Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der schweizerischen Firma ... auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist ein papierverarbeitendes Unternehmen mit Sitz in ... und stellt unter anderem die allgemein bekannten ...-Feuchttücher her. Die hierzu
erforderlichen Feuchttuch-KreppHalbfertigfabrikate bezog und bezieht sie von der ... Für die Herstellung dieser Halbfertigfabrikate wird Zelluloserohmaterial
verwendet, das in einer Papiermaschine PM 3 in mehreren Produktionsstufen verfeinert wird. In einer Maschine dieses Typs befinden sich drei hintereinander
geschaltete Mahlwerke/Mahlgarnituren, sog. Doppelscheibenrefiner (abgekürzte Bezeichnung: DSR 2). Diese Mahlwerke können entweder mit
Originalmahlgarnituren des ... der Herstellerfirma ... oder mit Mahlgarnituren vom ... der Beklagten bestückt werden, die mit Sitz in ... eine Edelstahlgießerei
und einen Maschinenbaubetrieb in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreiben, deren Gesellschafter sie sind.
Am 31. März 1993 bestellte die Firma ... bei den Beklagten einen Satz der Mahlgarnitur ... zum Preis von 3.065,-- DM. Bezahlung sollte nach Gutbefund
erfolgen; bei Schwierigkeiten in der Paßgenauigkeit bestand für die ... volles Rückgaberecht. Den Beklagten war nicht bekannt, daß diese Mahlgarnitur für die
Feuchttuchherstellung bestimmt war. Die am 7. April 1993 von den Beklagten an die Firma ... gelieferte Mahlgarnitur wurde am 13. April 1993 in die
Papiermaschine PM 3 als Doppelscheibenrefiner Nr. 1 montiert, der den Doppelscheibenrefinern Nr. 2 und 3 vorgeschaltet ist, und dann am 17. April 1993
in Betrieb genommen.
Am 25. April 1993 stellte die ... zunächst am Doppelscheibenrefiner Nr. 2, der mit einer Originalmahlgarnitur der Firma ... bestückt war, einen Totalschaden
fest. Am 26.April 1993 wurde die schadhafte Originalmahlgarnitur im Dop-pelscheibenrefiner Nr. 2 durch eine vorhandene alte Mahlgarnitur der Beklagten
ersetzt. Ebenfalls am 26.April 1993 erlitt die von den Beklagten am 7.April 1993 gelieferte und in dem Doppelschei-benrefiner Nr. 1 eingebaute Mahlgarnitur
Totalschaden. Diese wur-de durch eine Originalmahlgarnitur der Firma ... ersetzt.
Vom 19. April bis 22.April 1993 produzierte die Firma ... auf der oben genannten Papiermaschine PM 3 243,51 Tonnen Feuchttuch-Krepp-
Halbfertigfabrikate, die für die Weiterverarbeitung zu ...-Feucht-Fertigprodukten durch die Klägerin bestimmt waren. Von dieser Gesamtproduktion von
243,51Tonnen liefert die Firma ... im April und Mai 1993 ins- gesamt 120,953 Tonnen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate an die Klägerin aus und stellte
sie in Rechnung. Am 17.Mai 1993 teilte die Klägerin der ... zunächst telefonisch mit, daß sich auf den bereits weiter verarbeiteten ...-Feucht-Fer-tigprodukten
Rostflecken befänden und auch die noch nicht verarbeiteten Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten. Am
27.Mai 1993 beauftragte die ... die Firma ... in ... mit der Identi-fizierung der Rostflecken und ließ zu diesem Zweck unter anderem die von den Beklagten am
7.April 1993 gelieferteMahlgarnitur untersuchen. Unter Hinweis auf den Prüfbericht der Firma ... vom 8.Juni 1993 (vgl. Anl. K 13, Bl. 54 f. d.A.), der der
Firma ... am 11.Juni 1993 zugegangen war, wandte sich diese mit Schreiben vom 14.Juni 1993 (beigezogene Akte 1 OH. 46/93 LG Bayreuth Bl. 16 f.) an
die Beklagten und machte sie vorsorglich für den entstandenen Schaden haftbar, weil nach dem Prüfbericht die beste Übereinstimmung der
Elementezusammensetzung der untersuchten Metallpartikel auf den Krepp-Papieren mit der von den Beklagten am 7.April 1953 gelieferten Mahlgarnitur
bestehe.
