Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma ... mit Sitz in der Schweiz auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die Klägerin ist ein papierverarbeitendes Unternehmen mit Sitz in Mainz und stellt u.a. Hakle-Feuchttücher her. Die
hierzu erforderlichen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate bezieht sie von der ... Für die Herstellung dieser
Halbfertigfabrikate wird Zellulose-Rohmaterial verwandet, das auf eine Papiermaschine PM 3 in mehreren
Produktionsstufen verfeinert wird. In dieser Maschine befinden sich insgesamt 3 hintereinander geschaltete Mahlwerke,
sogenannte EWR-Refiner DSR 2. Diese Mahlwerke können mit Original-Mahlgarnituren des Typs EWR 5/76/60 der
Firma ... oder mit Mahlgarnituren vom Typ E 6533 R/L der Beklagten bestückt werden, die mit Sitz in Kulmbach eine
Edelstahlgießerei und einen Maschinenbaubetriebe in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, deren
Gesellschafter sie sind.
Am 31. März 1993 bestellte die Firma ...AG bei der Beklagten einen Satz der Mahlgarnitur E 6533 R/L. zum Preis
von 3.065,-- DM. Daß diese Mahlgarnitur für die Feuchttuchherstellung bestimmt war, war den Beklagten nicht
bekannt. Die am 7. April 1993 von den Beklagten an die Firma ... AG gelieferte Mahlgarnitur wurde am 13. April
1993 in den EWR-Refiner DSR 2 Nr. 1 montiert und dann am 17. April 1993 in Betrieb genommen.
Am 25. April 1993 stellte die ... AG zunächst am EWR-Refiner DSR 2 Nr. 2, der mit einer Mahlgarnitur EWR
5/76/60 der Firma Escher-Wyss bestückt war, einen Totalschaden fest. Am 26. April 1993 wurde die schadhafte
Mahlgarnitur EWR 3/76/60 im EWR-Refiner DSR 2 Nr. 2 durch eine vorhandene alte Mahlgarnitur der Beklagten
ersetzt. Der EWR-Refiner DSR 2 Nr. 2 ist dem EWR-Refiner DSR 2 Nr. 1 nachgeschaltet, der mit der von den
Beklagten am 7. April 1993 gelieferten Mahlgarnitur E 6533 R/L bestückt war. Ebenfalls am 26. April 1993 erlitt die
im EWR- Refiner DSR 2 Nr. 1 eingebaute, von den Beklagten am 7.April 1993 gelieferte Mahlgarnitur Totalschaden
und wurde durch eine Garnitur EWR 5/76/60 ersetzt.
Vom 19. April bis 22. April 1993 produzierte die Firma ...AG auf der Papiermaschine PM 3 243,51 t
Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate, die für die Weiterverarbeitung zu Hakle-Feucht-Fertigprodukten durch die Klägerin
bestimmt waren. Von dieser Gesamtproduktion von 243,51 t lieferte die Firma ...AG im April und Mai 1993 insgesamt
120,953 t Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate an die Klägerin aus und stellte sie in Rechnung. Am 17. Mai 1993 teilte die
Klägerin der ... AG zunächst telefonisch mit, daß sich auf den bereits weiterverarbeiteten
Hakle-Feucht-Fertigprodukten Rostflecken befinden und auch die noch nicht verarbeiteten.
Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten. Am 27. Mai 1993
beauftragte die ... AG die Firma ... in München mit der Identifizierung d er Rostflecken und ließ zu diesem Zweck u.a.
die von denBeklagten gelieferte Mahlgarnitur untersuchen. Unter Hinweis auf den Prüfbericht der Firma PTS vom 8.
Juni 1993 wandte sich die ... AG mit Schreiben vom 14. Juni 1993 an die Beklagten und machte sie vorsorglich für den
entstandenen Schaden haftbar, weil nach dem Prüfbericht die beste Übereinstimmung der Elementezusammensetzung
der untersuchten korrigierten Metallpartikel auf den Krepp-Papieren und der von den Beklagten gelieferten
Mahlgarnitur E 6533 R/L bestand.
Die ... AG trat der Klägerin am 7. März 1995 sämtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche ab, die
dieser aus dem zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 31. März 1993 zustehen.
