Landgericht Aurich, 4. Zivilkammer,

08.05.1998, 4 O 785/97


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft norwegischen Rechts, die kraft Rechtsform Kaufmann ist und ihren Sitz in Norwegen hat. Sie stand mit der inzwischen in Konkurs gefallenen dänischen Firma ... in geschäftlicher Beziehung. Sie lieferte an die Firma ... Lachs, den diese dann für Drittfirmen, u.a. auch für die Beklagte, weiterbearbeitete und räucherte.

Etwa im Frühsommer 1995 kam die Firma ... in Zahlungsschwierigkeiten. Um aber den Bezug von Lachs weiterhin zu gewährleisten, unterzeichnete die Beklagte, die zuvor nie mit der Klägerin in geschäftlicher Beziehung stand, ein von der Klägerin an die Beklagte adressiertes englischsprachiges Faxschreiben, das als sog. "confirmation of order" bezeichnet war. Die Klägerin stellte in diesem Schreiben abhängig von der Verfügbarkeit die Lieferung von bis zu 40t Lachsseiten zum Preis von 30,60 DKK per kg in Aussicht und bat die Beklagte um umgehende Bestätigung. Als Lieferadresse war die Räucherei ... in Dänemark genannt und als Lieferzeit der 15. bis 25. Juni 1995 bestimmt. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Faxschreibens wird auf die zu den Akten (Bl. 13. d. A) genommene Ablichtung verwiesen. Nach Unterzeichnung und Stempelung durch die Beklagte gelangte das Fax an die Klägerin zurück.

Daraufhin lieferte die Klägerin am 15. Juni 1995 insgesamt 6.508 Kilogramm sowie am 16. Juni 1995 insgesamt 18.711 Kilogramm Lachs an die Firma ...
Hierüber erteilte die Klägerin der Beklagten bereits unter dem Datum vom 13. Juni 1995 sowie am 14. Juni 1995 Rechnungen über 199.144,80 DKK bzw. 572.556,60 DKK Den an die Firma ... gelieferten Lachs hat die Beklagte aber wegen des Konkurses der Firma ... nie erhalten. Weil die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung auch nach mehrfacher Mahnung durch die Klägerin bestritt, erhob die Klägerin die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß zwischen den Parteien ein die Beklagte zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Lachslieferungen verpflichtender Kaufvertrag zustandegekommen sei, weil die Klägerin die sog. "confirmation of order" unterzeichnet an sie zurückgeleitet habe. Außerdem behauptet sie, daß sie zur Ermittlung der für die Klageerhebung erforderlichen Firmenbezeichnung der Beklagten und ihres Vertreters 150,- DM Ermittlungskosten habe aufwenden müssen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 771.701,40 DKK (Dänische Kronen) zuzüglich 5% Zinsen aus 199.144,80 DKK seit dem 5. Juli 1995 und aus 771.701,40 DKK seit dem 6. Juli 1995 sowie 150 DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei trotz Unterzeichnung der "confirmation of order" kein Kaufvertrag zustandegekommen. Hierzu behauptet sie, zwischen den Parteien und der Firma ... sei vereinbart gewesen, daß die Firma ... Vertragspartner der Klägerin sei und daß die Beklagte nur zur Firma ... in vertraglicher Verbindung stehe. Die Beklagte habe nach der getroffenen Vereinbarung ihre Verbindlichkeiten bei der Firma... durch Zahlung an die Klägerin erfüllen sollen, jedoch nur insoweit, als die Beklagte den verarbeitetenLachs erhalte und insoweit gegenüber der Filma ... eine Zahlungsver-pflichtung entstehe. Gemäß der zwischen den beteiligten Firmen getroffenen Ab-sprache sei die "confirmation of order" von der Beklagten auch lediglich der Fa. ... per Fax übersandt und erst von dort an die Klägerin weitergesandt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 12. Dezember 1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1998 verwiesen.

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 771.701,40 Dänische Kronen (DKK), der aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) folgt

Der seit dem 1. Januar 1991 wie die übrigen Regelungen des CISG als Bundesrecht geltende (vgl. BGBl. 1989 II, 586ff.) Art 53 CISG ist im vorliegenden Fall gem. Art. 1 CISG anwendbar. Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens und streiten über das Zustandekommen und die Erfüllung eines Kaufvertrages über Waren. Anhaltspunkte, daß sie eine Vereinbarung getroffen haben, die nach Art. 6 CISG die Anwendbarkeit des Übereinkommens ausschließt, sind nicht ersichtlich.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über Waren, wie ihn Art. 53 CISG voraussetzt, wirksam zustandegekommen. Die Parteien haben sich darüber geeinigt, daß die Beklagte von der Klägerin abhängig von der Verfügbarkeit bis zu 40t Lachs zum Kilopreis von 30,60 DKK kauft.