Die ... trat der Klägerin am 7.März 1995 sämtli-che Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche ab, die ihr aus dem mit den Beklagten geschlossenen
Kaufvertrag vom 31.März 1993 zustehen.
Die Klägerin hat Teilklage erhoben und im ersten Rechtszug behauptet, die ... und die Beklagten hätten sich am 31. März 1993 dahingehend geeinigt, daß die
Mahlgarnitur die Materialqualität 1.4540 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 %, einem Chromgehalt von 16 %, einem Nickelgehalt von 4,5 % und einer
Härte, die mit HRC 35-46 bezeichnet ist, aufweise (vgl. Bl. 35 d.A.). Tatsächlich habe die gelieferte Mahlgarnitur nicht der vereinbarten Qualität entsprochen.
Sie habe insbesondere einen deutlich höheren Kohlenstoffgehalt und starke Abweichungen hinsichtlich der Werkstoffzusammensetzung und dadurch bedingt
eine unterschiedliche Härte (Festigkeit) aufgewiesen. Diese Qualitätsabweichung sei Ursache für die aufgetretenen Rostflecken in den Feuchttuch-Krepp-
Halbfertigfabrikaten und den ...-Feucht--Fertigprodukten gewesen. Die Firma ... habe die von den Beklagten gelieferte Mahlgarnitur vor dem Einbau einer
eingehenden äußerlichen Untersuchung unterzogen und während des Einsatzes fortlaufend kontrolliert, wobei keine Materialqualitätsmängel erkennbar
gewesen seien. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin vorgetragen, daß der Firma ... ein Schaden in Höhe von 411.910,31 DM und 93.000 SF entstanden sei
an entgangenem Verkaufserlös, Untersuchungskosten der Firma ..., vorge-richtlichen Rechtsberatungskosten, Kosten für ein selbständiges
Beweissicherungsverfahren, Kosten für die interne Bearbeitung des Schadensfalles, Transportkosten, Entsorgungskosten, Zinsver-lust auf Umlaufvermögen
und dem für die Mahlgarnitur bezahlten Kaufpreis. Weiter sei der Firma ... ein Schaden in Höhe von 2.835.691,10 DM entstanden, weil sie der Klägerin zur
Leistung von Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet sei, der sich aus entgangenem Verkaufserlös der Klägerin, deren Produkt-ausfallschaden, deren
Kosten für die Ein- und Auslagerung von Paletten im Rahmen einer internen Überprüfung, den Kosten für die Neukonfektionierung und Aussortierung
mangelhafter Ware und deren Zinsverlust auf Umlaufvermögen ergäbe.
Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,-- DM geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der
aus den behaupteten Schadenspositionen geltend gemachten Teilbeträge wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (BI.. 13 - 24 d.A.) und im Schriftsatz
vom 21.Juli 1997 (Bl. 239 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,-- DM nebst 12 %- Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Firma ... sei gegenüber den Beklagten und die Klägerin gegenüber der Firma ... den Untersuchungs- und
Rügepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen. Gemäß Art. 39 CISG sei die Mängelanzeige seitens der Firma ... gegenüber den Beklagten verspätet erfolgt,
so daß bereits deswegen die Klage unbegründet sei. Desweiteren haben die Beklagten behauptet, daß bezüglich der am 7.April 1993 gelieferten Mahlgarnitur
eine bestimmte Sollbeschaffenheit zwischen ihnen und der Firma... nicht vereinbart gewesen sei. Die angeblichen Flecken auf dem ...-Feuchttuchpapier seien
nicht in kausaler Weise mit der Qualität der Ware der Beklagten verknüpft. Die von ihnen gelieferte Mahlgarnitur sei von der Firma- ... AG beim Einsatz
überlastet worden. Außerdem seien die allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden, wonach die Gewährleistung auf
Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden stelle keinen Schaden im Rechtssinne dar. Die Klägerin
und die ... hätten im übrigen nicht ausreichend zur Schadensminderung beigetragen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 11. Dezember 1997 die Klage abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 268
- 276 d.A.), ist. ausgeführt, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen der ... und den Beklagten nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG), das in Deutschland am 1.Januar 1991 und in der Schweiz am 1.März 1993 in
Kraft getreten sei, richten. Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der ... geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 74 CISG scheitere
bereits an- der verspäteten Mängelanzeige. Nach Art. 39 Abs.1 CISG verliere die ... ihr Recht, sich auf eine Vertragswid-rigkeit der Ware zu berufen, wenn
sie diese den Beklagten nicht innerhalb angemessener Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie diese, festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt. Die
