Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung restlichen Kaufpreises aus Fruchtsaftlieferungen im Jahre 1996.
Am 18.10.1996 schloß die Beklagte mit der portugiesischen Firma ... als Verkäuferin einen Kaufvertrag über die Lieferung von 275 Tonnen portugiesischen
Apfelsaftkonzentrats aus der Ernte von 1996 für 1,61 DM pro Kilo. Diesen Vertrag erweiterte die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.1996 um die Lieferung
zusätzlicher 25 Tonnen sowie nochmals mit Schreiben vom 08.11.1996 um weitere 250 Tonnen Apfelsaftkonzentrat. Die Zahlung sollte 14 Tage nach
Waren- und Rechnungserhalt netto erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbarten, daß auf den Vertrag ausschließlich deutsches Recht anwendbar und
ausschließlicher Gerichtsstand ... sei. Mit Fax vom 05.11.1996 teilte die Firma ... der Beklagten u.a. folgendes mit: "Sie werden dann die Fakturen bezgl.
diese Lieferungen von der Firma ... bekommen (ld Nr. NL 804 422 680.B01)."
Die Beklagte erhielt die bestellten 550 Tonnen portugiesischen Apfelsaftkonzentrats ausgeliefert, wobei die Klägerin sämtliche Lieferscheine/Rechnungen in
der Zeit vom 23.11. bis zum 09.12.1996 ausstellte. Die Beklagte erhob keine Mängelrügen, beglich die Rechnungen aber nur teilweise, so daß noch eine
Forderung in Höhe von 485.176,50 DM offensteht. Am 2. und 16.12.1996 teilte die Beklagte der Firma ... mit, daß sie mit Forderungen der Firma ... gegen
die Firma ... aus einer früheren Geschäftsbeziehung aufrechne, und zwar in Höhe von 475.000,00 DM (vorbehaltlich einer endgültigen Abrech-nung. Am
08.03.1997 trat die Firma ... an die Firma ... die ihr gegen die Beklagten zustehenden Forderungen aus in der Zeit zwischen dem 18.10. und 31.12.1996
getätigten Verkäufen und Lieferungen von Apfelsaftkonzentrat ab. Die Firma ... nahm diese Abtretung an.
Der Aufrechnungserklärung der Beklagten lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte sowie die Fima ... gehören u.a. als Tochterunternehmen zur sog. ... aus ... Im Jahre 1990 wollte sich die ... gemeinsam mit der Firma ... und
Drittfirmen an einem Joint-Venture-Projekt in Portugal beteiligen. Projektleiterin auf seiten der ... war die Firma ... aus ... Diese gewährte der Firma ... am
11.06., 09.07. und 30.12. 1992 Darlehen in Höhe von insgesamt 260.000,00 DM. Die gezahlten Beträge sollten im Falle einer Firmengründung als Einlage
der ... in die Firma... umgebucht werden. Des weiteren lieferte die deutsche Firma ... im Jahre 1992/93 Fruchtsäfte an die Firma ... ,die die Rechnungen
hierfür aber nur teilweise beglich. Per 01.04.1993 schuldete die Firma ... der Firma ... aus diesen Lieferungen 286.198,64 DM. Im Jahre 1992/93 gab die ...
ihre Beteiligung an dem Joint-Venture-Projekt auf. Zur Klärung der Angelegenheit trafen sich die mit dem Projekt befaßten Firmen am 26.08.1993 in
Windsor/Groß-britannien. Sie vereinbarten, daß die Firma ... unter bestimmten Bedingungen 416.000,00 DM als Vergleichsbetrag erhalten sollte, wobei die
Parteien dieses Rechtsstreits darüber streiten, ob die Firma ... oder die Firma ... zur Zahlung verpflichtet ist. Am 16.12.1996 trat die Firma ... ihre Forderung
in Höhe von 416.000,00 DM gegen die - wie sie meint- Firma ... an die Beklagte ab.