Davon geht die Kammer aufgrund einer am objektiven Empfängerhorizont (vgl. Staudinger-Magnus, UN-Kaufreicht, Art. 8 CISG, Rdnr. 17) orientierten Auslegung der unstreitig von der Beklagten unterzeichneten und abgestempelten "confirrnation of order" aus. In dieser war die Firma ... lediglich als Lieferadresse, aber nicht als Käuferin genannt. Nachdem ihr die mit Stempel und Unterschrift der Be-klagten versehene und von ihr an die Beklagte adressierte "confirmation of order" wieder zugegangen war, durfte die Klägerin berechtigt davon ausgehen, daß die Beklagte selbst mit dem ihr von der Klägerin durch Übersendung des Faxschreibens angebotenen Abschluß eines Kaufvertrages zu den im Schreiben niedergelegten Bedingungen einverstanden und insoweit die den Vertragsschluß bewirkende Annahme durch die Beklagte erklärt war.

Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien und der Firma... kann das Gericht dabei bei der Auslegung der "confirmation of order" nicht berück-sichtigen. Die Beweisaufnahme hat die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien und der Firma nicht bestätigt. Das behauptete Einvernehmen der beteiligten Firmen, daß die Firma ... Vertragspartner der Klägerin sei und daß die Beklagte nur zur Firma ... in vertraglicher Verbindung stehe, konnte nicht bewiesen werden.

Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht aufgrund der Bekundungen der vernommenen Zeugen nicht gewinnen können. Der Zeuge ... konnte im Rahmen seiner Vernehmung aufgrund fehlender Erinnerung nicht mehr sagen, wer Käufer des Lachses werden sollte und welche Vertragsmodalitäten im einzelnen schriftlich oder mündlich abgesprochen waren. Er erinnerte sich lediglich, daß die Lieferung - was unstreitig ist - an die Firma ... erfolgen sollte. Den Bekundungen des Zeugen läßt sich dagegen lediglich entnehmen, daß die Be-klagte die Lieferung des Lachses bezahlen wollte. Auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen läßt sich daraus aber nicht mit der für eine Überzeugung der Kam-mer ausreichenden Sicherheit schließen. Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten. Sie mußte beweisen, daß die "confirmation of order" vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Vereinbarung auszulegen ist. Zwar trägt die Klägerin als Verkäuferin auch nach dem hier maßgeblichen UN-Übereinkommen die Beweislast für das Zustandekommen des Kaufvertrages (vgl. Staudinger-Magnus, UN-Kaufrecht, Art. 9 CISG Rdnr. 33). Die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände muß jedoch stets diejenige Partei beweisen, die sich auf einen solchen Umstand beruft (Staudinger-Magnus, UN-Kaufrecht, Art. 8 CISG
Rdnr. 31).

Die nicht gem. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 9. April 1998 sowie 23. April 1998 waren gem. §§ 296a, 156 ZPO nicht mehr für die Ent-scheidung heranzuziehen. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, dem im Schriftsatz vom 9. April 1998 erstmals vorgebrachten Beweisangebot nachzugehen, mit dem die Beklagte weiteren Beweis für die von ihr behauptete Vereinbarung an-getreten hat. Die Beklagte kann das verspätete Vorbringen nicht mit dem Hinweis entschuldigen, sie hätte erst im Beweisaufnahmetermin am 30. März 1998 erstmals erfahren, daß an den Gesprächen der Firma mit der Klägerin auch der nunmehr benannte Zeuge beteiligt war. Immerhin hätte die Beklagte im einzelnen darlegen müssen, warum sie eine entsprechende Information nicht bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Prozesses hatte erlangen können. Allein die pauschale und nicht belegte Behauptung, sie hätte die Beteiligung des Zeugen nicht kennen können, genügt insoweit nicht, um Anlaß für einen erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung zu geben.

Daß die damit für die Verpflichtung der Beklagten entscheidende "confirmation of order" der Klägerin zugegangen. ist, muß der Beklagten auch zugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben nur über die Fa.... an die Klägerin gelangt ist oder von der Beklagten direkt an die Klägerin versandt wurde. Die Absendung erfolgte jedenfalls mit dem erklärten Ziel, daß das Fax - auf welchem Weg auch immer - letztlich der Klägerin zur Kenntnis gelangt Unstreitig sollte die Klägerin ja durch die Bestätigung der Beklagten zur Lieferung des Lachses bewegt werden.

Aus dem aufgrund der von der Beklagten bestätigten "confirmation of order" zustan-dekommenen Kaufvertrag schuldet die Beklagte der Klägerin gem. Art. 53 CISG ins-gesamt einen Betrag von 771.701,40 DKK. Der bestellte Lachs wurde vereinbarungsgemäß an die Firma ... von der Klägerin geliefert und in Höhe von 199.144,80 DKK sowie 572.556,60 DKK vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt, so daß die Zahlungs-verpflichtung besteht und fällig ist.

Die Entscheidung über den Zinsanspruch folgt aus § 352 HGB i.Vm. Art. 78 CISG. Der Anspruch auf Zahlung von weiterer Mahnkosten in Höhe von 150,- DM begründet sich aus Verzug gem. §§ 284, 286 BGB i.V. m. 287 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheiden stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 12 1 GKG, 3 ZPO.
 


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