Amtsgericht Tiergarten,
13.03.1997, 2 C 22/97

U r t e i l s t e n o r :

 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 873,94 DM zuzüglich 4 % Zinsen per anno von 621,30 DM ab 4. Februkar 1997 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin in Höhe von ¾ und die Beklagte in Höhe von ¼ zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Dem Klageantrag war gemäß. § 331 II 1. Hs. ZPO in dem aus dem Urteilstenor zu 1. ersichtlichen Umfang gemäß der Säumnis der Beklagten stattzugeben.
Im übrigen war die Klage mangels Begründetheit gemäß § 331 II 2. Hs. ZPO abzuweisen.

1.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Zinsen in Höhe von 252,64 DM nach den Artt. 61 b i.V.m. 78 des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

2.
Die sonstigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung kann die Klägerin jedoch nur zum Teil ersetzt verlangen. Zwar wird von Art. 78 CISG das Recht auf weitergehenden Schadensersatz aus Art. 74 CISG nicht berührt. Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht aber nach Art. 74 CISG nicht. Dabei kann der Auffassung des LG Essen, MDR 1981, S. 148 (148) und des LG Konstanz, Art. 83 Nr. 26 nicht gefolgt werden (a.A. auch LG Konstanz, Art. 38 EKG Nr. 10 und Rechtbank Arnhem (NL) Art. 83 Nr. 29 bei Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung). Nach dieser Ansicht sei der Schaden im Sinne von Art. 74 CISG insoweit voraussehbar gewesen. Die Klägerin hätte trotz des den Einziehungsbemühungen des Inkassobüros nachfolgenden Prozesses seiner Schadensminderungspflicht aus Art. 77 CISG genügt. Zwar ist richtig, daß die Grundsätze des deutschen Rechts über die Erstattungsfähigkeit von Inkassoaufwendungen auf Fälle mit Auslandsberührung nicht unmittelbar Anwendung finden können. Ebenso zutreffend ist auch daß ein ausländischer Gläubiger nicht unbedingt dazu verpflichtet werden kann, den möglicherweise billigeren Weg über einen deutschen deutschen Anwalt zu gehen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn die Klägerin zunächst einen niederländischen Anwalt und dann nach dessen erfolglosen Bemühungen einen deutschen Anwalt beauftragt hätte. Die Klägerin hätte nämlich den kostengünstigsten Weg gehen können und die Beklagte sogleich ohne Einschaltung eines niederländischen Inkassobüros bzw. eines deutschen Anwalts vor dem für die Klägerin zuständigen niederländischen Gericht verklagen können. Denn nach dem Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kann bei Ansprüchen aus Vertrag der Erfüllungsort zum Gerichtsort bestimmt werden. Erfüllungsort ist nach Art. 57 CISG bei Geldschulden (in Abweichung zum nationalen deutschen Recht) der Sitz der Verkäuferin. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH dann auch für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, NJW 1995, S. 183 (183) ). Im übrigen wäre nach Art. 26 EuGVÜ das dann ergangene niederländische Urteil auch in Deutschland anerkannt worden, ohne daß weitere Auslagen für die Klägerin entstanden wären. Ein Anspruch auf Ersatz der Gerichts- und Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Art. 74 CISG (vgl. Herber/Czerwenka, aa0., Art. 74 Rn. 7). Deshalb kann die Klägerin die Aufwendungen für vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,--DM, die Rechtsanwaltsgebühr (7,5/10) nach § 118 1 1 BRAGO in Höhe von 551,30 DM, 40,--DM Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO sowie die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges in Höhe von 20,--DM geltend machen. Allerdings ist die Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 118 I 1 BRAGO mit den Gebühren für das Betreiben dieses Prozesses zu verrechnen. Antragsgemäß ist dieser Betrag nach Art. 78 CISG in Verbindung mit Art. 28 I 1 EGBGB in Verbindung mit dem niederländischen Recht mit 4 % zu verzinsen.


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