streitgegenständliche Mahlscheibe habe unstreitig am 26.April 1993 einen Totalschaden erlitten. Ein etwaiger bis dahin verborgener Mangel der Mahlgarnitur
sei damit entdeckt gewesen. Spätestens mit dem Eintritt des Totalschadens sei die ... zur Anzeige nach Art. 39 CISG an die Beklagten in augemessener Frist
verpflichtet gewesen. Räume man ihr noch das Recht ein, eine Untersuchung der Mahlgarnitur zu veranlassen und einen entsprechenden Prüfbericht
abzuwarten, so hätte sie spätestens Mitte bis Ende Mai 1993 eine entsprechende Rüge bei den Beklagten erheben müssen, zumal die Zeit zwischen
Untersuchungsauftrag und Prüfbericht allenfalls zwei Wochen in Anspruch genommen hätte, wie sich aus der Beauftragung der Firma ... vom 27.Mai 1993
und der Vorlage deren Berichts vom 8.Juni 1993 ergäbe. Die Firma...habe jedoch erst nach der Reklamation der Klägerin ihr gegenüber einen Prüfauftrag am
27.Mai 1993 erteilt und erst mit Schreiben vom 14.Juni 1993 erstmals einen Mangel der am 7.April 1993 gelieferten Mahlgarnitur gerügt, wobei offen bleiben
könne, ob dieses Rügeschreiben den Anforderungen des Artikels 39 Abs.1 CISG hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit
genüge. Die Mängelrüge im Schreiben vom 14.Juni 1993 liege außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des Artikels 39 Abs.1 CISG. Die Firma ... und die
Klägerin, die aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgehe, hätten damit sämtliche Rechtsbehelfe verloren.
Gegen das ihr am 17.12.1997 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.1.1998, eingegangen beim Oberlan-desgericht Bamberg am
19.1.1998 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis 19.3.1998 mit Schriftsatz vom 19.3.1998, eingegangen am selben Tage,
begründet. Im zweiten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihren Teilklageantrag in Höhe von 100.000,-- DM weiter. Sie macht geltend, daß die Rügefrist nicht
mit Eintritt des Totalschadens am 26.4.1993 zu laufen begonnen habe. Die Vertragswidrigkeit habe erst mit Vorliegen des Gutach-tens der Firma ... vom
8.6.1993 festgestellt werden können. Ab diesem Zeitpunkt laufe die Rügefrist des Artikels 39 Abs.1 CISG. Wollte man auf die telefonische Information
seitens der Klägerin an die Firma ... vom 17.Mai 1993 abstellen, so sei die Rügefrist ebenfalls noch gewahrt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.12.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Bayreuth die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin 100.000,-- DM nebst 12 % Zinsen hieraus (seit Rechtshängigkeit) zu bezahlen
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil mit den bereits in der ersten Instanz angeführten Gründen und weisen darauf hin, daß zum Zeitpunkt des Totalschadens der
streitgegenständlichen Mahlgarnitur am 26.4.1993 die Firma ... sich die Frage hätte stellen müssen, ob dieser Totalschaden auf eine Fehlbedienung oder auf
einen Materialfehler zurückzuführen sei. Da seitens der Firma ... ein Bedienungsfehler geleugnet werde, hätte unverzüglich eine Untersuchung der am 7.April
1993 gelie-ferten Mahlgarnitur in Auftrag gegeben werden müssen.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit den hierzu übergebenen Anlagen, auf das angefochtene Urteil,
auf die Sitzungsniederschriften und auf die zu Informationszwecken beigezogene Akte des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 46/93 Bezug genommen.
Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Teilzahlungsklage
abgewiesen. Der Senat nimmt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend wird bemerkt:
Der Kaufvertrag vom 31.3.1993 zwischen der ... und den Beklagten unterfällt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkehr vom 11.4.1980 (CISG). Die Vertragsbeteiligten haben ihre jeweiligen Geschäftssitze in der Schweiz und in der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen mit Wirkung zum 1.1.1991 und die Schweiz mit Wirkung zum 1.3.1993 beigetreten
(vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., 1995, S. 801). Somit ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG das
Übereinkommen anzuwenden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann offenbleiben, ob die Firma ... der von ihr gemäß Artikel 38 Abs.1 CISG erforderten Untersuchungspflicht
nachgekommen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Qualitätsmangel um einen zunächst versteckten
Mangel handelte, so geht der Senat jedoch davon aus, daß mit Eintritt des Totalschadens am 26.4.1993 an der von den Beklagten am 7.4.1993 gelieferten
Mahlgarnitur die Frist zur Mängelrüge nach Art. 39 Abs.1 CISG zu laufen begann.