Die Klägerin behauptet, die ... AG und die Beklagten hätten sich am 31. März 1993 dahin geeinigt, daß die
Mahlgarnitur die Materialqualität 1.4540 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 %,
einem Chromgehalt von 16 %, einem Nickelgehalt von 4,5 % und eine Härte, die mit HRC 35-46 bezeichnet ist,
aufweist. Tatsäch-lich habe die gelieferte Mahlgarnitur nicht der vereinbarten Qualität entsprochen. Sie habe
insbesondere einen deutlich höhe-ren Kohlenstoffgehalt und starke Abweichungen hinsichtlich der
Werkstoffzusammensetzung und eine dadurch bedingte unterschied-liche Härte (Festigkeit) aufgewiesen. Diese
Qualitätsabweichung sei Ursache für die aufgetretenen Rostflecken in den Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikaten und den
Hakle-Feucht-Fertigprodukten gewe-sen. Die Firma ... AG habe die von den Beklagten gelieferte Mahlgarnitur vor
dem Einbau einer eingehenden äußerlichen Untersuchung unterzogen und während des Einsatzes fortlaufend kontrolliert,
wobei keine Materialqualitätsmängel erkennbar gewesen wären.
Die Klägerin- behauptet weiter, an entgangenem Verkaufserlös, Untersuchungskosten der Firma ..., vorgerichtlichen
Rechtsberatungskosten, Kosten für ein selbständiges Beweis-sicherungsverfahren, Kosten für die interne Bearbeitung
desSchadensfalles, Transportkosten, Entsorgungskosten, Zinsverlust auf Umlaufvermögen und dem. für die
Mahlgarnitur bezahlten Kaufpreis sei der Firma ... AG ein Schaden in Höhe von 411.910,31 DM und 93.000 SF
entstanden. Weiter sei der Firma ... AG ein Schaden in Höhe von 2.835.691,10 DM entstanden, weil sie der Klägerin
zur Leistug von Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet sei, der sich aus entgangenem Verkaufserlös der Klägerin,
deren Produktionsausfallschäden, deren Kosten für die Ein- und Auslagerung von Paletten im Rahmen einer internen
Überprüfung, den Kosten für die Neukonfektionierung und Aussortierung mangelhafter Ware und deren Zinsverlust auf
Umlaufvermögen ergäbe.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des von der Klägerin behaupteten Schadens wird auf die Ausführung in der
Klageschrift (Bl. 13 bis 24 d. A.) Bezug genommen.
Mit der am 10. Dezember 1996 zugestellten Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht im Wege der Teilklage
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,-- DM geltend. Hinsichtlich der Zusammensetzung der aus den
behaupteten Schadenspositionen geltend gemachten Teilbeträgen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 13
bis 24 d. A.).und hinsichtlich der Korrektur bezüglich der Entsorgungskosten auf den Schriftsatz vom 21. Juli 1997 (Bl.
239 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie nehme ständig Bankkredit in einem die Klageforderung übersteigenden Umfang in
Anspruch, für den sie mindestens 12 % Zinsen zahlen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie sind der Auffassung, die Klägerin und die Firma ... AG seien ihren Untersuchungs- und Rügepflichten nicht
rechtzeitig nachgekommen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin gegenüber der Firma ... AG, den sie im
Rahmen der vorliegenden Klage als Schadensersatzanspruch der Firma ... AG aus abgetre-tenem Recht gegen die
Beklagten geltend macht, nicht zu. Im übrigen bestreiten die Beklagten, daß bezüglich der Mahlgarnitur eine bestimmte
Sollbeschaffenheit zwischen ihnen und der Firma ... AG vereinbart worden sei. Die angeblichen Flecken auf dem
Hakle-Feucht-Papier seien nicht in kausaler Weise mit der Qualität der Ware der Beklagten verknüpft. Die von ihnen
gelieferte Mahlgarnitur sei von der Firma ... AG beim Einsatz überlastet worden. Außerdem seien die allgemeinen
Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden, wonach die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und
Nachbesserung beschränkt sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden stelle keinen Schaden im Rechtsinne
dar. Die Klägerin und die Firma ... AG hätten im üb-rigen nicht ausreichend zur Schadensminderung beigetragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Landgericht Bayreuth ist international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die
Rechtsbeziehungen zwischen der ... AG, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, und den Beklagten richtet
sich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen Über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 (CISG), das in Deutschland am 1. Januar 1991 und in der Schweiz am 1. März 1993 in Kraft getreten ist.
Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der ... AG geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 74 CISG
scheitert an der Verspätung der Mängelanzeige (Art. 39 Abs. 1 CISG).