Die Klägerin meint, aus dem Schreiben vom 05.11.1996 ergebe sich - für die Beklagte erkennbar -, daß die ... bezüglich der Lieferungen von
Apfelsaftkonzentrat im Jahre 1996 an die Beklagte als Handelsagentin der Klägerin tätig geworden sei. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, sie klage die
Restkaufpreisforderung aus diesen Lieferungen aus abgetretenem Recht ein. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei
unzulässig, weil sie - die Klägerin - aus eigenem Recht klage und damit keine Parteiidentität hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen
bestehe. Für den Fall, daß sie - die Klägerin - aus abgetretenem Recht klage, scheitere die Aufrech-nung daran, daß durch die Windsor-Vereinbarung die
Firma ... und nicht die Firma ... zur Zahlung an die Firma ... verpflichtet sei mit der Folge, daß gleichfalls keine Parteiidentität vorliege. Jedenfalls sei die von
der Beklagten erklärte Aufrechnung wegen fehlender internationaler Zuständig-keit des Landgerichts Bückeburg unzulässig, weil diese Forderungen nicht nach
deutschem Recht zu beurteilen seien. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin, daß die Beklagte Inhaberin der von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen
ist. Schließlich behält sie sich vor, den Bestand dieser Forderungen zu bestreiten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 485.176,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24.12.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr - der Beklagten - nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei hinsichtlich der Lieferungen von Apfelsaftkonzentrat im Jahre 1996 nicht an die Stelle der Firma ... getreten;
über die Klägerin habe lediglich die finanzielle Abwicklung erfolgen sollen. Die Aufrechnung erstrecke sich auf einen Betrag in Höhe von 286.198,64 DM aus
den offenen Rechnungen für die Fruchtsaftlieferungen der Firma ... an die Firma ... im Jahre 1992/93, einen weiteren Betrag in Höhe von 260.000,00 DM aus
Darlehen der Firma ... an die Firma ... im Jahre 1992 und schließlich auf einen Betrag in Höhe von 65.325,00 DM als Zinsen im Zusammenhang mit der sog.
"Windsor-Vereinbarung". Die Beklagte meint, auf diese Forderungen sei deutsches Recht anwendbar. Im übrigen sei die Aufrechnung zulässig, weil sie bereits
vorprozessual erklärt worden sei. Die Beklagte behauptet, am 26.08.1993 habe sich die Firma ... zur Zahlung an die Firma ... verpflichtet; die Firma ... sei der
Schuld lediglich beigetreten. Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin mit der Zessionarin in der Abtretungserklärung vom 08.03.1997 iden-tisch ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bückeburg für die Entscheidung über die Klageforderung international zuständig gemäß Artikel 17
Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in
Verbindung mit der Vereinbarung der Beklagten und der Firma ... vom 18.10.1996. Beide Vertragsparteien haben ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates des Übereinkommens. Sie haben sich schriftlich darüber geeinigt, daß auf den Vertrag ausschließlich deutsches Recht anwendbar und
aus-schließlicher Gerichtsstand ... sein soll. Damit haben sie wirksam die Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
verein-bart, weil die Voraussetzungen des Artikel 17 Abs. 1 EuGVÜ erfüllt sind. Da ... im Bezirk des hiesigen Landgerichts liegt, ist das Landgericht
Bückeburg darüber hinaus örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 2, 398, 284 Abs. 2 S. 1, 285,
288 BGB, § 352 HGB Zahlung in Höhe von 485.176,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24.12.1996 verlangen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung
ist nicht zulässig, weil das Landgericht Bückeburg für die Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen nicht international
zuständig ist. Damit ist die Forderung der Klägerin nicht durch Aufrechnung im Sinne des § 389 BGB erloschen.
Die von der Klägerin eingeklagte Restkaufpreisforderung in Höhe von 485.176,50 DM aus Lieferungen von portugiesischem Apfelsaftkonzentrat im Jahre
1996 an die Beklagte wird von letzterer nicht bestritten. Die Klägerin hat einen entsprechenden Zahlungsanspruch gemäß §§ 433 Abs. 2, 398 BGB schlüssig
dargelegt. Sie hat die Forderung durch wirksame Abtretung seitens der Firma ... am 08.03.1997 erworben. Insbesondere ist die Klägerin mit der Zessionarin
in der Abtretungserklärung vom 08.03.1997 identisch. Dies folgt zum einen daraus, daß die in dieser Urkunde angegebene Anschrift genauso lautet wie die
auf den Lieferscheinen. Es ist mithin davon auszugehen, daß es sich um dieselbe juristische Person handelt, die ihren Sitz in Panama und eine sog.