Im Regelfall sind im Rahmen des Art. 39 1 CISG zwei Fristen zu beachten, einerseits die Untersuchungsfrist und andererseits die Rügefrist (vgl. von
Caemmerer/Schlechtriem a.a.O., Artikel 39, Rdnr. 15). Der Klägerin ist zuzugeben, daß für eingehende Untersuchungen hinsichtlich der
Materialbeschaffenheit bei Anlie-ferung am 7.4.1993 zunächst kein Anlaß bestand. Wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, ist die Bestellung von
Mahlgar-nituren für Doppelscheibenrefiner ein Alltagsgeschäft in der ein-schlägigen Branche, da die Mahlwerke in nicht unerheblichem Um-fang der
Abnutzung unterliegen. Die Klägerin hat auch schon mehrfach bei den Beklagten Mahlgarnituren geordert, wie die Beklagten unbestritten vortragen.
Allerdings durfte sich die Klägerin nach Ansicht des Senats mit dem am 26.4.1993 an der streitgegenständ-lichen Mahlgarnitur eingetretenen Totalschaden
nicht einfach - wie zunächst geschehen - abfinden und offenbar die Schuld bei sich bzw. einer fehlerhaften Bedienung durch ihre Beschäftigten suchen. Die
Klägerin selbst trägt insoweit vor, daß sie sich auch noch am 26.4.1993 auf die Vertragsgemäßheit der gelieferten Mahlgarnitur habe verlassen dürfen. Dies ist
für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach ihren eigenen Ausführungen kam für den am 26.4.1993 eingetretenen Totalschaden der erst am 13.4.1993
eingebauten und am 17.4.1993 in Betrieb gesetzten Mahlgarnitur entweder ein Bedienungsfehler oder die Vertragswidrigkeit des Kaufobjekts in Betracht. Ein
eventueller Bedienungsfehler durch eigene Beschäftigte war unschwer abklärbar. Die Klägerin behauptet selbst, daß ein solcher nicht vorgelegen habe. Um so
mehr mußte sich fürs sie die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Mahlgarnitur aufdrängen. Denn wenn ein Bedienungsfehler ausschied bzw. von den eigenen
Beschäftigten in Abrede gestellt wurde, konnte nur ein Mangel der gelieferten Mahlgarnitur den Totalschaden erklären. Worin der Totalschaden bestand, wird
von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Die Klägerin selbst schreibt in ihrer Klageschrift von einem Totalschaden. In dem Gutachten der ... vom
15.9.1994, auf den sich die Klägerin bezieht, wird ausgeführt, daß die Messer der Segmente Bartbildung, abrasiven Verschleiß und durch interkristalline
Korrosion geschädigte Oberflächen aufgewiesen haben (vgl. Bl. 78 d.A. unten). Die Beklagten äußern sich in ihrem Schriftsatz vom 26.11.1991 dahingehend,
daß die Mahlgarnitur (bzw. die Segmente, vgl. Bl. 34 d.A.) gebrochen sei (Bl. 263 d.A.). In diesem Sinne äußert sich auch das von den Beklagten
eingeschaltete Labor ... im Schreiben vom 16.6.1993 (Bl. 20/21 d.A. des selbständigen Beweissicherungsverfahrens 1 OH 46/93), das von der Klägerin
selbst als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 17.6.1993 im dortigen Verfahren vorgelegt wurde. Wenn nach nur wenigen Tagen Einsatz das von den
Beklagten gelieferte Mahlwerk zerstört wurde - wie auch die Klägerin im Schriftsatz vom 16.6.1998 die Beschädigung beschreibt (Bl. 305 d.A.) - bestand
nach Ansicht des Senats Anlaß zu Untersuchungen, die die Klägerin zunächst unterließ.
Auch der Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 CISG verpflichtet nach Ansicht des Senats den Käufer zu Untersuchungsmaßnahmen. Aus der deutschen Übersetzung
ergibt sich eine derartige Verpflichtung (hätte feststellen müssen), ebenso wie aus dem englischen Vertragstext (ought to have discovered it) und dem
französischen (aurait du le constater) (zu den Vertragstexten vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 39).
