf
hingewiesen, daß die Zahlenangaben der Beklagten nicht nachvollziehbar sind. Es werden keine konkreten Tatsachen angegeben, die einer Nachprüfung oder eine
Beweiserhebung zugänglich sind. Die wechselnden Zahlenangaben der Beklagten ohne konkrete Erklärung, insbesondere ohne Darlegung der geschäftlichen
Entwicklung ihrer Läden reicht für einen schlüssigen Vortrag zum Schadensersatz nicht aus, selbst wenn man die zuletzt angeführten Summen als den maßgeblichen
Vortrag der Beklagten ansieht.
Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die Beklagte selbst für etwaige Verluste im Sinne von § 254 BGB Art.77 CISG
mitverantwortlich wäre, indem sie über ca. 2 1/2 Jahre hin trotz der beanstandeten Werbung weiter mit der Klägerin zusammenarbeitete, obwohl die Beklagte
rechtlich nicht gebunden war, weiterhin dort ihre Ware zu beziehen.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob weitere von der Beklagten herangezogene Anspruchsgrundlagen für ihren Gegenanspruch (etwa aus § 1 UWG, § 823 BGB)
gegeben sein könnten, denn auch das würde wieder (neben weiteren ungeprüft gebliebenen Tatbestandsmerkinalen) die ausreichende Darlegung eines Schadens
voraussetzen.
(...)
CISG-online.ch