Nach Art. 38 CISG war die ... AG verpflichtet, die am 7. April 1993 eingebaute Mahlgarnitur innerhalb einer so
kurzen Zeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen wie es die Umstände erlauben. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG
verliert die ... AG ihr Recht,sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn sie diese den Beklagten nicht
innerhalb angemessener Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie sie festgestellt hat oder hätte feststel-len müssen, anzeigt.
Mangels Parteivereinbarung oder Handelsbrauch muß der Käufer die Ware entsprechend ihrer Art in angemessener
Weise untersuchen. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Vorschriften über die Mängelrüge vor allem den
Interessen der Beklagten dienen und sie in die Lage versetzen sollen, z. B. durch Ersatzlieferung die Vertragswidrigkeit
zu beseitigen. Jedoch dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung auch nicht überspannt werden.
Nach der Behauptung der Klägerin hat die ... AG die von den Beklagten am 7. April 1993 gelieferte Mahlgarnitur vor
dem Einbau einer eingehenden äußerlichen Untersuchung unterzogen und während des Einsatzes laufend kontrolliert,
wobei keine Qualitätsmängel erkennbar gewesen seien. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Firma ...AG bereits damit
ihrer ordnungsgemäßen Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
Die ... AG hat die von den Beklagten gelieferte Mahlgarnitur am 13. April 1993 in den EWR-Refiner DSR Nr. 1
montiert und sodann in Betrieb genommen, wobei den Beklagten unstreitig nicht bekannt gewesen ist, daß die von ihnen
gelieferte Mahlgarnitur für die Feuchttuchherstellung bestimmt war. Bei Maschinen, die zur Fertigung anderer Güter
bestimmt sind, ist zunächst eine stichprobenweise Fertigung unter ähnlichen Bedingungen erforderlich, wie bei der
Serienproduktion (vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, TSG, 2. Auflage , Rdnr. 14 zu Art.38 ). Ob die ... AG deshalb
zunächst nach der Montage der am 7. April 1993 gelieferten Mahlgarnitur einen Probelauf hätte durchführen müssen
und ob bei einem solchen Probelauf die von der Klägerin behauptete Qualitätsabweichung feststellbar gewesen wäre,
kann jedoch offenbleiben. Jedenfalls erlitt die streitgegenständliche Mahlscheibe unstreitig am 26. April 1993 einen
Totalschaden. Ein etwaiger bis dahin verborgenen Mangel der Mahlgarnitur, wie ihn die Klägerin behauptet, war damit
entdeckt. Wenn schon die ... AG keinen Probelauf mit der von den Beklagten gelieferten Mahlgarnitur durchgeführt hat,
der möglicherweise zu einer früheren Entdeckung des behaupteten Mangels geführt hätte, wäre die ... AG spätestens
mit dem. Eintritt des Totalschadens zur Anzeige an die Beklagte in angemessener Frist verpflichtet gewesen. Räumt man
ihr noch das Recht ein, jetzt eine Untersuchung der Mahlscheibe zu veranlassen und einen entsprechenden Prüfbericht
abzuwarten, so hätte sie spätestens Mitte bis Ende Mai eine ent-sprechende Rüge bei den Beklagten erheben müssen,
zumal die zeit zwischen Untersuchungsauftrag und Prüfbericht allenfalls 2 Wochen in Anspruch
genommen hätte, wie sich aus der Beauftragung der Firma ... vom 27. Mai 1993 und der Vorlage deren Berichts vom
8. Juni 1993 ergibt. Die Firma ... AG hat dagegen erst nach der Reklamation der Klägerin ihr gegenüber am 27. Mai
1993 einen Prüfauftrag erteilt und erst mit Schreiben vom 14. Juni 1993 erstmals einen Mangel der am 7. April 1993
gelieferten Mahlgarniturnitur gerügt, wobei offenbleiben kann, ob dieses Rügeschreiben den Anforderungen des Art. 39
Abs. 1 CISG hinsichtlich der ge-nauen Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit genügt.
Soweit die Firma ... AG mit diesem Schreiben vom 14. Juni 1993 eine Mängelrüge erhoben hat, liegt dieser Zeitpunkt
außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG. Die Ware gilt deshalb als genehmigt und die
Firma ... AG, für die die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgeht, hat damit sämtliche
Rechtsbehelfe, die ihr nach Art. 45 CISG zustehen würden, verloren und ein Schadensersatzanspruch steht ihr nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. -
CISG-online.ch