Versteckte Mängel sind nicht erst nach positiver Kenntnisnahme im konkreten Einzelfall, sondern binnen angemessener Frist nach objektiver Erkennbarkeit zu
rügen. Die Feststellung des Zeitpunkts, in dem der Mangel entdeckt ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Ein nachträglich auftretender Mangel braucht sich
nicht stets in der Weise zu zeigen, daß man ihn mit dem ersten auf ihn hinweisenden Anzeichen schon als entdeckt bezeichnen kann. In der Regel braucht der
Käufer nicht mit versteckten Mängeln zu rechnen. Er darf aber auch nicht einfach warten, bis der Mangel offensichtlich geworden ist. Sobald sich ein
Anhaltspunkt für einen verborgenen Fehler ergibt, muß der Käufer die Ware unverzüglich daraufhin untersuchen (Heilmann, Mängelgewährleistung im
UN-Kaufrecht Seite 324, 325). Bei einer Betrachtung der möglichen Schadensursachen bestand deshalb nach Ansicht des Senats mit Feststellung des
Totalschadens am 26.4.1993 ein sich aufdrängender Anhaltspunkt für eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Mahlgarnitur. Auch in Anbetracht des Umstandes,
daß den Beklagten der spezielle Einsatz der Mahlgarnitur unstreitig nicht bekannt war und aus Sicht der ... die von ihr nunmehr geltend gemachten Folgen
voraussehbar waren, hätte sich zur Minimierung der Schadensfolgen eine unverzügliche Untersuchung aufdrängen müssen.
Geht man somit davon aus, daß mit der Zerstörung der streitgegenständlichen Mahlgarnitur am 26.4.1993 die Untersuchungs- und Rügefrist des Art. 39 Abs.
1 CISG zu laufen begann, so ist das Rügeschreiben der Klägerin vom 14.6.1993 (Bl. 16 der Beweissicherungverfahrensakte 1 OH 46/93) verspätet und die
Firma ... hat ihr Recht verloren, sich auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit zu berufen.
Wie bereits ausgeführt ist der Fa. ... eine Untersuchungsfrist und eine daran anschließende Rügefrist zuzu-billigen. Geht man davon aus, daß die ... , wie später
geschehen, unverzüglich nach der Feststellung des To-talschadens am 26.4.1993 ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, so durfte, wie auch später erfolgt,
mit einer Ergebnismitteilung innerhalb von längstens zwei Wochen gerechnet werden. Wenn man hieran eine weitere 1-Monatsfrist für die Rüge anschließen
läßt (BGH IPRax 1996, 29; OLG Stuttgart, IPRax 96, 139; v. Caemmerer-Schlechtriem, a.a.O., Art. 39 Rdnr. 17) - wobei eine solche als großzügig
einzustufen ist (vgl. BGH, a.a.O.) -,war das Schreiben vom 14.6.1993 verspätet. Der Senat verkennt nicht, daß nach obiger Berechnung die Frist - für die
Klägerin allerdings großzügig berechnet nur um wenige Tage überschritten gewesen sein mag. Die Klägerin hat sich dies jedoch selbst zuzuschreiben. Die
Einhaltung der Rügefrist des Art. 39 CISG dient berechtigten Schutzinteressen der Verkäuferseite. Die Klägerin hat fast den gesamten Mai bis zur Erteilung
des Gutachtensauftrags verstreichen lassen.
Die Verspätung der Anzeige hat die Klägerin nicht gemäß Art. 44 CISG entschuldigt. Anhaltspunkte für ein Eingreifen des Art. 40 CISG sind nicht dargetan.
Da somit die Firma ... das Recht verloren hat, sich auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit zu berufen, kann die Klägerin nicht aus abgetretenem Recht
vorgehen. Es kann somit dahinstehen, ob das Schreiben der Firma ... vom 14.6.1993 den inhaltlichen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG entspricht
oder - wie von den Beklagten vorgetragen - keine genaue Bezeichnung der Mängel erfolgte. Auch die Fragen, welche Beschaffenheit für die Mahlgarnitur
vereinbart war und ob eine für die Schäden relevante Abweichung gegeben ist - vgl. insoweit auch die von den Beklagten vorgelegte Stellungnahme der
Universität GH Essen vom 24.11.1997 (Bl. 265 f. d.A.) -, kommt es nicht an.
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.8.1998 gibt keinen Anlaß, die mündliche
Verhandlung wiederzueröfnen (§§ 296 a, 156 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über den Wert der Beschwer beruht auf s 546 Abs. 2
ZPO.
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