"Briefkastenadresse" in Großbritannien hat. Im übrigen weist die Kammer das diesbezügliche. Bestreiten der Beklagten gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als
verspätet zurück. Die Beklagte hat diesen Einwand erstmals im Verhandlungstermin am 13.01.1998 erhoben, obwohl ihr eine Kopie der in Rede stehenden
Abtretungserklärung bereits seit dem 18.07.1997 vorlag. Damit beruht ein so spätes Vorbringen auf grober Nachlässigkeit der Beklagten. Zudem hätte die
Zulassung dieses Verteidigungsvortrags den Rechtsstreit verzögert, weil die Kammer der lägerin die Gelegenheit hätte einräumen müssen, hierauf zu erwidern,
während sie bei einer Zurückweisung sofort entscheiden konnte.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Firma ... sei als ihre Handelsagentin tätig geworden mit der Folge, daß sie - die Klägerin - Vertragspartnerin der Beklagten
sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die von der Klägerin vorgelegte Auftragsbestätigung vom 18.10.1996 weist die Firma ... und die Beklagte als
Kaufvertragsparteien aus. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, daß die Firma ... nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung han-deln wollte. Die
Mitteilung per Fax vom 05.11.1996 ändert an dieser Vertragsbeziehung nichts. Sie enthält nur eine Spezifizierung für die Vertragsabwicklung bezüglich der
Rechnungstellung. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin auf den Lieferscheinen als Absender aufgeführt ist. Verkäufer und Lieferant müssen nicht
zwangsläufig identisch sein. Jedenfalls führt ein derartiges Auseinanderfallen in Verbindung mit der Rechnungstellung vorliegend nicht zu einem Austausch in
der Person des Verkäufers. Die Beklagte hat sich die Firma ... als Vertragspartnerin ausgesucht. Es ist nicht ersichtlich, daß sie vor Vertragsabwicklung mit
einem Übergang der Verkäufereigenschaft auf die Klä-gerin einverstanden war.
Die Forderung der Klägerin ist mit 5 % seit dem 24.12.1996 zu verzinsen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 2 S. 1, 285, 288 BGB, § 352
HGB. Da die Beklagte die Zahlung ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 18.10.1996 14 Tage nach Rechnungserhalt erbringen mußte und die
letzte hier vorgelegte Rechnung vom 09.12.1996 datiert, befindet sie sich seit dem 24.12.1996 in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es nicht, weil die Leistung
mit dieser Regelung nach dem Kalender bestimmt war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., Bearbeiter Heinrichs zu § 284 Rdnr. 22). Der
Vertrag war zudem für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so daß der Verzugszinssatz 5 % beträgt.
Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist nicht durch die von der Beklagten am 16.12.1996 erklärte und im Prozeßverlauf spezifizierte Aufrechnung im Sinn
des § 389 BGB erloschen. Diese Aufrechnung ist unzulässig, weil das Landgericht Bückeburg für die Entscheidung über die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen international unzuständig ist. Die Klägerin hat sich ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 06.10.1997 vorbehalten,
inhaltlich zu diesen Forderungen Stellung zu nehmen. Demzufolge können die von der Beklagten erhobenen Ansprüche nicht unstreitig gestellt werden. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs darf ein nationales Gericht über eine Aufrechnung mit streitigen
Gegenforderungen nur entscheiden, wenn es auch insoweit international zuständig ist; Artikel 6 Nr. 3 EuGVÜ ist bei der Prozeßaufrechnung nicht anwendbar
(EuGH, IPrax 1997, 114/ 115; BGH, NJW 1993, 2753-2755). Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach vorliegend wegen der
vorprozessualen Aufrechnungserklärung die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig und ihre Aufrechnung vielmehr als ein Verteidigungsvorbringen zu
behandeln sei, das nicht auf seine prozeßrechtliche Zulässigkeit überprüft werden müsse. Gegen diese Ansicht spricht, daß nach deutschem Recht, nämlich
gemäß § 322 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über den Bestand und die Höhe einer zur Aufrechnung gestellten Forderung in materielle Rechtskraft erwächst.
Dabei ist unerheblich, ob diese Aufrechnung vorprozessual oder im Prozeß erklärt wird (Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl.,
Bearbeiter Leipold zu § 322 Rdnr. 167). Wegen dieser Tragweite soll ein nationales Gericht über Gegenforderungen nur entscheiden, wenn es dazu
international zuständig ist (BGH, NJW 1993, 2753). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß ein unzuständiges Gericht materiell rechtskräftigte Entscheidungen
fällt. Das ist weder von der deutschen Zivilprozeßordnung noch vom EUGVÜ gewollt. Etwas anderes dürfte vorliegend nur dann gelten, wenn die Klägerin
die Gegenforderungen der Beklagten anerkannt hätte. In diesem Fall wäre tatsächlich die Klageforderung vor Klageerhebung erloschen. So verhält es sich
hier aber nicht.
Für die Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen ist das Landgericht Bückeburg nicht international zuständig, weil diese
Gegenforderungen nicht dem deutschen Recht unterliegen. Soweit die Beklagte eine Darlehensforderung in Höhe von 260.000,00 DM geltend macht, handelt
es sich um eine ursprüngliche Forderung der deutschen Firma gegen die portugiesische Firma ... Bezüglich der Kaufpreisforderung in Höhe von 286.198,64
DM handelt es sich um eine ursprüngliche Forderung der deutschen Firma ... gegen die portugiesische Firma ... Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich
nach dem EuGVÜ, das vorliegend sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar ist, weil Gegenstand Zivilklagen wären zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten
des Übereinkommens und Portugal sowie Deutschland Vertragsstaaten sind. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 EuGVÜ müßte die Firma ... wegen der
Kaufpreisforderungen nach dem Wohnsitzprinzip in Portugal verklagt werden. Allerdings könnte die Firma gemäß Arti-kel 5 Nr. 1 EuGVÜ auch vor
demjenigen Gericht verklagt werden, das in dem Ort liegt, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfül-len wäre. Der Erfüllungsort
bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des Urteilsstaates für diese Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, NJW 1987, 1132; BGH,
NJW 1997, 871; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., Bearbeiter Albers zu Artikel 5 EuGVÜ Rdnr. 2). Das deutsche
Kollisionsrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Gemäß Artikel 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von
den Parteien gewählten Recht. Vorliegend haben die Firmen ... und ... sowie die Firma ... weder für die Darlehensverträge noch für die Kaufverträge eine
ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl getroffen. Mangels Rechtswahl unterliegt gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB der Vertrag dem Recht des
Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Nach Artikel 28 Abs. 2 EGBGB gilt die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem
Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder, falls es sich um eine Gesellschaft handelt, diese ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Darlehensvertrag obliegt dem Darlehensgeber die charakteristische
Leistung (Palandt-Heldrich, Artikel 28 EGBGB Rdnr. 12). Beim Warenkauf ist der Sitz des Verkäufers maßgeblich (derselbe, Artikel 28 EGBGB Rdnr. 8).
Darlehensgeberin war die Firma ... Verkäuferin war die Firma ... Mithin bestimmt sich für beide Vertragstypen der Erfüllungsort nach deutschem Recht. Im
folgenden ist zwischen den Darlehensverträgen einerseits und den Kaufverträgen andererseits zu unterscheiden:
Die Firma ... gewährte die Darlehen in Form von Geld. Eine Geld- schuld ist als Schickschuld am Sitz des Schuldners zu erfüllen (Palandt-- Heinrichs, § 270
Rdnr. 1 und 5). Erfüllungsort für die Darlehensforderungen ist vorliegend demnach Portugal, weil die Dartehensnehmerin, die Firma ..., dort ihre
Hauptverwaltung hat. Demzufolge ist portugiesisches Recht für die Darlehensforderung der Beklagten in Höhe von 260.000,00 DM anwendbar. Das
Landgericht Bückeburg ist insoweit international unzuständig.
Für die Bestimmung der Erfüllungsorte der Kaufverträge zwischen der Firma ... und der Firma ... ist nach deutschen Recht das UN-Übereinkommen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu beachten (Palandt-Heldrich, Artikel 28 EGBGB Rdnr. 7). Gemäß Artikel 57 Abs. 1 CISG ist die
Kaufpreisforderung mangels anderweitiger Bestimmung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen. Das wäre vorliegend Deutschland, weil die
Firma ... dort sitzt. Im hier zu entscheidenden Fall macht jedoch die Beklagte - nach Abtretung - die Forderung der Firma ... geltend. Es fragt sich, ob dieser
Umstand an der Bestimmung des Erfüllungsortes etwas ändert (Statutenwechsel). In der Literatur ist umstritten, ob eine Abtretung des Kaufpreisanspruches
den Zahlungsort beeinflußt (dafür: Staudinger, Kommentar zum BGB, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), 13. Aufl., Bearbeiter Magnus zu Artikel 57 Rdnr. 18;
von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht -CISG-, Bearbeiter Hager zu Artikel 57 Rdnr. 8; dagegen: Herber/Czerwenka,
Internationales Kaufrecht, Artikel 57 Rdnr. 10; Piltz, Internationales Kaufrecht, § 4 Rdnr. 140).
Veröffentlichte Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage bislang offenbar nicht. Die Kammer schließt sich den Befürwortern des sog. Statutenwechsels an. Den
Gegnern ist zwar darin zuzustimmen, daß die Abtretung den Inhalt des Zahlungsanspruches nicht ändert. Doch befreit den Schuldner bei Kenntnis vom
Forderungsübergang die Zahlung am Sitz des Altgläubigers nicht (§ 407 Abs. 1 BGB). Im übrigen ist es unpraktisch, den gesetzlichen und den tatsächlichen
Zahlungsort auseinanderfallen zu lassen. Für den Schuldner wird es in der Praxis nur darauf ankommen, wo sein Gläubiger sitzt, an den er den Kaufpreis
entrichten muß. Es wäre uneffektiv, wenn der Schuldner seine Schuld am Sitz des bisherigen Gläubigers erfüllen müßte, zu dem er und der neue Gläubiger
möglicherweise keine Beziehung habe. Schließlich indiziert auch Artikel 57 Abs. 2 CISG einen Statutenwechsel: Wenn der Verkäufer schon für die Kosten
aufkommen muß, die mit seinem Sitzwechsel nach Vertragsschluß entstehen, wäre es doch befremdlich, wenn der Schuldner bei einem Gläubigerwechsel an
den ursprünglichen Zahlungsort - mit all den damit zusammenhängenden Unannehmlichkeiten und Kosten - gebunden bleiben müßte. Folglich spricht ferner
das Schuldnerinteresse für die Annahme des sog. Statutenwechsels. Damit ist Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung Vlissigen/Niederlande als Sitz der
Beklagten.. Das Landgericht Bückeburg ist folglich auch für die Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Kaufvertragsforderungen
international unzuständig. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist die von der Beklagten
erklärte Aufrechnung mithin unzulässig.
Soweit die Beklagte darüber hinaus mit einem Zinsanspruch in Höhe von 65.325,00 DM aufrechnen will, scheitert die Berücksichtigung dieser Forderung aus
mehreren Gründen: Zum einen hat die Beklage diesen Anspruch nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beteiligten der sog.
"Windsor-Konferenz" eine solche Verzinsung geregelt haben und wenn ja, ab wann und zu welchem Zinssatz. Zum anderen dürfte es an der internationalen
Zuständigkeit des Landgerichts Bückeburg auch insoweit fehlen. Wenn sich schon die Hauptforderungen nicht nach deutschem Recht richten, wird das für die
Nebenforderung erst recht gelten.
Demzufolge kann die Beklagte der Kaufpreisforderung der Klägerin im hier zu entscheidenden Verfahren keine Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung
entgegenhalten. Der Klage war somit stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten auf
Vollstreckungsnachlaß konnte nicht stattgegeben werden; denn die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde (§§ 712, 714 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt, sich aus § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG.
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